Ab wann dürfen Grundstücke bebaut werden?
Der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden darf gem § 3 Abs 1 Oö BauO 1994 nur auf Grundflächen bewilligt werden, für die eine Bauplatzbewilligung vorliegt oder gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt wird.
Die Bebaubarkeit eines Grundstücks mit bewilligungspflichtigen Gebäuden ist also nicht schon mit der Widmung als Bauland gegeben, sondern erst mit der Erteilung der Bauplatzbewilligung.
Kontext:
Die Erteilung der Bauplatzbewilligung ist eine notwendige Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung. Daraus folgt, dass für die Errichtung bloß anzeigepflichtiger Bauvorhaben oder überhaupt bewilligungs- und anzeigefreier Bauvorhaben keine Bauplatzbewilligung erforderlich ist.
Welche Behörde ist im Bauplatzbewilligungsverfahren zuständig?
Die Erteilung der Bauplatzbewilligung erfolgt im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Zuständige Behörde ist der Bürgermeister bzw Magistrat.
Welche Rechte kommen Nachbarn im Verfahren zu?
Im Bauplatzbewilligungsverfahren haben Nachbarn keine Parteistellung.
Sie haben jedoch im Baubewilligungsverfahren das Recht, in all jenen materiellrechtlichen Belangen Einwendungen zu erheben, die seine subjektiven Rechte berühren und im Bauplatzbewilligungsverfahren zu verhandeln gewesen wären.
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