Im Rahmen staatlicher Überwachungsmaßnahmen stehen die Schutzpfichten des Staates hinsichtlich der Sicherheit des Bundes bzw. der Länder, des Leib und Lebens und der Freiheit von Personen im Konflikt zu dem allgemeinen Persöhnlichkeitsrecht und dessen Ausprägung in Form der Art. 10, 13 GG, dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie dem Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (Computer-GR).
Das BVerfG hat Maßstäbde entwickelt, an welchen sich die materielle Verfassungsmäßigkeit neuer gesetzliche Regelungen hinsichtlich dieses Konflikts bewältigen lässt.
Diese werden nachstehend aufgezeigt.
Schutz eines abolsuten Kernbereichs
Prüfungsstandort:
Angemessenheit -> Feststellung Eingriffsintensität.
Sphärentheorie:
Sozialsphäre, ist nur begrenzt geschützt und befindet sich in Nähe zu Art. 2 I GG
Privat-/Geheimsphäre, ist streng geschützt -> Schutzgut von Verfassungsrang, vgl. Art. 10, 2 I i.V.m. 1 I GG.
Intimspähre, ist aufgrund der Nähe zur Menschenwürde aus Art. 1 I GG absolut geschützt. Ein Eingriff ist grundsätzlich nicht gerechtfertigt.
In der Angemessenheitsprüfung ist festzustellen, welcher Sphäre der Eingriff zuzuordnen ist. Hiervon kann die Eingriffsintensität abgeleitet werden.
Wichtig - Eingriff Intimsphäre: Die gesetzlich Eingriffsermächtigung muss innerhalb eines zweistufigen Schutzkonzeptes feststellen, dass ein Eingriff in die Intimsphäre nicht erfolgt.
Sicherstellung, dass Erhebung kernrelevanter Daten unterbleibt.
Sicherstellung, dass trotzdem erhobene kernrelevante Daten unverzüglich gelöscht werden.
Vorliegen einer konkreten Gefahr für ein zu benennendes Rechtsgut
Angemessehnheit -> Relevanz Eingriffszweck -> konkrete Feststellung
Klausur:
Zudem kann ein Eingriff in das GR aus Art. 2 I i.V.m. 1 I GG nur gerechtfertigt sein, wenn eine konkrete Gefahr hinsichtlich eines zu benennden (überragenden) Rechtguts vorliegt.
Konkret ist eine Gefahr, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die benannten Rechtsgüter eintritt.
Konkrete Beispiele für überragende Rechtsgüter: Sicherheit des Bundes/Landes, Leib und Leben (Art. 2 II 1 GG), Freiheit der Personen (Art. 2 I GG)
Eine allgemeine Bedrohung, wie es nach 9/11 der Fall war, reicht nicht aus.
Grundsatz der Normklarheit und - bestimmtheit
Materielle Verfassungsmäßigkeit -> Schranken-Schranken -> Bestimmtheitsgebot, abgeleitet aus Art. 20 III GG
-> Anlass, (Verwendungs-) Zweck und Grenzen des Eingriffs müssen gesetzlich festgehalten sein.
-> Eine Überwachung “ins-Blaue-hinein” ist somit unzulässig.
Verfahrensanordnungen bei heimlichen Maßnahmen
Angemessenheit -> Eingriffsintensität
Im konkreten Fall ist insbesondere deshalb von einer hohen Eingriffsintensität auszugehen, da die Maßnahme heimlich erfolgt. Deshalb folgt aus dem Grundrecht eine Mitteilungspflicht an den Betroffenen hinsichtlich der Überwachung.
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