Was bedeutet der Begriff Pflichtverletzung und was ist dabei zu beachten?
!!! Leistungsstörung = Pflichtverletzung
(aber: der Begriff ist eine objektive Feststellung un beinhaltet noch keinen Vorwurf)
Was ist an § 280 Abs. 1 S. 2 so besonders?
=> umkehrende Beweislast
Was sind Mängelrechte und was hat es mit dem Begriff der Gewährleistung zu tun?
Begriff der „Gewährleistung“ – jedenfalls im Kauf- und im Werkvertragsrecht – seit der Reform ausgedient. An seine Stelle ist jener der „Mängelrechte“ getreten.)
Mängelrechte= Rechte, welche beim Auftreten von Mängeln gelten sollen
Wie ist der Begriff der Leistungsstörungen zu definieren?
Jede Abweichung des Verhaltens einer Partei des Schuldverhältnisses vom objektiv geschuldeten Pflichtenprogramm des § 241 I
Was ist elementar an dem § 280 I BGB? (Anwendungsbereiche, Voraussetzungen und Rechtsfolgenseite)
§ 280 I ist der zentrale Grundtatbestand des Leistungsstörungsrechts, an den sämtliche SE[1]-Ansprüche wegen Pflichtverletzung anknüpfen.
Anwendungsbereich: alle Pflichtverletzungen aus einem (gesetzlichen oder rechtsgeschäftlich) Schuldverhältnis
Voraussetzungen (Prüfungspunkte):
Ein Schuldverhältnis muss vorliegen (gesetzlich oder rechtsgeschäftlich, jeweils auch spezifizieren)
Pflichtverletzung muss objektiv zurück bleiben
Vertretenmüssen (=Verschuldungsgrad) nach § 280 I 2
(Verschulden wird vermutet: Umkehr der Beweislast)
Eintritt eines Schadens
Rechtsfolgenseite: Anwendung (im Wesentlichen auf Schäden aus Schutzpflicht- verletzung und aus Schlechtleistung) begrenzt, da § 280 I alleine keinen Anspruch auf den für die Praxis bedeutsamen Ersatz von Verzögerungsschäden oder auf SE statt der Leistung gewährt. Für diese wichtigen Schadenskategorien sind vielmehr die von § 280 II, III verwiesenen Normen einschlägig, die zusätzliche Voraussetz- ungen enthalten.
§ 280 I ➜ gilt nur beim „einfachen SE“
(Verletzung der Schutzpflichten)
Was bedeutet Vertretenmüssen?
=> Verschuldungsgrade
Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 2, Legaldefinition): erforderliche Sorgfalt außer Acht lassen, „versehentlich“
Vorsatz (§ 276 Abs. 1): mit Wissen und mit Wollen (bewusst)
276 I 1: Vorsatz und Fahrlässigkeit (= Verschulden)
Haftungsmilderungen möglich, z. B.
§§ 690, 708; § 277 : „Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten“
§§ 521, 599 (Schenker, Verleiher): Nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Beachte aber §§ 276 III, 309 Nr. 7b
Haftungsverschärfungen (Gesetz, Vertrag, Garantie)
(Dann ist der Schaden vom Schuldner ggf. auch ohne Verschulden zu vertreten.)
Zurechnungsfähigkeit (§§ 276 I 2, 827, 828)
Haftung für fremdes Verschulden: § 278 („Erfüllungsgehilfenhaftung“ ohne Exkulpationsmöglichkeit)
Was sind die Voraussetzung des § 278 ?
Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner (sonst: Verrichtungsgehilfenhaftung)
Schädiger muss Erfüllungsgehilfe des Schuldners
(= wer mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem dem Gläubiger gegenüber obliegenden Verpflichtung tätig wird) sein.
Schuldhafte Pflichtverletzung (der Pflicht des Schuldners) durch den Erfüllungsgehilfen
(= die Pflicht, die den Schuldner trifft wird durch den Gehilfen verletzt)
Folge: Das Verhalten und das Verschulden des Erfüllungsgehilfen wird dem Schuldner zugerechnet.
Was ergeben sich für Fragestellungen bei den Leistungsstörungen, welche zu beantworten sind?!
Frage I: Was passiert mit der von der Störung betroffenen Leistungspflicht? (Bleibt sie bestehen oder geht sie unter?)
Frage II: Bei gegenseitigen Verträgen: Was passiert mit der Gegenleistungspflicht?
(Grundsatz: wahrscheinlich untergehen = synallagmatisch, aber es gibt Ausnahmen)
Frage III: Welche Rechte treten an die Stelle der primären Leistungspflicht (oder neben diese)?
Was gibt es für Störungen im Schuldverhältnis?
Unmöglichkeit der Leistung
Verzögerung der Leistung
Schlechtleistung
Schutzpflichtverletzung
Gläubigerverzug
Was bedeutet Nichtleistung?
Schuldner leistet nicht (kann verschiedene Ursachen haben)
Mögliche Folgen:
SE statt der Leistung, §§ 280 I, III, 281, (alternativ Aufwandsersatz nach § 284) oder Rücktritt nach § 323, wenn der Schuldner auf einen fälligen, durchsetzbaren Anspruch trotz Fristsetzung nicht leistet;
Ist die Leistungserbringung nach § 275 I ausgeschlossen bzw. wird sie nach § 275 II oder III verweigert, SE statt der Leistung nach §§ 280 I, III, 283 oder § 311a II (jeweils ohne Fristsetzung)
Was bedeutet Unverhältnismäßiger Aufwand in Bezug auf § 275 II?
Unverhältnism. Aufwand – „Faktische / Praktische Unmöglichkeit“ (§ 275 II):
Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers
Leistungserbringung ist zwar möglich, aber kein vernünftiger Gläubiger kann sie ernsthaft erwarten. Es geht um das Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers.
Was bedeutet Unzumutbarkeit in Bezug auf § 275 III?
➥ Unzumutbarkeit – „Moralische / Persönliche Unmöglichkeit“ (§ 275 III):
Berücksichtigung der Interessen beider Seiten
Sonderregelung, wenn Schuldner persönlich leisten muss und die Leistungserbringung zwar möglich aber unzumutbar ist
Bsp. aus BT-Drucks.: Sängerin weigert sich aufzutreten, weil ihr Kind lebensgefährlich erkrankt ist., insbesondere aber Arbeitsvertrag
Was ist die Rechtsfolge von § 275 II, III?
Leistungsverweigerungsrecht – entfaltet erst Wirksamkeit, wenn der Schuldner sich durch Einrede darauf beruft.
Was gibt es für Voraussetzungen für den § 311a II?
=> anfänglich Unmöglichkeit
Bsp.: Ohne Wissen des V war der Anhänger bereits vor dem Vertragsschluss durch einen Brand zerstört worden.
Voraussetzungen für den Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen:
Schuldner braucht nach § 275 nicht zu leisten.
Leistungshindernis lag schon bei Vertragsschluss vor.
Ausnahme: Anspruch ausgeschlossen, wenn der Schuldner das Leistungshindernis nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat (Abs. II S. 2). (Umkehrung der Beweislast)
Was bedeutet der Aufwendungsersatz nach § 284 ?
Anwendungsbereich: Gläubiger hat Aufwendungen gemacht, um den Vertrag abzuschließen oder den Vertragsgegenstand zu nutzen.
Man spricht von „frustrierten Aufwendungen“; mangels Kausalität (wären auch bei Leistungserbringung angefallen) liegt kein zu ersetzender Schaden vor!
Gläubiger = im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung
Rechtsfolge des § 284: Aufwendungsersatz kann nach Wahl des Gläubigers an die Stelle des Anspruchs auf SE statt der Leistung treten.
(Bsp.: Ankauf von Werbeschildern für diesen speziellen Verkaufs- anhänger; Miete für einen nicht gebrauchten Lagerraum)
Was sind die Voraussetzzungen und die Rechtsfolge von §§ 280 I, III, 283?
Schuldverhältnis
Befreiung von der Leistung gem. § 275 nach Vertragsschluss
Vertretenmüssen (wird vermutet) durch den Schuödner
Rechtsfolge: SE statt der Leistung
Erkläre die Rechtsfolge SE statt der Leistung
„Statt“ bedeutet: Der SE tritt an die Stelle des Anspruches auf die Leistung. (nicht mehr die Hauptleistungspflicht erbringen, sondern SE leisten)
Gläubiger ist so zu stellen, als ob die Leistung wie geschuldet erbracht worden wäre/ordnungsgemäß erbracht
(Positives Interesse[1] = Erfüllungsinteresse / z. B. Marktwert der ausgebliebenen Leistung)
Schaden = Differenz zwischen der Vermögenslage bei ordnungsgemäßer Erfüllung und der durch die Nichterfüllung tatsächlich eingetretenen Vermögenslage.
Z.B. auch Kosten für höhere Ersatzbeschaffungen
(Bsp.: Vergleichbarer anderer Anhänger muss angemietet werden: Mehrkosten 150 €)
Auch entgangener Gewinn
Wie wird der SE berechnet?
Schuldet der Gläubiger eine Gegenleistung in Geld, mindert sich sein SE- Anspruch um diesen Betrag (Differenzmethode)
Schuldet der Gläubiger eine andere Leistung als Geld (sollte z.B. vertragsgemäß ein Motorrad gegen den Anhänger eintauschen), kann er die Berechnungsmethode wählen:
Differenzmethode
Er erbringt die von ihm geschuldete Leistung nicht und berechnet den Schaden nach der Wertdifferenz zwischen Leistung und Gegenleistung.
Austauschmethode
Er erbring die von ihm geschuldete Leistung und berechnet den Schaden nach dem Wert der Gegenleistung, die vom Schuldner zu erbringen gewesen wäre.
Was bedeutet der Anspruch auf Surrogat nach § 285 und was sind die Folgen?
(kann, muss nicht geltend gemacht werden)
➥Schuldner erlangt einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch anstelle des geschuldeten Gegenstands. Er wird von der Leistungspflicht befreit, soll aber das„stellvertretende commodum“nicht behalten dürfen
Gedanke: Vermögenswerte sind demjenigen zuzuführen, dem sie wirtschaftlich zustehen.
Folge:
Schuldner muss seinen Anspruch an den Gläubiger abtretenoder das Erlangte herausgeben
Der Schaden aus §§ 280, 283 vermindert sich entsprechend.
Was sind Anwednungsbereiche der Nichtleistung nach Fälligkeit?
Kein Fall der Unmöglichkeit, da die Anspruchsgrundlagen aus §§ 311a II, 280 I, III, 283 spezieller sind und daher vorgehen würden
Besondere Bedeutung für den Verzug
Schlechtleistung: Verweisungen aus §§ 437 Nr. 3, 634 Nr. 4 (Kauf- und Werkvertrag); Mangel = Schuldner hat Leistung nicht wie geschuldet erbracht
Andere Fälle der Schlechtleistung eher selten, da z.B. bei Mietvertrag oder Reisevertrag spezielle Mängelrechte („Gewährleistung“) vorgesehen sind; bei anderen Vertragsarten ohne Bedeutung
Was sind die Voraussetzungen des §§ 280 I, II, 281?
Schuldverhältnis;
durchsetzbarer (= fälliger und einredefreier) Anspruch;
Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbracht;
Fristsetzung (Aufforderung zur Leistung; angemessene Frist), es sei denn, diese ist nach § 281 II entbehrlich;
erfolgloser Fristablauf;
keine Entlastung nach § 280 I 2, also Vertretenmüssen
Was bedeutet Entbehrlichkeit der Fristsetzung?
Parteivereinbarung
Sonderregeln, §§ 437 Nr.3, 440; 634 Nr. 4, 636
§ 281 II, 1. Alt.: Schuldner verweigert die Leistung ernsthaft und endgültig (bedeutet auch Entbehrlichkeit der Mahnung für Verzug und der Fristsetzung beim Rücktritt)
§ 281 II, 2. Alt.: Vorliegen besonderer Umstände, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Anspruchs rechtfertigen
(z. B. Zeitmoment elementar – evtl. Fall 3 –; Interessenwegfall)
Was sind die Voraussetzungen für den Rücktritt nach § 323?
Gegenseitiger Vertrag („Synallagma“)
Fälliger Anspruch (auch wenn nicht-synallagmatisch)
Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht
Fristsetzung, es sei denn nach § 323 II entbehrlich (hier auch aufgrund relativen Fixgeschäftes, Nr.2)
Erfolgloser Fristablauf
Ausschluss des Rücktrittrechts
Wenn Gläubiger Umstand allein/überwiegend zu vertreten hat
Rücktrittsgrund tritt während des Annahmeverzuges ein
Was sind die Rechtsfolgen des Rücktritts nach § 323?
Wenn die Leistung nur teilweise nicht erbracht wird: Gläubiger krank vom Ganzen Vertrag nur bei Interessenwegfall zurücktreten (§ 323 V 1)
Bei einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung: Rücktritt, ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist (z.B. am gekauften PKW ist nur ein Rückspiegel defekt) (§ 323 V 2)
Rücktritt; Frage I und II: mit der Rücktrittserklärung erlöschen die beiderseitigen Erfüllung Ansprüche, Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis (§§ 346 ff.)
Rücktritt und SE können parallel geltend gemacht werden (§ 325)
Auf was ist es bei den Voraussetzungen des Rücktritts besonders zu achten?
Auf ein Vertretenmüssen des Schuldners kommt es hier nicht an, SE wird vermutet
Was bedeutet Verzögerung der Leistung (Schuldnerverzug) und was sind die Folgen?
Schuldner kommt grds. dann in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers hin nicht leistet [§ 286 I, 1].
Das Eintreten des Verzugs hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsanspruch (Frage I). Die Ansprüche aus dem Verzug treten neben den Erfüllungsanspruch.
Verzug allein gibt noch kein Recht auf SE statt der Leistung oder Rücktritt. Hierzu muss der Schuldner erst erfolglos eine angemessene Nachfrist setzen.
Folgen:
Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens [§§ 280 I, II, 286]
Anspruch auf Verzugszinsen [§ 288]
Erweiterte Haftung des Schuldners [§ 287]
Was ist bei einer Verletzung der Pflicht aus § 241 II?
§§ 280 I, III, 282 SE statt der Leistung, wenn die Leistung für den Gläubiger unzumutbar ist
§ 324: Rücktritt, wenn das Festhalten am Vertrag für den Gläubiger unzumutbar ist
Was gibt es für Anwendungsbereiche des § 280 I?
➥ Alle Schäden, die nicht als SE statt der Leistung oder Verzögerungsschaden geltend gemacht werden können; es geht dabei um die Verletzung des „Integritätsinteresses“ (im Gegensatz zum „Leistungsinteresse“).
Beispiele:
· Verletzung einer Aufklärungspflicht (§ 241 II)
· Mangelfolgeschäden (§ 433 I 2 und § 633 I)
Was ist bei dem Annahmeverzug zu beachten (Gläubigerverzug)?
Angebot durch den Schuldner
Tatsächliches Angebot [§ 294]
Wörtliches Angebot [§ 295]
Überflüssiges Angebot [§ 296]
Schuldner zur Leistung bereit und imstande [§ 297]
Nichtannahme der Leistung durch den Gläubiger oder Unterlassen einer Mitwirkungshandlung
Was sind die wesentlichen Rechtsfolgen des Annahmeverzugs?
Haftungsbeschränkung des Schuldners auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit [§ 300 I]
Gefahrübergang nach [§ 300 II]
Aufwendungsersatzanspruch nach [§ 304]
Verzinsungswegfall [§ 301]
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