Allgemeines
Drei Voraussetzungen
Objektiver Tatbeitrag
Gemeinsamer Tatplan
Sonstige besondere Merkmale
= die für den jeweiligen TB erforderlich sind
z.B. Zueignungsabsicht
Rechtsfolge: Die objektiven Tatbeiträge der anderen werden über § 25 II StGB unmittelbar wechselseitig zugerechnet
Anders bei der Teilnahme: Hier Zurechnung kraft Akzessorietät
Unter Mittäterschaft versteht man das bewusste und gewollte Zusammenwirken aufgrund eines gemeinsamen Tatplans bei arbeitsteiliger Vorgehensweise.
= so hinschreiben, wenn nur kurze Prüfung
Getrennte Prüfung
=> Wann?
Empfiehlt sich, wenn die Tathandlung im Wesentlichen von einem Beteiligten ausgeführt wird
Grund: Hier ist nicht eindeutig, ob es sich um Mittäterschaft oder um Teilnahme handelt
Beginn der Prüfung mit dem Tatnächsten
=> Schema
A. Strafbarkeit des Tatnächsten
Prüfung nach dem üblichen Schema
B. Strafbarkeit des weiteren Beteiligten als Mittäter
Tatbestand
Obj. TB
Eigener Tatbeitrag
Gemeinsamer Tatentschluss/Tatplan
Subj. TB
Vorsatz bzgl. aller TB-Merkmale
Vorsatz bzgl. der gemeinschaftlichen Begehung
ggfs. besondere subj. Merkmale
ggfs. Tatbestandsverschiebung nach § 28 II StGB
Rechtswidrigkeit
Schuld
Zurechnung der Tatbeiträge der Mittäter gem. § 25 II StGB?
Feststellen, dass die Tatbeiträge vorliegen und dann die folgenden Voraussetzungen prüfen, um festzustellen, ob sie gem. § 25 II StGB zurechenbar sind
Eigener Tatbeitrag gem. gemeinsamen Tatplan
Tatbeitrag erforderlich, der im Rahmen und aufgrund des gemeinsamen Tatentschlusses geleistet wird, erforderlich
Str., welche Anforderungen an den Tatbeitrag zu stellen sind
Je nachdem, welcher Täterschaftslehre gefolgt wird
Bei Beteiligung an der Ausfühungshandlung selbst (+)
=> P.: Abgrenzung zur Teilnahme
Tatbeitrag jedes Mittäters muss die Schwelle zur Täterschaft erreichen
Tatherrschafslehre: Alle Mittäter müssen an der Tatherrschaft beteiligt sein.
Der objektive Tatbeitrag muss ein gewisses Maß an funktionaler Bedeutung haben, sodass sich die Mitwirkung eines jeden in der ihm zufallenden Rolle als wesentliches Teilstück der Verwirklichung des Gesamtplans darstellt (sog. Funktionale Tatherrschaft).
Jedenfalls (+), wenn der Beteiligte aufgrund des gemeinsamen Tatentschlusses zumindest ein TB-Merkmal erfüllt
Bei mehraktigen Delikten genügt die Vornahme eines unmittelbaren Tatbeitrags
Bsp.: Bei Raub begeht einer die Nötigung und ein anderer den Diebstahl => Ergibt zusammen einen Raub, sofern die Finalist gegeben ist
Subjektive Theorie: Kommt darauf an, ob der Täter die Tat als eigene möchte.
Gesamtbetrachtungslehre (BGH): Wertende Betrachtung, um die Täterschaft zu bestimmen
Täter muss Tatherrschaft und Täterwillen besitzen
= Kombination aus Tatherrschaftslehre und subjektiver Theorie
Täterwille wird insb. durch äußere Umstände (Indizien) bestimmt
Maßgebend: Grad des Interesses an der Tat, Umfang der Tatbeteiligung, Tatherrschaft, Wille
=> P.: Können bereits im Vorbereitungsstadium geleistete Handlungen einen ausreichenden objektiven Tatbeitrag i.S.d. § 25 II StGB darstellen?
Formal-objektive Theorie (früher): Voraussetzung der Mittäterschaft ist die Beteiligung an der tatbestandlichen Ausführungshandlung.
Differenzierung zwischen Täterschaft und Teilnahme erst auf der subjektiven Ebene => Wille entscheidend
Bei Tätigwerden im Vorbereitungsstadium fehlt der eigene Verursachungsbeitrag => Mittäterschaft (-)
Rein subjektive Theorie: Es genügt, wenn der Täter mit Tatwillen irgendeinen kausalen, die Tat fördernden Tatbeitrag geleistet hat.
Somit: Beitrag im Planungs- und Vorbereitungsstadium reicht aus
Auch typische Anstiftungs- und Beihilfehandlungen können eine Mittäterschaft begründen, wenn ein entsprechender Täterwille gegeben ist
Tatherrschaftslehre (h.M.): Alle Mittäter müssen an der Tatherrschaft beteiligt sein.
Kann auch ausreichen, wenn einen Tatbeitrag außerhalb des gesetzlichen TB leistet
Für die Annahme von Tatherrschaft mindestens ein die Tat fördernder Beitrag erforderlich
Persönliche Anwesenheit am Tatort nicht zwingend erforderlich
Täterwille wird insb. Durch äußere Umstände (Indizien) bestimmt
Was ist str. innerhalb der Tatherrschaftslehre?
Str. Innerhalb der Tatherrschaftlehre: Mitwirkung im Vorbereitungsstadium ausreichend?
h.M.: (+), wenn das Beteiligungsminus bei der realen Tatausführung durch das Gewicht der mitgestalteten Deliktsplanung ausgeglichen wird
a.A.: (-) => Mitwirkung im Ausführungsstadium, also zwischen Versuchsbeginn und materieller Beendigung der Tat erforderlich
Arg.: Der bloß in der Vorbereitung Tätige muss die Tat aus den Händen geben => damit liegt tatsächlich keine gemeinsame Tatbegehung vor
Arg.: Komme zu keinen Strafbarkeitslücken, da Bestrafung wegen Beteiligung weiterhin möglich
=> NSU-Urteil des BGH
Tatherrschaft, Wille
NSU-Urteil des BGH: Taten, die von einer terroristischen Vereinigung begangen werden, können dem Mitglied nicht allein aufgrund seiner Zugehörigkeit als eigene zugerechnet werden
Aber: Wenn die beteiligte Person gewichtige objektive Tatbeiträge leistet und ein gewichtiges Eigeninteresse hat: Mittäterschaft i.S.d. § 25 II StGB (+)
=>P.: Unterlassen
P.: Unterlassen:
(+), sofern Garantenpflicht besteht
Ein gemeinsamer Tatplan ist ein ausdrückliches oder konkludentes Einvernehmen, gemeinsam ein deliktisches Ziel zu verfolgen.
Gewolltes und bewusstes Zusammenwirken erforderlich
Bloßes einseitiges Einverständnis genügt nicht
Tatentschluss muss die Rollenverteilung festlegen, durch die der gemeinschaftlich angestrebte Erfolg erreicht werden soll
Mittäter müssen sich nicht persönlich kennen
Mittäterschaft ohne jegliche Verständigung ist jedoch nicht möglich
=> Theorien
Subjetive Theorie: Bloßer Täterwille genügt
Täter muss die tat unter Mitwirkung der anderen nur als eigene gewollt haben
Tatherrschaftslehre: Beteiligten müssen sich durch einen gemeinsamen Tatentschluss miteinander verbinden, wobei jeder eine wesentliche Teilaufgabe übernehmen muss, die ihn als Mittäter der Verantwortung für die Ausführung der Gesamttat erscheinen lässt.
Neure Rspr.: Geht vom Täterwille aus, zieht aber zusätzlich objektive Kriterien heran
z.B. Ausarbeitung des Tatplanes, Umfang der Tatbeteiligung, Grad des eigenen Interesses am erfolg, Tatherrschaft, Wille zur Tatherrschaft, gleichberechtigte Partnerschaft
=> Zeitpunkt des Tatplans
i.d.R. ausdrücklich oder konkludiert vor Beginn der Tat gefasst
P.: Wenn der Tatentschluss erst während der Tat bis zu deren Beendigung hergestellt wird (sog. Sukzessive Mittäterschaft)
Wenn einer erst später einsteigt
h.M.: Mittäterschaft eines später hinzukommenden Täters ist auch nach Beginn der Tat bis zu deren Beendigung möglich
Gemeinsamer Tatplan muss also nicht zwingend vor Beginn der Tat gefasst werden
Str.: Können dem später hinzukommenden Täters bereits abgeschlossene Tatbeiträge des ersten Täters zugerechnet werden?
Abgeschlossene Straftaten können auf keinen Fall zugerechnet werden!
Nicht ausreichend: Nach der Tatbeendigung einsetzende Ausnutzung der vom früheren Täter herbeigeführten Tatsituation
Bloße Kenntnis, Billigung und Ausnutzung der von einem anderen geschaffenen Lage können eine Mittäterschaft nicht begründen
h.M.: Zurechnung abgeschlossener Tatbeiträge ist möglich
Arg.: Wenn jemand in Kenntnis und Billigung des bisherigen Geschehens als Mittäter eintritt, bezieht sich sein Einverständnis auf den verbrecherischen Gesamtpan
a.A.: Keine Zurechnung abgeschlossener Tatbeiträge möglich
Arg.: Bloßer Wille, die tat eines anderen als eigene zur Vollendung zu bringen, genügt nicht zur Annahme der Mittäterschaft
Arg.: Sonst würde der sog. Dolus subsequens beachtlich, obwohl allgemein anerkannt ist, dass er strafrechtlich irrelevant ist
(-): Tatbegriff ist nicht legaldefinert
z.B. ein Raub findet bei natürlicher Betrachtungsweise erst mit der Beutesicherung seinen Abschluss
Deshalb ist es verfehlt, die Beachtlichkeit eines dolus subsequens vorzuwerfen
P.: Ausstieg vor Versuchsbeginn
h.M.: Eine Distanzierung vom Tatplan steht einer Mittäterschaft dann nicht im Wege, wenn die im Vorbereitungsstadium geleisteten Tatbeiträge dennoch fortwirken.
Einschließlich psychischer Tatbeiträge
m.M.: Wer sich vor dem Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung vom Tatplan lossagt, ist nicht Mittäter
Arg.: Ehr fehlt dann an einer funktionellen Tatherrschaft
Sonstige besondere Merkmale eines Straftatbestands müssen bei jedem Mittäter gesondert vorliegen
Mittäter eines Sonderdelikts kann nur sein, wer die Täterqualität erfüllt
Jeder Mittäter muss in seiner Person die besonderen persönlichen Merkmale erfüllen, § 28 II StGB
=> P.: Mittäterexzess
Def.: Jede wesentliche Abweichung vom gemeinsamen Tatplan, die auch von einem aktuellen Willen der Täterschaft nicht mehr erfasst ist
Nicht wesentlich ist jede Abweichung, mit der in der Tatsituation gerechnet werden muss
Erfasst jede Abweichung, die die Täterschaft kennt und in ihren Willen aufnimmt
Mittäterexzess (-), wenn mit der Abweichung nach den Umständen des Falls gerechnet werden muss
Mittäterexzess (-), wenn die verabredete Tatausführung durch eine in ihrer Schwere und Gefährlichkeit gleichwertige ersetzt wird
Mittäterexzess (-), wenn dem Täter die Handlungsweise seines Tatgenossen in Bezug auf die Abweichung gleichgültig ist
Kann den übrigen Mittätern grds. Nicht zugerechnet werden
Grund: Mittäter sind nur in den durch den Tatentschluss und die §§ 28, 29 StGB gesteckten Grenzen strafrechtlich verantwortlich
Nur Strafbarkeit wegen dem ursprünglich geplanten Delikt (sofern verwirklicht)
Wann liegt kein Exzess vor?
Exzess (-), wenn der ursprüngliche Tatplan während der gemeinsamen Tatausführung im gegenseitigen Einvernehmen ausdrücklich oder stillschweigend ausgeweitet wurde
= sog. Tatplanerweiterung
Bei erfolgsqualifizierten Delikten?
Bei erfolgsqualifizierten Delikten: Zum Tod führende Exzesshandlungen eines Mittäters einer gemeinsamen Misshandlung durchbrechen nicht zwingend den erforderlichen gefahrspezifischen Zusammenhang für die übrigen Mittäter, sofern sie vorhersehbar sind
Woran ggfs. denken, wenn Exzess (+)?
Ggfs. an Fahrlässigkeitsstrafbarkeit denken, wenn Beiträge geleistet wurden
=> P.: Irrtum
Es geltend die allgemeinen Regeln
P.: Bei einem error in persona viel objecto eines Mittäters
h.M.: Ist für die anderen Mittäter grds. auch unbeachtlich
Aber: Mittäterschaft erlaubt keine Zurechnung in subjektiver Hinsicht
Deshalb: Error in persona vel objecto nur dann unbeachtlich, wenn es für den Mittäter eine unwesentliche Abweichung vom vorgestellten Verlauf ist
Tatbestandliche Gleichwertigkeit der Opfer erforderlich => Verwechslung erscheint dann als unbeachtlicher Motivirrtum
P.: Error in persona führt zu einer Verletzung eines Mittäters
Wenn das Schießen/die Verletzung Teil des Tatplans ist
Problematisch: Wurde überhaupt ein „anderer“ getroffen?
Wenn Strafbarkeit des Verletzenden geprüft wird
Rechtsfolge des § 25 II StGB ist die gegenseitige Zurechnung objektiver Tatbeiträge
Deshalb ggfs. Überhaupt kein „anderer“
Problematisch: Ist es überhaupt Schutzzweck der Norm, Tatbeteiligte zu schützen
Problematisch: Hat sich der verletzte Mittäter selbst gefährdet? => Selbstgefährdung
könnte die objektive Zurechnung entfallen lassen
BGH: Auch dem verletzten Mittäter wird die Handlung gem. § 25 II StGB zugerechnet
Arg.: Tatsache, dass der Mittäter selbst getroffen wurde, spielt nur auf der Ebene der Strafzumessung eine Rolle
Sehr umstrittene Entscheidung
Teilw.: Keine Zurechnung gem. § 25 II StGB
Arg.: Tatplan bezieht sich nur darauf, „Verfolger“/Dritte zu treffen
Wenn der Mittäter betroffen ist, stellt es sich somit als Exzess dar
Kann dem hiervon Betroffenen nicht zugerechnet werden
Dann ggfs. an Strafbarkeit des betroffenen Mittäters gem. § 30 II StGB denken
ggfs. besondere subjektive Merkmale
Strafmildernde, strafschärfende oder strafausschließende persönliche Merkmale werden nur dem Mittäter zugerechnet, in dessen Person sie vorliegen, § 28 II StGB
Nach § 29 StGB wird jeder Mittäter nur im Rahmen seiner Schuld bestraft
Gemeinsamer Aufbau
=> Wann empfiehlt er sich?
Empfiehlt sich, wenn die Beteiligten das Delikt in arbeitsteiliger Weise begehen
Nur durch eine Zusammenschau aller Tatbeiträge ergibt sich das Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale
Alle subjektiven und objektiven Merkmale müssen aber in jeder Person erfüllt sein
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
Erfüllung der objektiven Tatbestandsmerkmale
Gegenseitige Zurechnung gem. § 25 II StGB
Gemeinschaftliche Begehung
Eigener Verursachungsbeitrag jedes Mittäters
Abgrenzung zur Teilnahme/Täterschaftliche Gleichrangigkeit jedes Mittäters
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz jedes Mittäters bezüglicher aller objektiver TB-Merkmale
Vorsatz jedes Mittäters bzgl. der gemeinschaftlichen Begehung
ggfs. Besondere subjektive Merkmale jedes Mittäters
Ggfs. Tatbestandsverschiebung nach § 28 II StGB
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
P.: Wenn mehrere Personen den tatbestandsmäßigen Erfolg gemeinschaftlich herbeiführen, ohne durch einen gemeinsamen Tatentschluss verbunden zu sein und ohne dass mittelbare Täterschaft oder Teilnahme vorliegt
= Nebentäterschaft
Fallgruppen:
Wenn mehrere Täter durch fahrlässiges Verhalten den tatbestandlichen Erfolg herbeiführen
Bei Fahrlässigkeitsdelikten gibt es keine Beteiligung in Form von Mittäterschaft, mittelbarer Täterschaft oder Teilnahme
Es kommt somit nur die Nebentäterschaft in Betracht, wenn mehrere Personen gemeinschaftlich handeln
Wenn eine voll verantwortliche Person das fahrlässige Verhalten eines anderen zur Begehung einer eigenen Vorsatztat ausnutzt, ohne mittelbarer Täter zu sein
Wenn mehrere Täter denselben Erfolg vorsätzlich herbeiführen, ohne dabei bewusst und gewollt zusammenzuwirken
Beim „manipulierten error in persona!
Wenn man der Ansicht folgt, dass eine mittelbare Täterschaft des Manipulierenden mangels beachtlicher Defizite ablehnen
Nebentäterscahft
P.: Nebentäterschaft durch Unterlassen
Es kommt nur Teilnahme in Betracht, wenn einem Garanten die erforderliche Täterqualität fehlt, wenn er eine Aktivtat nicht verhindert
Unmittelbarer Unterlassungstäter ist der Garant dann, wenn der Aktivtäter einen Strafbarkeitsmangel hat, welcher den Garanten bei aktiver Unterstützung zum mittelbaren Täter machen würde
=> P.: Welche Beteiligungsform kommt dem unterlassenden Garanten zu?
e.A.: Ein unterlassender Garant kann neben einem vorsätzlichen Begehungstäter nur Gehilfe sein
Arg.: Bloßes Unterlassen tritt typischerweise hinter der Tatherrschaft des aktiv Handelnden zurück
Eigene Tatherrschaft des Unterlassenden wird nach der Tatherrschaftslehre nur dann angenommen, wenn der Begehungstäter den Tatablauf nicht mehr beherrscht
(-): Untätiger Garant würde bei Rechtsgutsangriffen von Menschen besser gestellt (= nur Beihilfe) als bei Naturkausalverläufen (= hier Unterlassungstäterschaft)
a.A.: Unterlassungsdelikte sind Pflichtdelikte, bei denen jeder Täter ist, welcher die ihm obliegende Garantenpflicht verletzt
Arg.: Gem. § 13 I StGB entspricht bei Vorliegen der Vss. Das Unterlassen einem Tun
Somit: In diesem Fall wäre der Unterlassende grds. Nebentäter neben dem Begehungstäter
(-): Damit wird der gegen eine fremde Tat nicht einschreitende schlechter behandelt als bei aktiver Förderung
Arg.: Bei grds. Annahme von Täterschaft des Unterlassenden, bleibt ihm die obligatorische Strafmilderung gem. § 27 II 2 StGB vorenthalten
a.A.: Abgrenzung nach dem jeweiligen Inhalt der Garantenpflicht
Ein Beschützergarant ist bei Nichthindern deliktischer Angriffe Unterlassungstäter
Überwachungsgarant ist nur Teilnehmer in Form der Beihilfe
(-): Unterschiedlicher Inhalt der Garantenpflicht lässt sich nicht immer genau bestimmen
Rspr.: Entscheidung anhand des konkreten Einzelfalls, welche Beteiligungsform als sachgerecht erscheint
Wichtiges Kriterium: Interesse des Unterlassenden am konkreten Taterfolg
Bei Interesse am Taterfolg: Eher Unterlassungstäterschaft
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