Was gibt es für Möglichkeiten von Beteiligung Dritter am Schuldverhältnis?
Vertrag zugunsten Dritter
Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte
Gläubigerwechsel
Schuldnerwechsel
Gläubiger- und Schuldnermehrheit
Was sind allgemeine Prinzipien zu Vertrag zugunsten Dritter?
Grundsätzlich entstehen Rechte und Pflichten nur zwischen den am Schuldverhältnis unmittelbar Beteiligten. (Das SV entfaltet relative Wirkung.)
Durch den VzD können die Vertragsparteien vereinbaren, dass die vereinbarte Leistung nicht dem Gläubiger, sondern einer dritten Person zustehen soll. [§ 328]
Kein eigenständiger Vertragstyp
Beachte: Ein Anspruch ergibt sich nie allein aus § 328 I, sondern nur in Verbindung mit z. B. § 433, § 535 etc.!
Was ist ein echter Vertrag zugunsten Dritter?
Dritter erwirbt einen unmittelbaren, eigenen Anspruch (Forderungsrecht gehört nicht zum Vermögen des Gläubigers, sondern zu jenem des Dritten); vor allem wenn ein Dritter (insb. Angehöriger) versorgt werden soll
Bsp.: Erfüllungsübernahme [§§ 328, 329] Leibrentenvertrag zug. Dritter [§§ 328, 330] Sparvertrag zug. Dritter auf den Todesfall [§§ 328, 331]; Lebensversicherungsvertrag zugunsten eines Ehepartners
Versprechender kann Begünstigtem Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis entgegenhalten.
Begünstigter hat bei Leistungsstörungen zwar einen eigenen Schadensersatzanspruch, aber kein Rücktrittsrecht (Rücktritt gestaltet das Deckungsverhältnis um).
Was ist ein unechter Vertrag zugunsten Dritter?
Schuldner soll an einen Dritten leisten, der aber keinen eigenen Anspruch auf die Leistung hat (siehe Variante); vor allem wenn es nur um die Erleichterung der Vertragsabwicklung geht
Im Wege der Vertragsauslegung ist im Einzelfall zu ermitteln, ob ein echter oder unechter VzD vorliegt. Insbesondere die Umstände und der Vertragszweck sind dabei zu berücksichtigen [§ 328 II];
Auslegungsregeln: §§ 329, 330 bzw. §§ 133, 157
Was sind allgemeine Prinzipien für Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte?
(Vor-)Vertragliche Ansprüche stehen grundsätzlich nur den (künftigen) direkten Vertragsparteien zu.
(Vor-)Vertragliche Schadensersatzansprüche sind für den Gläubiger günstiger als bloß deliktische Ansprüche (Beweislastumkehr [§ 280 I S. 1 statt § 823 I], keine Exkulpation hins. Gehilfenhaftung [§ 278 satt § 831], Haftung auch für reine Vermögensschäden)
Bedürfnis, Personen von (vor-)vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten mitzuerfassen, wenn sie mit der Leistung des Schuldners genauso wie der Gläubiger in Berührung kommen.
Gesetz: § 311 III ➜ Anerkennung eines derartigen Schuldverhältnisses; Voraussetzungen werden dort aber nicht geregelt.
Was sind die Voraussetzungen für die Einbeziehung Dritter?
Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte
Leistungsnähe: Der Dritte muss mit der Leistung des Schuldners bestimmungsgemäß in Berührung kommen.
Der Gläubiger muss ein Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrags haben.
Die Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages muss für den Schuldner erkennbar sein.
Schutzbedürftigkeit des Dritten: Dieses fehlt, wenn der Dritte selbst einen vertraglichen Anspruch gleichen Inhalts hat.
Was sind die Rechtsfolgen für Einbeziehung Dritter?
Die in den Vertrag einbezogene Person hat gegen den Schuldner im Falle der Verletzung von Schutz-, Fürsorge- und Obhutspflichten einen vertraglichen Schadensersatzanspruch.
Ersatz von Personen- und (auch reinen) Vermögensschäden
Haftung für Erfüllungsgehilfen
Umkehrung der Beweislast
(Drittschadensinvitation)
Nenne 2 Beispiele für den Gläubigerwechsel
„Um Erbschaftssteuer zu sparen“, schenkt der Vater V bereits zu Lebzeiten seinem Sohn S eine Kapitalforderung.
Um einen Kredit bei Bank B abzusichern, überträgt der Schuldner der Bank zur Sicherheit eine ihm zustehende Forderung aus einer anderen Geschäftsbeziehung gegen den Dritten D.
Was für Arten des Gläubigerwechsels gibt es?
Rechtsgeschäftlicher Forderungsübergang (Abtretung)
Gesetzlicher Forderungsübergang (cessio legis)
Bsp: §§ 268 III, 774 I, 426 II, 1922
Forderungsübergang durch Hoheitsakt
Bei Zwangsvollstreckung in Forderungen, die dem Schuldner gegen Dritte zustehen
z. B. Lohnpfändung und Überweisung der gepfändeten Forderung an den Gläubiger an Zahlungs statt
Schaubild: Beteiligte der Abtretung
Was hat die Abtretung für einen Rechtscharakter?
(schuldrechtl.!) Verfügungsgeschäft
(bewirkt die Übertragung der Forderung, wirkt also unmittelbar auf ein Recht ein)
Abstrakt (Wirksamkeit vom Bestehen eines Kausalgeschäfts unabhängig)
Zugrunde liegt jedoch regelmäßig ein Verpflichtungsgeschäft
z. B. § 516 (Bsp. 1) , Sicherungsabrede (Bsp. 2), § 433 (Bsp. 3)
Was ergeben sich für Folgen für die Abtretung?
Wirksamkeit der Abtretung bleibt hiervon unberührt. Abtretung ist also gleichwohl wirksam.
Zedent hat aber gegen den Zessionar einen Bereicherungsanspruch aus § 812 auf Rückabtretung der Forderung.
Was sind die Voraussetzungen für eine wirksame Abtretung?
Abtretungsvertrag
grds. formfrei
Forderung bestimmt oder bestimmbar (daher auch Globalzession)
insbes. § 138 zu beachten
Berechtigung
Bestehen der Forderung
Zedent muss Forderungsinhaber sein
(grunds. kein gutgläubiger Erwerb von Forderungen!)
Kein Ausschluss der Abtretung
§ 399 1. Alt.: Inhaltsänderung - § 399 2. Alt.: Vereinbarung
§ 400: Unpfändbarkeit
Was ergeben sich für Rechtsfolgen aus der Abtretung?
Übergang der Forderung
Übergang der Neben- und Vorzugsrechte
Schuldnerschutzbestimmungen, insbes.:
§ 404: Erhalt von Einwendungen und Einreden - § 406: Aufrechnung
§ 407: Leistung an den alten Gläubiger
§ 408: Mehrfache Abtretung
Übersicht über den Schuldnerwechsel, 2 Arten
Was ist die Rechtswirkung der privaten Schuldübernahme (§§ 414-418)?
Schuldnerwechsel: Verpflichtung zur Erfüllung gegenüber dem Gläubiger geht auf den neuen Schuldner über (so, wie sie gegenüber dem alten Schuldner bestand).
Das Schuldverhältnis im Übrigen bleibt zwischen dem Gläubiger und bisherigem Schuldner bestehen.
Geltendmachung von Einreden möglich, die dem alten Schuldner gegenüber dem Gläubiger zustanden (keine Gestaltungsrechte) [417 I]
Sicherungsrechte erlöschen grundsätzl. [§ 418]
Was ist die kumulative Schuldübernahme und was ist dessen Wirkung?
§ 311 I
Zusätzliche Haftung des neuen Schuldners, er tritt neben den bisherigen Schuldner in das schon bestehende Schuldverhältnis ein.
Intention meist eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertragsschluss (anders als beim Bürgen)
Beim Vertragsschluss muss der Gläubiger nicht mitwirken (keine Schutzbedürftigkeit)
Gesetzliche Fälle: z. B. §§ 613a BGB, 25 HGB
Wirkungen:
Der alte Schuldner und der Beitretende haften dem Gläubiger als Gesamtschuldner.
Einwendungen: § 417
Was gibt es für Arten von Gläubiger- und Schuldnermehrheit gibt es ?
Sowohl auf der Gläubiger- als auch auf der Schuldnerseite können mehrere Beteiligte als Vertragspartner beteiligt sein.
Gesamt- oder Teilgläubiger/schuldnerschaft
Teilbare Leistung: § 420
Gesamtgläubiger: § 428, 432
Häufigster Fall: Gesamtschuldnerschaft
Was ist die Gesamtschuldnerschaft (§ 421) ?
· Mehrere Schuldner
· Eine Leistung
· Jeder schuldet die ganze Leistung.
· Gläubiger darf die Leistung nur einmal fordern.
· Gleichstufigkeit der Haftung
Wie entsteht das Gesamtschuldverhältnis?
Durch Gesetz, z. B.
§ 613 a II (Betriebsübergang)
§ 769 (Mitbürgschaft)
§ 840 I unerlaubte Handlung mehrerer Beteiligter
Durch vertragliche Vereinbarung
§ 427 Verpflichtung mehrerer zu einer teilbaren Leistung
§ 431 Schuldner einer unteilbaren Leistung
Allgemeiner Tatbestand: § 421
(Auslegungsregel bei gem. Verpflichtung)
Wie ist das Außenverhältnis zum Gläubiger?
Starke Position: freie Auswahl, wie viele und welche Schuldner er in Anspruch nimmt.
Gesamtwirkungen:
Bei Erfüllung (Hinterlegung, Aufrechnung) durch einen Gläubiger [§ 422]
Erlassvertrag [§ 423]
Gläubigerverzug [§ 424]
Einzelwirkungen: Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den jeweiligen Gesamtschuldner. [§ 425]
Wie ist das Innenverhältnis der Gesamtschuldner?
Gesamtschuldner sollen im Verhältnis untereinander nur in Höhe ihrer Quote haften.
Die Quote kann sich ergeben aus
Gesetz, z. B. 840 II (Alleinhaftung des Verrichtungsgehilfen)
Rechtsgedanke des § 254 (Grad der Mitverursachung eines Schadens)
Rechtsgeschäftliche Vereinbarung
Inhalt und Zweck des jeweiligen Schuldverhältnisses
Ansonsten: § 426 I: zu gleichen Anteilen
Tilgt ein Schuldner über seinen Anteil hinaus die Schuld, so entstehen Ausgleichsansprüche gem. §§ 426 I, II
Was ergeben sich für Ausgleichsansprüche aus § 426 I?
§ 426 I: Schuldner hat insoweit einen Ausgleichsanspruch gegen die übrigen Schuldner, als er mehr als den auf ihn entfallenden Betrag entrichtet hat.
§ 426 II: Soweit Anspruch aus § 426 I reicht, geht auf den Anspruchsteller die ursprüngliche Forderung des Gläubigers über (cessio legis).
[beachte: §§ 412, 401, 404]
Last changed7 months ago