Oberste Bildungsziele
Bayerische Verfassung Artikel 131
Wissen, Können, Herz und Charakter
Ehrfurcht vor Gott (Toleranz/Religionsfreiheit)
Aufgeschlossenheit für alles Wahre, Gute und Schöne (ethische und ästhetische Wertvorstellungen)
Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt
Erziehung im Geiste der Demokratie
Erziehung in der Liebe zur bayerischen Heimat und zum deutschen Volk
Achtung vor der Würde des Menschen
Bildungs und Erziehungsauftrag der Schulen
Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetz
Aufgaben analog zu Art. 131 Bayerische Verfassung mit Ergänzugen (Aufgaben, Kenntnisse und Fertigkeiten)
Nebeneinander von staatlichem und elterlichem Recht auf Erziehung
Inklusion als Aufgabe aller Schulen
Lernklima und Schulgemeinschaft sollen positiv gestaltet werden.
Verständnis für nachhaltige Entwicklung und gesunde Ernährung.
Zusammenarbeit mit Betrieben, Vereinen, kulturellen, kommunalen und kirchlichen Einrichtungen
private Schulen in Bayern
Einrichtung nur mit staatlicher Genehmigung als Ergänzung zu staatlichen Schulen
staatlich anerkannte Ersatzschulen (z.B. Waldorf)
Lehrziele/Einrichtung und wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkräfte muss den Standards der staatlichen Schulen entsprechen
Zeugnisse verleihen nicht dieselben Berechtigungen
Externe Abschlüsse notwendig
staatlich genehmigte Ersatzschulen (z.B. Löhe)
gleiche Bedingungen für Prüfungen/Vorrücken
gleichwertige Zeugnisse/Abschlüsse
dreigliedriges Schulsystem
Aufgaben der Schulaufsicht
1. Organisation des Unterrichts und der Schulen
2. Personalmanagement und Personalförderung
3. Qualitätssicherung von Unterricht und Erziehung
4. Systemische Beratung, Kooperation und Vernetzung
5. Dienstrechtliche Aufgaben
6. Öffentlichkeitarbeit
7. Verwaltungsmanagement
Aufbau und Aufgaben der Schulverwaltung
Legislative
Bayerischer Landtag (Gesetzgebung)
Exekutive
Staatministerium für Unterricht und Kultus
Lehrerbildung
Lehrpläne
Bezirksregierungen
Fortbildungen
Schulhausbau
Zulassung privater Schulen
Personalfragen
Staatliche Schulämter
Personalzuweisungen
unmittelbare Schulaufsicht
Schulleitung
dienstliche Beurteilung
Überwachung Ordnungsmaßnahmen
Leistungsfeststellungen überwachen
Lehrkräfte
Stellung und Aufgaben der Schulleitung
Vorgesetzter aber nicht Dienstvorgesetzer (=Schulrat)
Jede Schulleitung ist zugleich Lehrkraft.
Drei Wirkungsmittel:
Weisungsrecht: Anordnung an die Lehrkräfte, hat stets Pflichtcharakter
Delegationsrecht: Aufgaben werden übertragen, v. a. an die Stellvertretungen
Hausrecht: Regeln der Ordnung.
Lernziel-Stufen
Reproduktion
Wiedergeben von Informationen
Reorganisation
Inhalte eigenständig verarbeiten (kürzen/vergleichen)
Transfer
Grundprinzipien des Gelernten übertragen
problemlösendes Denken
eigenständiges Lösen von Aufgaben mit neuen Strukturen
Vorgaben Proben 4. Jgst.
18 Probearbeiten
Vorschlag: 10 Deutsch, 4 Mathe, 4 HSU
Eine Probe kann durch alternative Formen der Leistungsmessung ersetzt werden
Proben müssen eine Woche vorher angekündigt werden
Vorrücken und Wiederholen
Informationspflicht der Schule über Leistungsänderungen
automatisches Vorrücken in 1/2 (wenn Mindestanforderungen nicht erfüllt werden entscheidet die Lehrerkonferenz)
Vorrückungsfächer in 3/4: D, M, HSU
Deutsch/Mathe 6 und mind. eine 5 (D/M/HSU)
HSU 6, M&D 5
freiwilliges Wiederholen auf Antrag der Erziehungsberechtigten
sonderpädagogisches Gutachten zur Überweisung an ein Förderzentrum (wenn an GS/MS zwei Mal “Klassenziel” nicht erreicht wird)
Rechte der Schüler*Innen
Informationsrecht (gilt auch für Eltern)
wesentliche Angelegenheiten des Schulbetriebs
Leistungsstand + Fördermöglichkeiten
Beteiligungsrecht
Schulleben
Gestaltung des Unterrichts
Beschwerderecht
bei ungerecht empfundener Behandlung oder Beurteilung
Recht auf freie Meinungsäußerung bei Wahrung des sachlichen Zusammenhangs
Pflichten der Schüler*Innen
Pflicht, sich so zu verhalten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann
Schulpflicht: Teilnahme am regelmäßigen Unterricht und an sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen
Verpflichtung zur Übertragung des eigenen Bildes und Tones bei der Teilnahme am Distanzunterricht
rechtliche Vorgaben für Hausaufgaben
Grundsätze werden von der Lehrerkonferenz festgelegt
Grundschule: Dauer bis max. 1 Stunde
keine Hausaufgaben an Feiertagen, Sonntagen und in den Ferien
keine Hausaufgaben (auf den nächsten Tag) an Tagen mit Nachmittagsunterricht
kann mit Elternbeirat anders vereinbart werden
Eltern sind verpflichtet auf Erfüllung der Hausaufgaben zu achten
Funktion von Hausaufgaben
Einüben von Fähigkeiten und Fertigkeiten
sollen den nachfolgenden Unterricht vorbereiten durch Erkunden, Sammeln etc.
helfen den Schüler:innen, ihren Erfolg zu kontrollieren
informieren die Lehrkraft über den Erfolg des Unterrichts
gewöhnen an regelmäßige und gewissenhafte Pflichterfüllung
Erziehungsmaßnahmen
pädagogische Verantwortung der Schule
Lob, positive Verstärkung
Tadel, Belehrung, Ermahnung
Nacharbeit unter Aufsicht einer Lehrkraft (vorherige schriftliche Mitteilung an die Eltern)
Ordnungsmaßnahmen
Ziel: sollen den geordneten Schulbetrieb sicherstellen
Prinzip der Verhältnismäßigkeit
schriftlicher Verweis durch die Lehrkraft
verschärfter Verweis durch Schulleitung
Versetzung in Parallelklasse
Ausschluss in einem Fach oder von einer sonstigen Schulveranstaltung von bis zu vier Wochen
unzulässige Ordnungsmaßnahmen:
körperliche Züchtigung
Kollektivstrafen
sogenannte „Strafaufgaben“ wie wiederholtes sinnloses Schreiben von Sätzen
Formen der Inklusion
Einzelintegration
Kooperationsklassen
Partnerklassen
Offene Klassen der Förderschule
Bereiche sonderpädagogischer Förderbedarf
geistige Entwicklung
Lernen
sozial-emotionale Entwicklung
Hören
Sprache
Sehen
Motorik
SMV
Schüler:innenmitverantwortung ist ein Instrument zur Einübung von Demokratie
Kooperation auf regionaler und überregionaler Ebene
Aufgaben:
Mitgestaltung von Leben und Unterricht an der Schule
Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen
Wahrnehmung schulischer Interessen der Schüler:innen
Mithilfe bei der Lösung von Konfliktfällen
Rechte:
Informationsrecht
Wünsche und Anregungen der Schüler:innen übermitteln: Anhörungs und Vorschlagsrecht
Schüler:innen helfen, wenn diese glauben, es sei ihnen Unrecht geschehen: Vermittlungsrecht
Organisation und Betreuung von Veranstaltungen
Rechte der Erziehungsberechtigten
Einsichten (Probearbeiten)
Auskünfte (Noten)
Benachrichtigung (Abfallen der Leistungen),
Hinweise (Pflichtverletzungen)
Beratung (Schullaufbahn)
Anhörungsrecht (bei Zurückstellung)
Antragsrecht (Überweisung Förderschule)
Entscheidungsrecht (Religionsunterricht)
Zustimmungsrecht (Aufnahme von Bildern)
Pflichten der Erziehungsberechtigten
Pflicht zur Schulanmeldung und zur Einhaltung von Fristen
Kenntnisnahme schulischer Mitteilungen
Zeugnisse, Rundschreiben, Lehrkräftebriefe
v. a. über Ordnungsmaßnahmen (wären auch ohne Unterschrift gültig)
Sorge für den regelmäßigen Schulbesuch
Betreuung des Schulkindes (Hausaufgaben, Beschaffung Material)
Beteiligung am Schulleben (Schulfest, Gottesdienste, Ausstellungen)
Elternbeirat
Vertretung der Erziehungsberechtigten
Vertiefung des Vertrauensverhältnis Eltern-Lehrkräfte
Gelegenheit zu Mitteilung/Aussprache
Elternbeiräte sind in der Regel Klassenelternsprecher
für je 15 Kinder ein Mitglied des EB
Tagung des EB mindestens 3mal im Schuljahr in nichtöffentlicher Sitzung
auch regionale und überregionale Gremien
Überweisung an ein Förderzentrum
Gespräch mit Eltern
Meldung an Schulleitung (Lernverhalten, Leistung, Fördermaßnahmen)
Stellungnahme MSD
Meldung an Förderzentrum
Information an Eltern -Möglichkeit Stellungnahme
auf Elternwunsch: Schulpsychologe/Beratungslehrkraft
sonderpädagogisches Gutachten
Schule kann begründeten Antrag gegen verweilen in der Grundschule stellen
Eltern können Fachkomission hinzuziehen
Probezeit an der Förderschule bis zu 3 Monaten
im Zweifelsfall entscheidet das Schulamt
Ganztagsschule in Bayern
mindestens 4 Tage/Woche ganztags
täglich mindestens 7 Zeitstunden
nachmittägliches Angebot unter Aufsicht und Verantwortung der Schule
offene Ganztagsschule
Schulen mit Angeboten der ganztägigen Betreuung im Anschluss an den Vormittagsunterricht
gebundene Ganztagsschule
Schulen mit Ganztagszug mit rhythmisiertem Unterricht
zusätzliche Angebote
mehr Unterrichtsstunden
mehr Lernzeit
Hausaufgabenhilfen
projektorientierte Unterrichtsmethoden
Pflichten der Lehrkräfte als Beamte
Weisungsgebundenheit
Amtsverschwiegenheit
Verhalten im Dienst
Annahmeverbot von Geschenken
Dienstleistungspflicht
Pflicht zur ordnungsgemäßen Amtsführung
Besondere Pflichten der Lehrkräfte
Pflichten als Klassenleitung
Fortbildungspflicht (60 Fortbildungsstunden in 4 Jahren),
Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten
Aufsichtspflicht
Beratungspflicht
Teilnahme an Lehrkräftekonferenzen
Teilnahme an Wandertagen und Schulfahrten
Vermittlung zwischen Schüler:innen und Schule
Rechte als Lehrkraft und Beamt:in
Erholungsurlaub unter Fortbezahlung der Dienstbezüge
Schutz und Fürsorge für ihre Familien
Dienstunfallschutz
pädagogische und didaktischmethodische Freiheit
Beihilfe
Einsichtnahme in Personalakte,
Zusammenschluss in Gewerkschaften und Berufsverbänden
Beamt:innen haben kein Streikrecht
Zurückhaltung bei parteipolitischer Aktivität
angepasst an besondere Verhältnisse der jeweiligen Klasse
umsichtig, kontinuierlich, vorausschauend, aktiv, präventiv
Aufsichtspflicht der Schule
Unterrichtsbeginn, Unterrichtsschluss
Freistunden, Betriebspraktika
Wanderungen, Fahrten
Aufgaben der Schulleitung:
Vertretung, Organisation und Durchführung der Aufsicht
Amtliches Schriftwesen
Schüler:innenunterlagen
Zeugnisse, Notenbögen, Förderpläne
Leistungsnachweise
Leistungsaufzeichnungen
Schüler:innenbeobachtungen .
Wochenplan und Lehrnachweis
Belehrungskalender
amtliche Lehrplan
Stoffverteilungsplan
Lehrkräftekonferenz
sichert kollegiales und pädagogisches Zusammenwirken in der Schule
beschließt Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Mitglieder der Lehrkräftekonferenz: Lehrkräfte, Seminarteilnehmende, Förderlehrkräfte
formale Voraussetzungen
nicht öffentlich
außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit durchzuführen
findet mindestens 2-mal im Schuljahr statt
mindestens eine Woche vorher mit Tagesordnung angekündigt
Verschwiegenheitspflicht
Teilnahme ist verpflichtend (auch bei Teilzeit), ebenso die Abstimmung (keine Enthaltung)
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
Aufgaben und Zuständigkeiten
Einführung zugelassener Lernmittel
Wahl der Lehrkräfte für Schulforum
Verhängung von Ordnungsmaßnahmen
Entscheidung über Pausenordnung
Erhebung von Leistungsnachweisen
Grundsätze für Hausaufgaben
Personalvertretung
gestuft in:
örtlicher Personalrat
Bezirkspersonalrat
Hauptpersonalrat
Aufgaben
Interessen aller Beschäftigter gegenüber der Dienststelle (z.B. Schulamt) vertreten
Familien- und Sexualerziehung
Teil der Gesamterziehung in Elternhaus und Schule
Eltern müssen bezüglich der Inhalte, der Vorgehensweise im Unterricht und des Unterrichtsmaterials informiert werden
Schüler:innen können bei Bedarf getrennt unterrichtet werden
zeitliche Behandlung: Vorschlag von drei bis höchstens zehn Unterrichtsstunden
1. und 2. Jgst. - Körper und Hygiene
3. und 4. Jgst. - Geschlechtsmerkmale, Pubertät, Entwicklung menschlichen Lebens
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