Was ist der Rücktritt?
Strafbefreiender Rücktritt gem. § 24 I 1 StGB
h.M.: = persönlicher Strafaufhebungsgrund => Prüfung nach der Schuld
a.A.: Entschuldigungsgrund
a.A.: Schuldtilgungsgrund
Warum gibt es den Rücktritt?
Können bei Auslegung der Rücktrittsvoraussetzungen eine Rolle spielen
Kriminalpolitische Theorie: Dem bereits straffällig gewordenen Täter soll mit der „goldenen Brücke“ des Rücktritt ein Anreiz zur Rückkehr in die Legalität gegeben werden
Schulderfüllungstheorie: Die gesetzliche Strafandrohung erledigt sich, wenn der Täter die Vollendung der Tat durch eine ihm zurechenbare Leistung verhindert => Täter erfüllt seine Pflicht zur Wiedergutmachung
Verdienstlichkeitstheorie: Der Täter bleibt straffrei, weil er mit der Verhinderung des Erfolgseintritts den Unwert des Versuchs beseitigt, in die Legalität zurückkehrt und seine negative Einwirkung auf das Rechtsbewusstsein der Allgemeinheit ausgleicht.
Strafzwecktheorie: Grund für die Straffreiheit liegt darin , dass der freiwillig auf den rechten Weg zurückgekehrte Täter weniger gefährlich und strafwürdig ist
= h.L.
BGH: Hebt v.a. Gesichtspunkt des Opferschutzes hervor
Wann ist der Rücktritt nicht mehr möglich?
Nicht mehr möglich, wenn der Versuch subjektiv fehlgeschlagen ist
Immer zuerst prüfen
Einordnung des fehlgeschlagenen Versuchs:
h.M.: eigenständige Rechtsfigur
Wenn der Versuch bereits fehlgeschlagen ist, kommt ein Rücktritt mangels Freiwilligkeit schon gar nicht in Betracht
a.A.: Unterfall des beendeten Versuchs
Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Täter nach seiner Vorstellung den tatbestandlichen Erfolg mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht oder jedenfalls nicht ohne zeitlich relevante Zäsur herbeiführen kann.
Fehlgeschlagener Versuch:
Fallgruppe 1: Erfolg unerreichbar
Fallgruppe 1: Erfolg unerreichbar => Erfolg ist in unmittelbarer Fortführung der bisherigen Ausführungshandlungen nicht mehr herbeiführbar
Bsp.: T will Tankstelle überfallen, die jedoch wegen einem Todesfall geschlossen hat.
Bsp.: T will dem O die Geldbörse wegnehmen, die jedoch schon von jemand anderem gestohlen wurde.
Fehlgeschlagener Versuch
Fallgruppe 2: Täter kann zwar noch die tatbestandlichen Erfolg herbeiführen, jedoch nicht mehr sein mit der Tat verfolgtes Ziel realisieren
Entweder: das tatsächliche Handlungsobjekt ist aufgrund eines Irrtums nicht mit dem Vorgestellten identisch
Bsp.: T will eine Rolex aus dem Schaufenster stehlen, die sich jedoch als Attrappe entpuppt
Oder: Das tatsächliche Handlungsobjekt bleibt hinter den konkreten Erwartungen des Täters zurück
Bsp.: T will den Tresor ausräumen, der jedoch statt der erhofften 20000 € nur 2000€ enthält
h.M.: Versuch ist dann fehlgeschlagen
Grund: Täter kann sein eigentliches Ziel nicht mehr realisieren
Jedenfalls fehlt es im Zweifel an der Freiwilligkeit
P.: Fehlgeschlagener Versuch bei mehreren Handlungsmöglichkeiten
Wenn der Täter vor Erreichung des Erfolgs von vornherein mehrere Handlungen ins Auge fasst, eine fehlschlägt, dann aber von der Vollendung der weiteren Ausführung Abstand nimmt
Oder: Wenn der Täter zunächst nur an eine einzige Handlungsmöglichkeit denkt, der Erfolg wider Erwarten nicht eintritt, er dann aber nicht weiter handelt, obwohl andere wirksame Mittel nach seiner Vorstellung zur Verfügung stünden
Str.: Ist bzgl. der Frage, ob der Versuch fehlgeschlagen ist auf dem einzelnen Ausführungsakt oder auf der Tat im Ganzen abzustellen
Einzelaktstheorie
Gesamtbetrachtungslehre (h.M.)
P.: Fehlgeschlagener Versuch bei Unterlassungsdelikten
Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Täter meint, das Unterlassen kann den Erfolg nicht mehr herbeiführen.
P.: Fehlgeschlagener Versuch bei mehreren Handlungsmöglichkeit
=> Einzelaktstheorie
Einzelaktstheorie: Die einzelnen Einzelakte werden isoliert betrachtet und es wird auf die Einschätzung des Täters von den Erfolgsaussichten jedes Einzelaktes abgestellt
Wenn ein Täter den Einzelakt für erfolgstauglich hält, liegt ein fehlgeschlagener Versuch vor, auch wenn der Täter etwaige Fortsetzungsmöglichkeiten erkennt und nicht wahrnimmt
(-): Reißt in lebensfremder Weise einheitliche Lebensvorgänge auseinander
(-): Führt zu einer übermäßigen Einengung der Rücktrittsmöglichkeiten
(-): Der Opferschutz wird beeinträchtigt
=> Gesamtbetrachtungslehre (h.M.)
Gesamtbetrachtungslehre (h.M.): Wenn ein einheitliches Geschehen vorliegt, soll der Täter die Möglichkeit haben, insgesamt und im Hinblick auf alle in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Einzelakte mit strafbefreiender Wirkung zurückzutreten
Wann einheitliches Tatgeschehen?
z.T.: Abstellen auf konkurrenzrechtlichen Regeln der natürlichen Handlungseinheit
z.T.: Abstellen auf Einheitlichkeit des betreffenden Lebensvorgangs
Indiz für Einheitlichkeit: unmittelbare zeitliche und räumliche Nähe der Einzelakte
Bei Verwendung eines neuen Mittels: Aufrechterhaltung bzw. Weiterführung des ursprünglichen Tatentschlusses
P.: Denkzettelfälle (Rücktritt bei Zwischenzielerreichung)
Wenn der Täter nur mit dolus eventualis handelte und von weiteren Handlungsmöglichkeiten Abstand nimmt, weil er sein außertatbestandliches Ziel erreicht hat
Fall: T kommt nachhause und sieht seine O mit seiner Frau im Bett und sticht auf diesen daraufhin mit einem Küchenmesser ein, wobei er den Tod des O billigend in Kauf nimmt. Er verfehlt jedoch das Herz des O. Als der O um Gnade bittet, lässt er von ihm ab, weil T die Wunde als Denkzettel für O genügt.
Gesamtbetrachtungslehre i.V.m. der Lehre vom Rücktrittshorizont: unbeendeter Versuch => Rücktrittsmöglichkeit gem. § 24 I 1 Alt. 1 StGB ist eröffnet
T hätte noch weiter zustechen können
h.L.: Rücktritt vom bedingt vorsätzlichen Tötungsversuch kommt nicht in Betracht
Arg.: Wenn der Täter sein Handeln nach Erreichen des Zwischenziels abbricht, ist die Tat aus seiner Sicht abgeschlossen
Arg.: Weiterhandeln würde auf neuem Tatentschluss beruhen => fehlt an der honorierbaren Verzichtleistung
Arg.: Täter stellt weder seine Rechtstreue unter Beweis, noch zeigt er, dass er nicht fähig wäre, die Tat zu vollenden
BGH: Unbeendeter Versuch => Rücktrittsmöglichkeit (+)
Arg.: Sonst würde der mit direktem Tötungsvorsatz handelnde Täter hinsichtlich des Rücktritts besser gestellt als der nur mit dolus eventualis handelnde Täter
Benachteiligung des dolus eventualis-Täters muss aus Opferschutzgründen abgelehnt werden
Arg.: § 24 I 1 StGB bezieht sich auf die Tat im sachlich-rechtlichen Sinne, also auf die im Gesetz umschriebene tatbestandsmäßige Handlung und den tatbestandsmäßigen Erfolg
Darauf bezieht sich auch der strafwürdige Vorsatz des Versuchstäters
Außertatbestandliche Beweggründe Absichten oder Ziele müssen außer Betracht bleiben
Handelt sich um eine Entscheidung des Großen Senats => in der Klausur deshalb eher dieser Ansicht folgen
Welche Varianten des § 24 StGB gibt es?
§ 24 StGB enthält mehrere Varianten, die streng zu unterscheiden sind
§ 24 I StGB: Bei Rücktritt eines Alleintäters
Unbeendeter Versuch: § 24 I 1 Alt. 1 StGB
Beendeter tauglicher Versuch: § 24 I 1 Alt. 2 StGB
Beendeter untauglicher Versuch: § 24 I 2 StGB
§ 24 II StGB: Bei Rücktritt eines Beteiligten
§ 24 II 1 StGB: Freiwillige Verhinderung der Tatvollendung
§ 24 II 2 Alt. 1 StGB: Freiwilliges ernsthaftes Bemühen um die Verhinderung der Tatvollendung; Erfolg bleibt aus anderen Gründen aus
§ 24 II 2 Alt. 2 StGB: Freiwilliges ernsthaftes Bemühen um die Verhinderung der Tatvollendung; Erfolgseintritt unabhängig vom früheren Tatbeitrag
Was ist bei § 24 I StGB wichtig?
Wichtig: Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch:
h.M.: Vorstellung des Täters vom Verwirklichungsgrad seiner Tat ist entscheidend (sog. Subjektive Theorie).
Unbeendet ist ein Versuch, wenn der Täter noch nicht alles getan hat, was nach seiner Vorstellung von der Tat zu ihrer Vollendung erforderlich ist.
Beendet ist der Versuch, wenn der Täter alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolgs notwendig oder möglicherweise ausreichend ist.
Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch
Str.: Auf welchem Zeitpunkt ist hinsichtlich der Tätervorstellung abzustellen
Frühere Rspr.: Tatplantheorie
Abstellen auf den Vorstellungen des Täters bei Tatbeginn
Wenn der Täter seinem Tatplan gefolgt ist, ist der Versuch nach dem BGH beendet
Auch wenn der Täter nun die mangelnde Eignung seines Tuns erkannte => dann fehlgeschlagener Versuch
Wenn der Täter keinen bestimmten Tatplan bei Tatbeginn hatte: BGH stellte „in dubios pro reo“ auf die Vorstellung des Täters nach der letzten Ausführungshandlung ab
(-): Täter mit besonders hoher krimineller Energie, der alle Eventualitäten beachtet ha, wird ggü. demjenigen Täter privilegiert, der zunächst nur an eine Art der Tatausführung gedacht hat
Heute h.M. (auch BGH): Lehre vom Rücktrittshorizont
Abstellen auf der Vorstellung des Täters nach der letzten Ausführungshandlung
Rspr.: Lässt auch eine Korrektur des Rücktrittshorizonts zu
Wenn der Täter zunächst meint, alles Erforderliche für den Erfolgseintritt getan zu haben, unmittelbar im Anschluss an die Tat aber feststellt, dass er sich geirrt hat: Unbeendeter Versuch
Enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Ausführungshandlung erforderlich
Wenn der Täter zunächst meint, noch nicht alles Erforderliche für den Erfolgseintritt getan zu haben, dann aber feststellt, dass er sich geirrt hat: Beendeter Versuch
Auch mehrfache Korrektur des Rücktrittshorizonts möglich
Wenn nach dem SV unklar ist, was sich der Täter genau vorstellte: anhand von objektiven Anhaltspunkten feststellen
In Zweifelsfällen in dubios pro reo von einem unbeendeten Versuch ausgehen
=> Vss.
Aufgeben der weiteren Tatausführung
Freiwilligkeit
Str.: In welchem Umfang ist ein Abstandnehmen erforderlich
Insb. problematisch, wenn der Täter die Tat auf einen späteren Zeitpunkt (z.B. nächste Woche) verschiebt
Frühere Rspr.: Nur derjenige tritt strafbefreiend zurück, der die Durchführung seines kriminellen Entschlusses im Ganzen und endgültig aufgibt
Bei Verschieben der Tat auf einen späteren Zeitpunkt (-)
(-): Setzt zu enge Grenzen für den Rücktritt => Rechtsfeindliche Gesinnung des Täters schließt den Rücktritt von einer bereits begonnenen Tat nicht aus
Lit.: Lässt es für eine Aufgabe der Tat ausreichen, wenn der Täter von der konkreten Ausführungshandlung Abstand nimmt
Bei Verschieben der Tat auf einen späteren Zeitpunkt (+)
(-): Zu weitgehend => Es fehlt an jeder Rückkehr zur Legalität, wenn der Täter seine ursprüngliche Ausführungshandlung unmittelbar anschließend durch eine gleichwertige andere Begehungsweise ersetzt
Deshalb ist diese Ansicht mit dem Sinn und Zweck von § 24 StGB nicht vereinbar
Neuere Rspr. (BGH): Aufgabe der Tat nur dann (-), wenn die auf später verschobene Tat mit dem jetzigen Versuch einen einheitlichen Lebensvorgang bildet
Bei Verschieben auf die nächste Woche kein einheitlicher Lebensvorgang => Aufgabe der Tat (+)
P.: Wenn der Täter zwar die konkrete Tat aufgibt, aber weitere gleichartige Taten begehen will? (Rspr.)
Wenn die für den späteren Zeitpunkt geplante Tat in Realkonkurrenz i.S.d. § 53 StGB zur aufgegebenen Tat steht: Fortbestehen des Vorsatzes schließt des Rücktritt nicht aus
Wenn die für später geplante Tat und die aufgegebene Tat eine Tateinheit i.S.d. natürlichen Handlungeinheit darstellen: Kein Aufgeben (h.M.) => Endgültigkeit fehlt
Bei mehreren tateinheitlich i.S.d. § 52 StGB geplanten Taten kann der Täter auch nur von einem Delikt zurücktreten
Rücktritt ist insoweit teilbar
Bsp.: Täter gibt Mordplan nach Versuchsbeginn auf, sodass er fem. § 24 I 1 Alt. 1 StGB vom Versuch zurückgetreten ist, besonders schwerer Raub hingegen wird vollendet
Ist als subjektives Element aus der konkreten Tätersicht zu beurteilen
Bei einem unbeendeten untauglichen Versuch: Freiwilliger Rücktritt ist möglich, solange der Täter die Undurchführbarkeit seines Plans noch nicht erkannt hat => ansonsten untauglicher fehlgeschlagener Versuch
e.A.: Freiwilligkeit (+), wenn der Täter aufgrund von Reue, Mitleid mit dem Opfer, Selbstbesinnung oder Vorhaltungen eines Komplizen seinen Tatentschluss aufgibt
Nicht ausreichend: Wenn er der kühl abgewägten Verbrechervernunft gefolgt ist, die ihm sagte, dass ein Weiterhandeln zwecklos ist
Basiert auf der Strafzwecklehre
(-): Moralisiert => der Begriff „freiwillig“ legt eher nahe, dass darauf abzustellen ist, ob autonome Motive vorliegen (siehe h.M.)
h.M.: Freiwillig handelt, wer durch autonome Motive zum Rücktritt veranlasst wird
Von außen kommende Umstände schaden nicht, solange der Täter „Herr seiner Entschlüsse“ bleibt
Täter darf weder durch eine äußere noch durch eine innere Zwangslage von der Vollendung des Tatentschlusses abgehalten worden sein
Unbeachtlich ist, ob das Motiv sittlich billigenswert ist
Unfreiwillig handelt der Täter dann wenn er durch heteronome (fremdbestimmte Motive) zum Aufgaben bestimmt worden ist
Heteronom sind Motive, die vom Willen des Täters unabhängig sind und die Sachlage zu seinen Ungunsten so wesentlich verändern, dass er die damit verbundenen Nachteile vernünftigerweise nicht in Kauf zu nehmen vermag
z.B. Gefahr des Entdecktwerdens
Maßgeblich für der Vorliegen heteronomer oder autonomer Gründe: Umstände des Einzelfalls
Verhinderung der Tatvollendung
=> Verhinderung der Tatvollendung
h.M.: Täter muss bewusst und gewollt eine neue Kausalkette in Gang setzen, die für das Ausbleiben der Vollendung wenigstens mitursächlich ist
Rücktritt steht nicht entgegen, wenn daneben andere, vom Täter unabhängige Umstände zur Nichtvollendung beitragen
Rücktritt steht nicht entgegen, wenn der Täter noch mehr hätte tun können, um die Vollendung mit noch größerer Sicherheit zu verhindern
Arg.: Wortlaut des § 24 I 1 Alt. 2 StGB => Kausale Verhinderung ausreichend
a.A.: „verhindern“ setzt nicht nur Kausalität voraus, sondern berechenbare Abwehrmaßnahmen
Täter muss die Vollendungsverhinderung als eigenes Werk zurechenbar sein
=> Konstellationen
Versuch ist, ohne dass der Täter davon weiß, fehlgeschlagen
Dritte haben die Tathandlung entdeckt und die Vollendung verhindert
Der Versuch war untauglich und konnte von vornherein nicht zur Vollendung führen
Ernsthaftes Bemühen um Nichtvollendung
=> Ernsthaftes Bemühen um Nichtvollendung
Ein ernsthaftes Bemühen liegt vor, wenn der Täter alles tut, was aus seiner Sicht zur Abwendung des drohenden Erfolgs notwendig und geeignet ist.
BGH: Täter muss alle aus seiner Sicht ausreichenden Hilfsmaßnahmen ausschöpfen und darf sich nicht mit erkennbar unzureichenden oder törichten Maßnahmen begnügen
Täter darf sich dabei Dritter bedienen
Aber: Er muss sich vergewissern dass diese auch alles Erforderliche veranlassen
Restriktivere Auslegung als bei § 24 I 1 Alt. 2 StGB
Handelt sich um einen Sonderfall; Opferschutz steht nicht im Vordergrund
§ 24 II StGB
Bei mehreren Beteiligten (Mittäter, Anstifter, Gehilfen) richtet sich der Rücktritt eines Beteiligten grds. nach § 24 II StGB
Rücktritt kommt als persönlicher Strafaufhebungsgrund nur dem Tatbeteiligten zugute, der in eigener Person zurücktritt
Vss. des Rücktritts sind für jeden Beteiligten gesondert zur prüfen
Frage, ob ein fehlgeschlagener Rücktritt vorliegt, kann bei mehreren zurückgetretenen Tätern je nach Zeitpunkt des Rücktritts, unterschiedlich sein
Keine Unterscheidung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch
Grund: Rücktritt durch bloßes Aufgeben der Tat soll bei mehreren Tatbeteiligten grds. nicht möglich sein
Grund: Versuch mehrerer ist i.d.R. gefährlicher als Versuch eines Alleintäters
=> Wann kommt § 24 II StGB nur in Betracht?
§ 24 II StGB nur (+), wenn im Einzelfall wirklich die erhöhte Gefährlichkeit der Tatbegehung durch einen anderen Beteiligten droht
Ansonsten § 24 I StGB (+)
Bsp.: A stiftet B an, dem C allein aufzulauern und zu töten.
B: Möglicher Rücktritt beurteilt sich nach § 24 I StGB
A: Möglicher Rücktritt beurteilt sich nach § 24 II StGB
Bei A besteht die typische Gefahr, dass der B nach Entlassen aus dem Machtbereich des A, die Tat ausführt, auch wenn des A ggfs. Nicht mehr will
z.B. durch Unschädlichmachen des Tatbeitrags
Verhinderung durch aktives Tun nicht zwangsweise notwendig
Bloßes Nichtweiterhandeln kann im Einzelfall ausreichen, wenn aus der Sicht des Beteiligten ohne sein Zutun eine Tatvollendung nicht eintreten kann
Aktives Tun ist erforderlich wenn nach Vorstellungsbild des Beteiligten nach § 24 I StGB ein vollendeter Versuch vorliegen würde
s.o.
§ 24 II 2 Alt. 1 StGB
= Fall der fehlenden Verhinderungskausalität
Ernsthaftes Bemühen um die Nichtvollendung
Gleiche Vss. wie bei § 24 I 2 StGB
§ 24 II 2 Alt. 2 StGB
= Fall der fehlenden Vollendungskausalität
Wenn der zurückgenommene Tatbeitrag bis zur Tatvollendung seitens der anderen Beteiligten fortwirkt: Rücktrittswilliger ist wegen vollendeten Delikts strafbar
Bsp.: A, B und C wollen gemeinsam ein Geschäft ausrauben, bei dem A arbeitet. A gibt B den Schlüssel für das Geschäft. Als die drei bereits mit der Tat anfangen, bereut A dies und verlangt den Schlüssel zurück, den B ihm auch gibt. B hat jedoch bereits eine Nachfertigung anfertigen lassen. Er und C können das Geschäft zu zweit somit plündern. => Rücktritt (-) => der Tatbeitrag des A wirkt bis zur Vollendung fort
Vss.:
Erfordert keine ethisch hochstehende Motive
Genügt nicht, wenn der Zurücktretende bloß seinen Tatentschluss aufgibt
Er muss seinen Tatbeitrag vor oder nach Versuchsbeginn zurückgenommen haben
Ganz h.M.: Bestmögliche Variante der Erfolgsverhinderung
Nicht ausreichend: Erfolglose Aufforderung, die Tatbegehung einzustellen Mitt
P.: Ist ein isolierter Rücktritt von einer Qualifikation möglich, sodass nur noch das Grunddelikt verbleibt?
Rspr.: Möglichkeit eines Teilrücktritts durch Annullierung des qualifizierenden Merkmals im Versuchsstadium (-)
h.Lit.: Teilrücktritt (+)
Arg.: Verzicht auf eine Qualifikation ist eine rechtlich erhebliche Unrechtsreduzierung
Arg.: Grunddelikt und Qualifikation stellen wertungsmäßig zwei verschiedene Taten dar
a.A.: Teilrücktritt von der Qualifikation nicht möglich
Arg.: Auch beim unmittelbaren Ansetzen kommt es darauf an, ob der Täter zum Grunddelikt ansetzt
Selbst wenn das Qualifikationsmerkmal bereits erfüllt ist
Das gilt auch für den Rücktritt => auch hier kommt es nur darauf an, ob hinsichtlich des Grunddelikts ein Rücktritt vorliegt
Rücktritt ist auch noch möglich, wenn das Qualifikationsmerkmal bereits verwirklicht ist
Somit: Entscheidend ist immer nur das Grunddelikt
P.: Rücktritt bei der mittelbaren Täterschaft
Rücktritt des Werkzeuges hat grds. keine Bedeutung für den mittelbaren Täter
Ausnahme: Wenn das Werkzeug aufgrund einer vorherigen oder nachträglichen Anweisung des mittelbaren Täters zurückgetreten ist
= bewusste Willensvertretung
Dann sind die allg. Rücktrittsregeln auch auf den mittelbaren Täter anzuwenden
Eigener Rücktritt des mittelbaren Täters kommt nur in Betracht, wenn er aktiv in das Geschehen eingreift
Str.: Anwendung von § 24 I oder § 24 II StGB auf den mittelbaren Täter
h.M.: § 24 II StGB => wegen besonderer Gefährlichkeit des Tuns des mittelbaren Täters
Beim Werkzeug beurteilt sich der Rücktritt nach § 24 I StGB
P.: Rücktritt bei echten Unternehmenssdelikten
Rücktritt scheidet aus, da bei echten Unternehmensdelikten schon kein Versuch möglich ist
Gem. § 11 I Nr. 6 StGB ist der Versuch der formellen Vollendung gleichgestellt
Aber: bei einzelnen echten Unternehmensdelikten sieht das Gesetz die Möglichkeit der tätigen Reue vor (z.B. bei § 83a StGB)
Keine analoge Anwendung auf andere echte Unternehmensdelikte!
P.: Rücktritt bei unechten Unternehmensdelikten
Unechte Unternehmensdelikte = solche Delikte, deren Tatbestand schon dann verwirklicht ist, wenn der Täter eine auf einen bestimmten Erfolg gerichtete Handlung verwirklicht
z.B. „Auffordern“ in § 111 StGB
z.B. „Vortäuschen“ in § 145d StGBB
z.B. „Hilfeleisten“ in § 257 StGB
z.B. „Nachstellen“ in § 292 StGB
Unechte Unternehmensdelikte setzen für ihre Vollendung keinen weiteren Erfolg voraus
Somit: Versuchshandlung ist bereits der Vollendungsstrafe zu unterwerfen
Aber: untauglicher Versuch ist nicht strafbar (h.M.)
Grund: mangels abstrakter Gefährlichkeit erscheint eine Vollendungsstrafbarkeit nicht sachgerecht
h.M.: Keine analoge Anwendung der tätigen Reue auf die unechten Unternehmensdelikte
Arg.: Gesetzgeber sieht die tätige Reue nur bei bestimmten Vorschriften vor => handelt sich um kein allgemeines Dogma
VII. Ggfs. Strafantrag
Bei einer versuchten Körperverletzung gem. §§ 223 I, II, 22 StGB ist gem. § 230 I 1 StGB ein Strafantrag erforderlich
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