Rechtwiedgrigkeit
1. Allgemeine Rechtfertigungsgründe
2. Verwerflichkeitsprüfung gem. § 240 II (Zweck- Mittel- Relation)
Verwerflichkeit liegt vor, wenn nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände ein erhöhter Grad sittlicher Missbilligung vorliegt, wenn die Tat also mit anderen Worten sozial unerträglich ist. Die Verwerflichkeit kann sich aus der rechtlichen Missbilligung des Nötigungsmittels oder des Nötigungszwecks oder aus einem Missverhältnis zwischen Mittel und Zweck ergeben.
Gewalt
Gewalt meint körperlich wirkenden Zwang durch eine (un-)mittelbare physische Einwirkung auf den Körper eines anderen, die nach der Vorstellung des Täters dazu bestimmt und geeignet ist, tatsächlich geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden oder unmöglich zu machen.
Drohung mit empfindlichen Übel
Drohung meint das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt.
Empfindliches Übel meint jede über bloße Unannehmlichkeiten hinausgehende Einbuße von Werten oder Zufügung von Nachteilen, sofern der drohende Verlust oder der zu befürchtende Nachteil geeignet ist, einen besonnenen Menschen zu dem mit der Drohung erstrebten Verhalten zu bestimmen.
Kausalität
Kausalität meint nach der conditio sine qua non Formel jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Art entfiele.
Obj. Zurechenbarkeit
Objektiv zurechenbar ist ein durch menschliches Verhalten verursachter Erfolg nur dann, wenn der Täter durch sein Verhalten eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen oder erhöht hat und gerade diese Gefahr sich im konkreten Erfolg verwirklicht hat.
Verwerflichkeit
Fraglich ist, ob das Verhalten des T auch im Sinne des § 240 II StGB verwerflich
war.
Dies ist der Fall, wenn nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände ein
erhöhter Grad sittlicher Missbilligung vorliegt, wenn die Tat also mit anderen
Worten sozial unerträglich ist. Die Verwerflichkeit kann sich aus der rechtlichen
Missbilligung des Nötigungsmittels oder des Nötigungszwecks oder aus einem
Missverhältnis zwischen Mittel und Zweck ergeben.
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