Anwendungsbereich/ Defintion
-nicht für Hochhäuser
-nicht für Reinräume
Für Industriebauten mit geringeren Brandgefahren, wie
− Industriebauten, die überwiegend offen sind, wie überdachte Freianlagen oder Freilager, oder die aufgrund ihres Verhaltens im Brandfall diesen gleichgestellt werden können,
− Industriebauten, die lediglich der Aufstellung technischer Anlagen dienen und die nur vorübergehend zu Wartungs- und Kontrollzwecken begangen werden, (Einhausungen, z. B. aus Gründen des Witterungs- oder Immissionsschutzes),
-3.1 Industriebauten
Industriebauten sind Gebäude oder Gebäudeteile im Bereich der Industrie und des Gewerbes, die der Produktion (Herstellung, Behandlung, Verwertung, Verteilung) oder Lagerung von Produkten oder Gütern dienen. I. S. dieser Richtlinie ist die Grundfläche
− eines Industriebaus die Fläche zwischen den aufgehenden Umfassungsbauteilen und
− von Räumen innerhalb eines Industriebaus die Fläche zwischen deren Umfassungswänden.
Sicherheitskategorien
K1: ohne besondere Maßnahmen für Brandmeldung und Brandbekämpfung
K2:mit automatischer Brandmeldeanlage
K3: automatischer Brandmeldeanlage in Industriebauten mit Werkfeuerwehr (Abstufungen Staffel, 2Staffeln und 3 Staffeln
K4: selbsttätiger Feuerlöschanlage
Anforderungen Werkfeuerwehr
Werkfeuerwehr i. S. dieser Richtlinie ist eine nach Landesrecht anerkannte Werkfeuerwehr*, die jederzeit in spätestens 5 Minuten nach ihrer Alarmierung die Einsatzstelle erreicht
Löschwasserbedarf
Zeitraum von zwei Stunden
− von mindestens 96 m3/h bei Abschnittsflächen bis zu 2.500 m² und
− von mindestens 192 m3/h bei Abschnittsflächen von mehr als 4.000 m².
Zwischenwerte können linear interpoliert werden.
-Bei Industriebauten mit selbsttätiger Feuerlöschanlage genügt eine Löschwassermenge für Löscharbeiten der Feuerwehr von mindestens 96 m3/h über einen Zeitraum von einer Stunde.
Maximal mögliche Rettungswegeänge
Bei Vorhandensein einer Alarmierungseinrichtung für die Nutzer (Internalarm) ist es zulässig, dass der Ausgang nach Satz 1
− bei einer mittleren lichten Höhe von bis zu 5 m in höchstens 50 m Entfernung
− bei einer mittleren lichten Höhe von mindestens 10 m in höchstens 70 m Entfernung
Die tatsächliche Lauflänge darf jedoch nicht mehr als das 1,5-fache der jeweiligen Ent-fernung betragen.
Tabelle 2 Abschnitt 6
Zulässige Größe der Brandabschnittsflächen in m²
Nachteil nach Abschnitt 7 Verwendung des Rechenverfahrens nach DIN 18230-1
-Abhänigkeit von Brandlast
-Über Jahre der Veränderung fließen die aktuellen Werte nicht mit ein. = meist höhere Branldlast. Beispiel Transportkisten aus Metall, später aus Kunststoff
-Die Brandschutzbüros könne die Werte verschleiern
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