Anwendungsbereich
• Gilt für Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten
• Ferienwohnungen gelten nicht als Beherbergungsstätten im
Sinne dieser Verordnung.
Für Beherbergungsstätten gilt:
- ab 13 Gastbetten: geregelter Sonderbau
- bis 12 Gastbetten: kein Sonderbau
Schutzzielerfüllung• Bis 60 Gastbetten und max. 30 Gastbetten
je Geschoss
-Rettungsgeräte der Feuerwehr, jeder
Beherbergungsraum muss anleiterbar sein
• Über 60 Gastbetten oder über 30 Gastbetten pro Geschoss
- zweiter baulicher Rettungsweg
• Alarmierungsanlage manuell / automatisch
• Brandmeldeanlage mit Überwachung der notwendigen Flure bei
mehr als 60 Gastbetten
• Türen zwischen notw. Treppenraum und Beherbergungsraum
T30-RS
Defintion Gastraum
Gastraum
Räume, die für den Aufenthalt von Gästen,
jedoch nicht zum Wohnen oder Schlafen
bestimmt sind, wie z.B. Speiseräume und
Tagungsräume.
Defintion Beherbungsraum
Beherbergungsraum
Räume, die dem Wohnen oder Schlafen
von Gästen dienen. Eine Folge unmittelbar
zusammenhängender
Beherbergungsräume (Suite) gilt als ein
Beherbergungsraum.
Defintion Gastbetten
Gastbetten
Über die Anzahl der Gastbetten wird indirekt
die Anzahl der Übernachtungsgäste bestimmt.
Einzelbett = immer 1 Gastbett
Doppelbett = immer 2 Gastbetten
Ist ein Beherbergungsraum beispielsweise als Zweibett- bzw.
Doppelzimmer ausgewiesen, ist mit zwei Gastbetten für zwei
Übernachtungsgäste zu rechnen.
Temporäre Zustellbetten (z.B. für Kinder) können bei der Anzahl
der Gastbetten außer Betracht bleiben.
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