Was ist die offene Handelsgesellschaft?
Die offene Handelsgesellschaft (§§ 105 ff. HGB) ist eine Personengesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und bei der alle Gesellschafter den Gläubigern unbeschränkt haften, § 105 I HGB.
=> oHG ist eine Sonderform der GbR
Worin besteht der gemeinsame Zweck der oHG?
=> besteht im Betrieb eines Handelsgewerbes
Welche Vorschriften herrschen in Bezug auf Kaufmannseigenschaften?
die oHG ist dementsprechend eine Personenhandelsge= sellschaft und daher auch Kaufmann nach § 6 I HGB
(s. auch Modulteil Handelsrecht); somit sind alle Vor= schriften anwendbar, die die Kaufmannseigenschaft voraussetzen:
insbes.
Firmenrecht, §§ 17 ff. HGB
Handelsregisterpflichten
Prokura und Handlungsvollmacht, §§ 48 ff. HGB
Führung von „Handelsbüchern“, §§ 238 ff. HGB (Buchführung,
Bilanzierung und Abschluss)
Inwiefern entsteht die oHG im Außenverhältnis und welche Konsequenzen folgen daraus?
haben vor der Eintragung im Handelsregister nicht alle Gesellschafter der Geschäftsaufnahme der vollkauf= männisch ausgerichteten Gesellschaft nach § 123 I S. 2 HGB zugestimmt, so ist die oHG im Außenverhältnis nicht entstanden !
ist die oHG mangels Zustimmung zur Geschäftsaufnahme im Außenverhältnis jedoch noch nicht entstanden,
so haftet für das abgeschlossene Geschäft/die Geschäfts= aufnahme nur der handelnde Gesellschafter allein
(= Handelndenhaftung) – jedoch nicht gem. § 126 HGB die anderen (nicht zustimmenden) Gesellschafter
Haftung der nicht zustimmenden Gesellschafter allenfalls nach Rechtsscheinsgesichtspunkten (d.h. die nicht handeln= den Gesellschafter müssten hierzu durch ihr Verhalten nach außen den Anschein ihrer Zustimmung zur Geschäftsauf= nahme erweckt haben...)
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