Wie hat die Kundmachung der mündlichen Verhandlung zu erfolgen?
Die Kundmachung hat nach den Bestimmungen der §§ 40 ff AVG zu erfolgen. Demnach hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen.
Abweichend davon ordnet § 32 Abs 1 dritter Satz Oö BauO 1994 an, dass die Ladung auch für bekannte Beteiligte durch Anschlag der Kundmachung im Hausflur der betroffenen Häuser (Hausflurkundmachung) erfolgen kann, wobei diese Ladung dieselben Rechtswirkungen wie eine persönliche Verständigung entfaltet.
Kommen noch andere Personen als die bekannten Beteiligten als Beteiligte in Betracht und sollen die Präklusionswirkungen auch gegenüber diesen greifen, ist eine mündliche Verhandlung in qualifizierter Weise nach § 42 AVG doppelt kundzumachen. Die Kundmachung hat nicht nur durch Edikt iSd § 41 Abs 1 AVG (entweder Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde, Verlautbarung in der für amtliche Kundmachung der Behörde bestimmten Zeitung oder Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde), sondern zusätzlich auch in der in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form zu erfolgen.
Welche Wirkungen hat ein Baubewilligungsbescheid?
Mit der Bauausführung darf gem § 39 Abs 1 Oö BauO 1994 erst nach dem Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheids begonnen werden
Der Baubewilligungsbescheid hat gem § 53 Oö BauO 1994 dingliche Wirkung, er „klebt“ sozusagen an der baulichen Anlage, Rechte und Pflichten gehen an den Rechtsnachfolger des Bauberechtigten über.
Wer ist Nachbar?
Wer Nachbar ist, legt § 31 Abs 1 Oö BauO 1994 fest. Es wird dabei nach Art des Bauvorhabens entschieden (Wohngebäude oder andere Bauvorhaben).
Aufgrund der ausdrücklichen Anordnung des vorletzten Satzes des § 31 Abs 1 Oö BauO 1994 besteht die Nachbarstellung aber nur, wenn die Eigentümer bzw Miteigentümer durch das Bauvorhaben in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können.
Im Baubewilligungsverfahren haben Nachbarn ex lege Parteistellung. Sie verlieren diese aber, wenn sie nicht spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen erheben („Präklusion“)
Präklusion
evtl extra Karte machen
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