Was ist die Grundlagenforschung?
Welche Wirkung hat fehlende Grundlagenforschung?
Zwar haben VwB bei der Raumplanung einen geringen Bindungsgrad an das Gesetz, jedoch verlangt der VfGH im Gegenzug eine sorgfältige Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen, die sog “Grundlagenforschung” und zwar unabhängig davon, ob das einfache Gesetz eine solche Grundlagenforschung ausdrücklich normiert.
Das Fehlen einer ausreichenden Grundlagenforschung belastet die Raumpläne mit Rechtswidrigkeit.
Wie ist das Verfahren eines Flächenwidmungsplans (bzw Bebauungsplan)
Kundmachung der Planungsabsicht
Zunächst ist die Absicht eines FLWP zu erlassen oder grundlegen zu überprüfen, vom BM entsprechend kundzumachen, damit jeder, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, innerhalb einer angemessenen Frist seine Planungsinteressen geltend machen kann.
Beschluss eines Planentwurfs und dessen Auflagen
Der Gemeinderat hat in der Folge einen Entwurf des FLWP vor der endgültigen Beschlussfassung zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt zur Aufhebung des FLWP, sofern sie wesentlich sind. Diese Wesentlichkeit nimmt der VfGH dann an, wenn der Verfahrensmangel zu einer Verkürzung der Informations- und Anhörungsrechte führt.
Umweltprüfung und Raumverträglichkeitsprüfung
Beschlussfassung
Beschlussfassung erfolgt nach einschlägigen Vorschriften
Oö: Gemeinderat hat VOs der Gemeinde zu beschließen
Präsenz 1/2 Konsens 1/2
Gemeindeaufsichtsbehördliche Prüfung der örtlichen Raumpläne
Art 119a Abs 6 B-VG Gemeinde hat im eigenen Wirkungsbereich erlassene Verordnungen unverzüglich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen; die Aufsichtsbehörde hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Gemeinde durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hierfür der Gemeinde mitzuteilen.
-> VfGH FLWP sind generellem Genehmigungsvorbehalt unterworfen: Nach der Beschlussfassung, aber vor der Kundmachung sind FLWP der LReg als Gemeindeaufsichtsbehörde mitsamt den Planungsunterlagen vorzulegen.
-> Gemehmigung & Versagung erfolgen mit Bescheid.
-> Die Gemeinde ist kraft Art 119a Abs 9 B-VG Partei im aufsichtsbehördlichen Verfahren und ist durch Art 119a Abs 9 B-VG ausdrücklich legitimiert, gegen gemeindeaufsichtsbehördliche Bescheide Bescheidbeschwerde zu erheben. (Sonderfall einer Parteibeschwerde)
Anderen Personen, auch betroffene Grundeigentümer, haben keine Parteistellung.
Kundmachung und Inkrafttreten
Oö ROG enthält keine Regelung -> § 94 Abs 1 GemO: VOs durch Anschlag an Gemeindeamtstafel innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Beschlussfassung kundzumachen.
Sofern nichts anderes bestimmt, tritt die VO mit Ablauf des der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft
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