Buffl

Versuch Vorprüfung + Tatentschluss

LK
by Lizzy K.
  1. Vorbehaltloser Tatentschluss

=> P.: Alternativer bzw. gestufter Tatentschluss

  • P.: Dolus alternativus


  • Dolus alternativus liegt vor, wenn der Täter bei der Vornahme der Handlung nicht sicher weiß, ob er dadurch von zwei sich gegenseitig ausschließenden Tatbeständen oder Erfolgen den einen oder den anderen verwirklicht, er jedoch beide Möglichkeiten in Kauf nimmt.

  • = wenn der Täter annimmt, dass es entweder Opfer A oder Opfer B trifft und dies auch tatsächlich so eintritt

  • Erst bei der Prüfung des Versuchs thematisieren => beim Tatentschluss

  • e.A. (Lit.): Nur einer der Vorsätze wird zugerechnet

    • Es wird nur das vollendete Delikt bestraft; im Übrigen ist der Vorsatz „verbraucht“

    • Arg.: Sonst würden dem Täter zwei Vorsatztaten zur Last gelegt, obwohl er nur eine verwirklichen wollte

    • (-): Führt zu untragbaren Ergebnissen; wird dem Unrechtsgehalt des Täterverhaltens nicht gerecht

  • h.M. (inkl. Rspr.): Vorsatz bzgl. beider Delikte (+)

    • Arg.: Täter verstößt mit seiner Handlung gegen zwei Verhaltensnormen => größere Schuld als Täter, der nur einen einfachen Vorsatz aufweist

    • Nur wenn beides erfasst wird, wird der Täterwillen adäquat abgebildet

    • Wertungen auf Konkurrenzebene möglich

  • P.: Konkurrenzen bei einer vollendeten Tat gegen Opfer A und einer Versuchstat gegen Opfer B, wenn es sich dabei um eine Handlung im natürlichen Sinne handelt?

    • Eine Handlung im natürlichen Sinne => Tateinheit, § 52 StGB

    • Keine Gesetzeskonkurrenz, sondern Idealkonkurrenz => verletzt werden höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Rechtsgutsträger


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Lizzy K.

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