Welches Rechtsschutz gibt es gegen Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und Erklärungen zum Neuplanungsgebiet?
Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und Erklärungen zum Neuplanungsgebiet sind nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH Verordnungen iSd Art 18 Abs 2 B-VG, die der Rechtskontrolle des VfGH unterliegen.
Bedenken gegen die Gesetzesmäßigkeit dieser Verordnungen können an den VfGH entweder im Wege einer Beschwerde nach Art 144 B-VG gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, das auf dem behauptetermaßen rechtswidrigen Plan beruht, oder aber aufgrund eines Antrags nach Art 139 Abs 1 B-VG herangetragen werden.
Können die Folgenden einen Antrag auf VO-Kontrolle stellen?
Betroffene Grundeigentümer
Nachbarn
Gemeinden
sonstige Personen
Ja, wenn unmittelbarer und aktueller Eingriff in ihre Rechtssphäre vorliegt und keine Umwegsunzumutbarkeit vorliegt
Können Nachbarn noch ihr subjektives Recht im Verfahren wahrnehmen, liegt noch kein unmittelbarer Eingriff in deren Rechtssphäre vor.
Nachbarn können im Baubewilligungsverfahren Einwendungen geltend machen und im Anschluss den Rechtsweg gegen den Baubewilligungsbescheid beschreiten und letztlich im Rahmen einer Erkenntnisbeschwerde an den VfGH die amtswegige Prüfung des dem Erkenntnis zugrunde liegenden Planes anregen.
Grundsätzlich zulässig: Ihnen kommt durch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Selbstverwaltung eine Rechtssphäre zu, die durch überörtliche Raumpläne verletzt werden kann, wenn ihnen eine Angelegenheit entzogen wird.
nein, da die Pläne nicht in ihre Rechtssphäre eingreifen
Was ist die “Theorie vom weißen Fleck”?
Die Theorie vom weißen Fleck behandelt Folgen der Aufhebung von Raumplänen (durch VfGH):
VfGH: Im Fall einer Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes für das von der Aufhebung der Widmung erfasste Grundstück ist überhaupt keine Widmungs- und Nutzungsart festgelegt und das Grundstück kann frei bebaut werden.
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