Anwendungsbereich
Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach Absatz 3 Satz 2 von mehr als 22 m) (§ 2 Abs. 4 Nr. 1 MBO).
Anforderungen tragende und aussteifende Bauteile
<60m: Tragende und aussteifende Bauteile müssen feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
>60m: Die Feuerwiderstandsfähigkeit tragender und aussteifender Bauteile von Gebäuden mit
mehr als 60 m Höhe muss 120 Minuten betragen.
Anforderungen Rettungswege
-Für Nutzungseinheiten und für Geschosse ohne Aufenthaltsräume müssen in jedem
Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege ins Freie
vorhanden sein, die zu öffentlichen Verkehrsflächen führen.
-Beide Rettungswege dürfen
innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen.
-Die Rettungswege aus
den oberirdischen Geschossen und den Kellergeschossen sind getrennt ins Freie zu führen.
-lichte Breite 1,20m, an Türen 0,90m
-Rettungswege müssen beleuchtet sein
Sicherheitstreppenraum
<60m: an Stelle von 2 Treppenräumen, ein Sicherheitstreppenraum
>60m: alle notwendigen Treppenräume als Sicherheitstreppen (min. 2)
-Innenliegend muss als SiTr ausgebildet sein
-Vor den Türen außenliegender Sicherheitstreppenräume müssen offene Gänge im freien
Luftstrom so angeordnet sein, dass Rauch ungehindert ins Freie abziehen kann.
-Vor den Türen innenliegender Sicherheitstreppenräume müssen Vorräume angeordnet
sein, in die Feuer und Rauch nicht eindringen kann
Notwendige Flure
-Ausgänge von Nutzungseinheiten müssen auf notwendige Flure oder ins Freie führen.
-Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung dürfen nicht länger als 15 m sein.
-Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Kellergeschosses muss mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum, einen Vorraum eines Sicherheitstreppenraumes oder ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein.
Feuerwehraufzüge
-einzige Bauordnungen wo diese geforderten werden
-Hochhäuser müssen Feuerwehraufzüge mit Haltestellen in jedem Geschoss haben.
-Jede Stelle eines Geschosses muss von einem Feuerwehraufzug in höchstens 50 m
Entfernung erreichbar sein. Die Entfernung wird in der Lauflinie gemessen.
-Feuerwehraufzüge müssen eigene Fahrschächte haben, in die Feuer und Rauch nicht
eindringen können.
-Vor jeder Fahrschachttür muss ein Vorraum angeordnet sein, in den Feuer und Rauch nicht
Automatsiche Löschanlagen
1Hochhäuser müssen automatische Feuerlöschanlagen haben, die die Brandausbreitung in den Geschossen und den Brandüberschlag von Geschoss zu Geschoss ausreichend lang verhindern.
-Ausnahme Zellenbauweis bis 60m
-Automatische Feuerlöschanlagen müssen zwei Steigleitungen in getrennten Schächten haben
-Bis 60 m Höhe genügt es, wenn die Verteilleitungen unmittelbar übereinander liegender Geschosse nicht an die gleiche Steigleitung angeschlossen sind
BMA
Hochhäuser müssen Brandmeldeanlagen mit automatischen Brandmeldern haben, die alle
1. Räume,
2. Installationsschächte und –kanäle,
3. Hohlräume von Systemböden,
4. Hohlräume von Unterdecken
vollständig überwachen.
-In Wohnungen genügen Rauchwarnmelder mit Netzstromversorgung
-Hochhäuser müssen Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen haben, mit denen im Gefahrenfall Personen alarmiert und Anweisungen erteilt werden können.
Sicherheitsbeleuchtung
In Hochhäusern muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung selbsttätig in Betrieb geht.
- Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein
1. in Rettungswegen,
2. in Vorräumen von Aufzügen,
3. für Sicherheitszeichen von Rettungswegen.
Erleichterungen für Hochhäuser mit nicht mehr als 60 m Höhe in Zellenbauweise
NE <200m² in OG sind automatische Feuerlösch-, Brandmelde-und Alarmierungsanlagen nicht erforderlich wenn folgende Paramter erfüllt sind:
1. die Nutzungseinheiten untereinander, zu anders genutzten Räumen und zu notwendigen
Fluren feuerbeständige Trennwände haben, die von Rohdecke zu Rohdecke gehen,
2. der Brandüberschlag von Geschoss zu Geschoss durch eine mindestens 1 m hohe feuerbeständige Brüstung oder 1 m auskragende feuerbeständige Deckenplatte behindert wird,
3. die automatische Auslösung der Druckbelüftungsanlagen und der Brandfallsteuerung der Aufzüge sicher gestellt ist und
4. die Früherkennung eines Brandes in den Nutzungseinheiten durch Rauchwarnmelder mit
Netzstromversorgung erfolgt.
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