Wie ist die GewO kompetenzrechtlich geregelt und wie wird der Kompetenztatbestand ausgelegt?
Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG weist “Angelegenheiten des Gewerbes und der Instustrie” in die Gesetzgebungs- und Vollzugskompetenz des Bundes.
VfGH wendet bei Auslegung Versteinerungstheorie an: Der Begriff ist in jenem Sinn zu verstehen, der ihm nach dem Stand und der Systematik der RO zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens, dem 01.10.1925 zugekommen ist.
Was ist eine gewerbliche Betriebsanlage?
Gewerbliche BA = Einrichtung, die für die Ausübung des Gewerbes verwendet wird.
Begriffsdefinition in § 74 Abs 1 GewO
Was ist das Prinzip der Einheit der Betriebsanlage?
Einrichtungen, die in örtlichem Zusammenhang stehen und dem Zweck des Betriebs gewidmet sind, sind zu einer BA zusammenzufassen.
Was sind die allgemeinen Genehmigungsvoraussetzungen für eine Betriebsanlage?
Die BA ist nach § 77 Abs 1 GewO zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaft zu erwarten ist, dass
Gefährdungen iSd § 74 Abs 2 Z 1 GewO vermieden und
Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen iSd § 74 Abs 2 Z 2 - 5 GewO auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
Ordentliches Verfahren: Wer ist Gewerbebehörde?
Gewerbebehörde ist gem § 333 GewO - soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt - die Bezirksverwaltungsbehörde.
Wie wird das (ordentliche) BAGenehmigungsverfahren eingeleitet?
Nur auf Antrag!
Antragsberechtigt ist der künftigte Anlageninhaber, nicht aber Dritte (bspw Nachbarn).
Ist im BAGenehmigungsverfahren eine mündliche Verhandlung durchzuführen?
Eine mündliche Verhandlung ist nicht zwingend durchzuführen (§ 356 GewO).
Gem § 39 Abs 2 AVG steht es der Behörde frei, unter Bedachtnahme auf die Verfahrensgrundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis eine mündliche Verhandlung gem §§ 40 f AVG anzuberaumen.
Die Präklusionsfolgen aus § 42 AVG können nur bei Abhalung einer mündlichen Verhandlung eintreten. Sollen die Präklusionsfolgen gegenüber allen Parteien greifen, ist die mündliche Verhandlung in qualifizierter Weise nach § 42 AVG doppelt kundzumachen.
Wann kann das vereinfachte BA-Genehmigungsverfahren angewandt werden?
Wenn das Auftreten von Folgen iSd § 74 Abs 2 GewO nicht ausgeschlossen werden kann, diese aber offenkundig nur ein geringes Ausmaß erreichen -> vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 359b GewO (“Bagatellverfahren”)
Kann das vereinfachte BAGenehmigungsverfahren beantragt werden?
Die Durchführung eines einfachen Verfahrens zu beantragen, ist unzulässig.
Die Gewerbehörde hat von Amts wegen zu beurteilen, ob das Genehmigungsverfahren in der Form eines vereinfachten Verfahrens oder aber als ordentliches Genehmigungsverfahren durchzuführen ist.
Wie unterscheidet sich das vereinfachte BAGenehmigungsverfahren vom ordentlichen Verfahren?
Wesentlicher Unterschied: Nachbarn haben nur beschränkte Parteistellung -> Sie haben lediglich Parteistellung hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen.
Darüberhinaus haben sie keine Parteistellung.
Wie wird im vereinfachten Verfahren entschieden?
Im vereinfachten Verfahren ergeht kein Genehmigungsbescheid, sondern ein Feststellungsbescheid (-> stellt Vorliegen der Vss für vereinfachtes Verfahren fest). Dieser Feststellungsbescheid gilt als Genehmigungsbescheid.
Welches Rechtsmittel steht gegen den Genehmigungsbescheid zur Verfügung?
Kommt dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zu?
Bescheidbeschwerde an das LvwG -> LvwG hat binnen 4 Monaten nach Einlagen der Beschwerde zu entscheiden (vgl § 359a Abs 2 GewO).
Einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Bescheidbeschwerde kommt gem § 13 Abs 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zu -> keine rechtskräftige Genehmigung -> BA darf nicht errichtet werden.
Ab wann darf eine BA errichtet werden?
Eine Ausnahme vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung sieht § 78 Abs 1 GewO vor:
Vor Eintritt der (formellen) Rechtskraft des Genehmigungsbescheids darf eine BA bereits errichtet und betrieben werden, wenn die mit dem Genehmigungsbescheid erteilten Auflagen eingehalten werden.
Was ist die Problematik der heranrückenden Wohnbebauung?
Eine besondere emissionsrechtliche Problematik entsteht, wenn eine genehmigte, zulässigerweise emittierende Betriebsanlage bereits besteht und in deren Emissionsbereich erstmalig Wohnhäuser errichtet werden (Problematik der heranrückenden Wohnbebauung). Werden neue Wohngebäude im Emissionsbereich einer bestehenden Betriebsanlage errichtet, läuft der Betriebsanlageninhaber Gefahr, dass gewerberechtlich zum Schutz der hinzugezogenen Nachbarn nachträglich Auflagen vorgeschrieben werden
In Oberösterreich wurde in § 31 Abs 5 Oö BauO 1994 ein subjektives Recht des Eigentümers des Grundstücks, auf dem eine Betriebsanlage oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb errichtet ist, für die Fälle der heranrückenden Wohnbebauung positivrechtlich festgeschrieben.
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