Tätigkeiten, die schon ihrem äußeren Erscheinungsbild nach nicht in den Rechts- und Interessenkreis des Geschäftsführers fallen.
—> Handlungen betreffen fremde Rechtsgüter
—> Bsp. Verkauf einer fremden Sache, Gefahrenabwendung, Hilfeleistung, Zahlung fremder Schulden
Tätigkeiten, die nicht nach außen als fremde erkennbar sind, weil man ihnen nicht ansehen kann, dass im Interessenkreis eines Dritten gehandelt wird.
Tätigkeiten, die ihrer äußeren Erscheinung nach nicht nur in den Interessenkreis des Geschäftsführers fallen, sondern auch einem Dritten zugute kommen. Es liegt zugleich ein eigenes und ein fremdes Geschäft vor.
—> Wille wird grds. vermutet (Rspr.) insbes. wenn das Interesse des Anderen an der Vornahme der Handlung im Vordergrund steht (sehr strittig)
—> Bsp. Löschen eines Brandes im Nachbarhaus
—> Definition
Bewusstsein und Wille, eine Angelegenheit, die eigentlich in den Rechtskreis eines anderen gehört, für diesen zu besorgen
Absicht zur Geschäftsführung im Interesse des Geschäftsherrn (für einen anderen)
Problem: Ermittlung des Fremdgeschäftsführungswillen
Objektiv fremdes Interesse
Subjektiv fremdes Geschäft
auch fremdes Geschäft
… für ihn unter Würdigung der Gesamtumstände objektiv vorteilhaft und nützlich ist.
Wirklicher Wille ist nicht ermittelbar, da er nicht geäußert wurde
Zeitpunkt der Geschäftsführung
Eine Geschäftsbesorgung ist wie im Auftragsrecht (§ 662 BGB) weit zu verstehen und umfasst jede fremdnützige tatsächliche oder rechtsgeschäftliche Tätigkeit, auch von kurzer Dauer
ausdrücklich
konkludent
Geschäftsherr ist derjenige, dessen Geschäft geführt wird bzw. in dessen Rechts- und Interessenkreis der Geschäftsführer handelt
Geschäftsführer ist derjenige, der das Geschäft für den Geschäftsherrn ausführt
Dringend ist eine Gefahr, wenn die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass bei ungehindertem Geschehensablauf in zeitlich unmittelbarem Zusammenhang ein erheblicher Schaden an Rechtsgütern des Geschäftsherrn eintritt.
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt
Eine Verletzungshandlung kann jedes Tun, Dulden oder Unterlassen sein, das durch beherrschbares menschliches Verhalten gesteuert werden kann.
(-) unwillkürlicher körperlicher Reflex
(-) physische Zwangslage (vis absoluta)
Aktives Tun liegt vor, wenn jemand eine Gefahr für ein fremdes Rechtsgut begründet oder erhöht
Nach der Äquivalenztheorie ist jede Tatsache ursächlich für einen Schadenseintritt, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Rechtsgutsverletzung in ihrer konkreten Gestalt entfiele
Eingriff in die körperliche Unversehrtheit oder Befindlichkeit
Eine Gesundheitsschädigung liegt bei einer Störung der inneren Lebensvorgänge vor
Ein Sachmangel ist jede negative Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit
Eigentumsverletzung durch Entziehung ist gegeben, wenn der Eigentümer dauerhaft oder vorübergehend die Sachherrschaft über sein Eigentum verliert
Eine Substanzverletzung liegt vor, wenn eine zunächst intakte Sache körperlich zerstört oder beschädigt wird
(+) Eier verdorben durch gekappte Stromleitung
Die Vorenthaltung oder Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs muss in der Regel für eine Mehrzahl von Verwendungszwecken und für eine erhebliche Dauer ausgeschlossen sein
(-) Druckmaschinen können eine Nacht lang nicht benutzt werden
jeder auf Dauer angelegte und auf Gewinnerzielung gerichtete Betrieb
Unterlassen liegt vor, wenn eine bestehende Gefahr, ohne sie durch ein Tun zu erhöhen, nicht abgewendet wird.
—> Verkehrssicherungspflicht
—> Garantenstellung
Halter ist derjenige, der das Kfz oder den Anhänger im eigenen Namen nicht nur ganz vorübergehend für eigene Rechnung in Gebrauch hat und der die Verfügungsgewalt über das Kfz oder den Anhänger ausübt
(P) Leasing
—> Leasingnehmer wird praktisch immer Halter sein
Ein Unfall hat sich dann beim Betrieb eines Fahrzeuges ereignet, wenn sich eine Gefahr realisiert, die mit dem Fahrzeug als Verkehrsmittel verbunden ist. Wann genau ein Fahrzeug in Betrieb ist, ist jedoch umstritten:
verkehrstechnische Auffassung (Rspr.)
wenn das Fahrzeug (auch ohne Motorkraft) im öffentlichen Verkehrsraum bewegt wird oder dort in verkehrsbeeinflussender Weise ruht.
Schadensgeschehen muss durch Kfz zumindest mitgeprägt worden sein
naher zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang reicht
genügt, dass sich eine vom Kfz ausgehende Gefahr ausgewirkt hat
maschinentechnische Auffassung
Motor läuft
(-) das Bild des „laufenden Motors“ passt so gar nicht für die aufkommende E-Mobilität.
Höhere Gewalt ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist.
(-) Kind rennt plötzlich auf die Straße
Fahrzeugführer ist derjenige, der im Augenblick des Unfalls das Kfz lenkt und die tatsächliche Gewalt über das Steuer hat.
Verrichtungsgehilfe ist, wer in weisungsgebundender und abhängiger Stellung mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn für diesen tätig ist
—> Für die Weisungsgebundenheit genügt, dass der Geschäftsherr die Tätigkeit des Handelnden beschränken, entziehen oder nach Zeit und Umfang bestimmen kann.
—> i.d.R. bei Angestellten “Herr und Knecht”
(-) S 1 ist Geschäftsführerin der Kanzlei und nicht weisungsgebunden
(+) B ist Bahnführerin bei der Deutschen Bahn
Ein Schutzgesetz ist jede materielle Rechtsnorm, die nicht allein den Schutz der Allgemeinheit bezweckt, sondern gerade darauf gerichtet ist, den einzelnen oder einen bestimmten Personenkreis vor Verletzungen zu bewahren.
—> § 22 KunstUrhG schützt besonderes Persönlichkeitsrecht. Jeder darf entscheiden welche Bilder von seiner Person im Umlauf sind
—> § 227 StGB Körperverletzung mit Todesfolge schützt die Gesundheit und das Leben
—> § 3 StVO Geschwindigkeit dient dem Schutz der Verkehrsteilnehmer und damit zumindest auch dem Schutze Einzelner
vorangegangenes gefahrerhöhendes Tun
A hat B angefahren und fährt davon. Der bewusstlose B wird von einem LKW überfahren und stirbt
Gesetz
Vertrag
Bademeister als Angestellter
Lebens-/Gefahrgemeinschaft
Ehe und Familie
§§ 138, 323c StGB
Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, muss die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter treffen.
Möglichkeit die Gefahr zu beherrschen
Gefahrenquelle muss dem Verpflichteten zugerechnet werden
(+) Streupflicht auf Gehweg vor Grundstück
(+) Bademeister sichert Schwimmbad
(+) Ausstattung mit Helmen bei Quad-Tour
(-) Ausreißer: Fehler wäre auch bei Vornahme aller zumutbaren Vorkehrungen nicht vermeidbar gewesen
Lehre vom Handlungsunrecht
Rechtswidrigkeit erfordert immer die positive Feststellung einer Sorgfaltspflichtverletzung
—> Auswirkungen auf die Beweislast
Lehre vom Erfolgsunrecht
Rechtsgutsverletzung indiziert die Rechtswidrigkeit
—> Das bedeutet, dass die Rechtswidrigkeit nur dann entfällt, wenn zugunsten des Handelnden Rechtfertigungsgründe greifen
—> In der Klausur bei einfach gelagerten Fällen einfach in einem Satz feststellen
“modifizierte” Lehre vom Erfolgsunrecht (h.A.)
Rechtswidrigkeit wird nur bei unmittelbaren Verletzungshandlungen indiziert
—> Bei mittelbaren Verletzungshandlungen / Unterlassen müssen weitere Sorgfaltspflichtverletzungen hinzutreten
Angriff ist die unmittelbare Bedrohung rechtlich geschützter Güter durch aktives menschliches Verhalten
(-) Handlung eines Tieres
(+) Angriffsbefehl an Kampfhund
—> Haftungsbegründende Kausalität (§ 823 BGB)
Nach der Adäquanztheorie sind solche Erfolge nicht zurechenbar, wenn der Geschehensablauf außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit liegt.
—> Unterbrechung der Zurechenbarkeit durch freiwillige Entscheidung des Geschädigten
—> Ausnahme: psychisch vermittelte Kausalität
(+), wenn der Geschädigte vernünftigerweise zu seiner Entscheidung kommen konnte und die Selbstgefährdung nicht außer Verhältnis zu der Motivation steht
§ 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
I. Anspruch aus § 7 I StVG
Verletzung eines Rechts aus § 7 Abs. 1 StVG
Haltereigenschaft
beim Betrieb
keine höhere Gewalt
Haftungsteilung gem. § 17 StVG und Haftungsumfang
Ergebnis
Bei einem Leasingvertrag ist der Leasingnehmer regelmäßig nicht Eigentümer des Kfz, das Eigentum verbleibt beim Leasinggeber. Es ist aber anzunehmen, dass der Leasingnehmer sowohl über die Nutzung bestimmt, als auch für die Betriebskosten (Benzin, Versicherung) aufkommt. Beim Leasingvertrag ist daher regelmäßig davon auszugehen, dass der Leasingnehmer auch Halter des Kfz ist.
Bsp. R hat die Verfügungsgewalt inne und hat den Wagen auf eigene Rechnung in Gebrauch. Er ist somit Halter des Kfz i.S.v. § 7 I StVG
Das an durchschnittlichen Anforderungen zu messende Verhalten eines “Idealfahrers”
kommt nicht darauf an, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein “Idealfahrer” reagiert hat
Prüfung erstreckt sich auf die Frage, ob ein “Idealfahrer” überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre
—> Bsp. Idealfahrer hätte sich an die gültige Höchstgeschwindigkeit gehalten, und nicht die Kontrolle verloren, wodurch der Unfall vermeidbar gewesen wäre.
PKW: 20 % - 25 %
LKW: 30 % - 40 %
Straßenverkehrsgesetz (StVG)
§ 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers
(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.
I. Anspruch aus § 7 StVG
II. Anspruch aus § 18 I StVG
Voraussetzungen des § 7 StVG
Fahrzeugführer
Verschulden
vermutetes Verschulden
Beschuldigter müsste sich entlasten und nachweisen, dass er weder fahrlässig noch vorsätzlich gehandelt hat (§ 276 BGB)
Er kann nachweisen, dass er verkehrsrichtig gehandelt hat
Kein Haftungsausschluss (§§ 8, 15 StVG)
Haftungsverteilung und Haftungsumfang
Gem. § 18 III StVG ist auch hier § 17 StVG anwendbar
Verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge befinden sich im Betrieb, weil sie für den fließenden Verkehr eine Gefahr darstellen, die sich unmittelbar aus ihrer Betriebseinrichtung ergibt.
(Das Halten auf der Fahrbahn im durch ein Verkehrsschild gekennzeichneten Halteverbot ist gem. § 41 StVO verboten)
Von Rspr. und h.L. als zulässig erachtet
Voraussetzung: klare Absprache, die die Sicherung der Gefahrenquelle zuverlässig garantiert
Verkehrssicherungspflicht wandelt sich dann in eine Überwachungspflicht
Beauftragter muss sorgfältig ausgewählt werden
ordnungsgemäße Überwachung: vergewissern, dass der Job gemacht wird
In Betracht kommt statt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dann eine Verletzung der Überwachungspflicht
Dafür ist erforderlich, dass die Schädigung in einem inneren Zusammenhang mit der übertragenen Aufgabe steht.
(-) Gehilfe kommt rein zufällig mit den Rechtsgütern des Geschädigten in Berührung kommt und die Gelegenheit nutzt, um eine von den ihm übertragenen Aufgaben losgelöste unerlaubte Handlung vorzunehmen
A entdeckt beim Kunden eine Rolex und steckt diese ein (+)
P gibt ihren Gucci Koffer bei Gepäckträger G auf um diesen zu verstauen. G nimmt den Koffer mit nachhause (-)
Diebstahl in Ausführung der Trägerarbeit
Der Inhaber eines größeren Unternehmens darf sich bestimmter Zwischenpersonen für die Einstellung und Überwachung nachgeordneter Personen bedienen, weil sich die Auswahl- und Überwachungspflicht des Geschäftsherrn selbst unmöglich auf alle Betriebsangehörige erstrecken kann. In diesem Fall ist dann wegen Organisationsverschuldens nach § 823 BGB zu haften.
Bewusstes und eigenmächtiges Zuwiderhandeln gegen eine vom Geschäftsherrn erteilte Weisung führt automatisch dazu, dass das Handeln des Verrichtungsgehilfen außerhalb der ihm aufgetragenen Verrichtung steht.
Das unmittelbar schädigende Verhalten eines Dritten ist nicht mehr der spezifischen Betriebsgefahr des Kfz zurechenbar, weil das vorsätzliche pflichtwidrige Handeln eines Dritten den Zurechnungszusammenhang durchbricht.
Bei Kraftfahrzeugen mit Arbeitsfunktionen (z.B. Traktor) muss ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeuges als eine der Fortbewegung und dem Transport dienende Maschine bestehen, um den Anwendungsbereich der Halterhaftung nach § 7 I StVG zu eröffnen.
Entfall der Halterhaftung:
wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeuges keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird.
bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat
wenn der bisherige Halter zur Zeit des Schadensereignisses die tatsächliche Möglichkeit, den Einsatz des Kfz zu bestimmen, auf eine nicht nur vorübergehende Zeit verloren hat und deshalb nicht mehr als Halter anzusehen ist.
wenn er tatsächlich dauerhaft das Fahrzeug besitzen und über seine Verwendung bestimmen kann
Zu überlegen ist, ob die Norm ihrem Sinn und Zweck nach nur auf Unfälle, die sich im fließenden Verkehr ereignen, Anwendung finden sollte. Denn gerade im fließenden Verkehr ist die Situation im Hinblick auf besondere Gefahren und potentielle Schäden für Kinder besonders schwer zu überblicken.
Nach Ansicht der Rspr. und wohl auch der h.M. in der Literatur soll § 828 II 1 BGB nur dann einschlägig sein, wenn sich bei dem Schadensfall eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des fließenden Verkehrs verwirklicht hat. Der Tatbestand wird im Wege der teleologischen Reduktion auf Fälle begrenzt, “in denen sich das Kind durch die Schnelligkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe in einer besonderen Überforderungssituation befunden hat.”
Tierhalter ist, wer die Bestimmungsmacht über das Tier ausübt und / oder es aus eigenem Interesse nutzt und auf eigene Kosten unterhält
Eine spezifische Tiergefahr realisiert sich, wenn sich das der tierischen Natur entsprechende selbstständige und unberechenbare Verhalten eines Tieres in einer Rechtsgutsverletzung verwirklicht
—> beschränkt die Zurechnung auf ein natürliches Verhalten des Tieres (auch normales tierisches Verhalten kann gefährlich sein)
—> unerheblich, ob das Tier zu seinem Verhalten durch äußere Einflüsse veranlasst wurde
—> Verletzung ist immer dann nicht durch die spezifische Tiergefahr verursacht, wenn das Tier ausschließlich dem Willen und der Leitung einer Person folgt
—> Schutz des § 833 BGB umfasst nur Dritte und nicht den Tierhalter
Beispiel typischer Tiergefahren beim Pferd:
Ausschlagen / Beißen / Scheuen / Durchgehen
(+) Hund schläft vor dem Sofa. A steht auf, stolpert und verletzt sich
Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens
—> aus Sicht des objektiven Empfängers zu bestimmen
—> Leistungszweck besteht i.d.R. in der Erfüllung der Verbindlichkeit (z.B. Kaufvertrag)
—> für das Leistungsbewusstsein ist ein rechtsgeschäftsähnlicher Wille nicht erforderlich —> es genügt natürliche Einsichtsfähigkeit
Die Vermögensverschiebung erfolgt ohne Rechtsgrund, wenn der Zweck der Leistung, also die Erfüllung einer Verbindlichkeit, nicht erreicht werden kann.
(1) Leistung zur Befreiung von einer Verbindlichkeit
Rechtsgrund fehlt, wenn die zu tilgende Schuld von Anfang an nicht besteht
(2) Rechtsgrund bestand, ist aber nachträglich entfallen
(3) Leistung verfolgt einen Zweck, der über Befreiung von einer Verbindlichkeit hinausgeht
(4) Gesetzes- oder Sittenverstoß des Leistungsempfängers
—> entscheidet darüber, ob der Bereicherte die Bereicherung behalten darf
—> z.B. wenn keine Verbindlichkeit besteht
—-> z.B. wenn trotz Leistung keine Erfüllung eintritt
A hat sich selbst nicht mit B geeinigt. Eventuell muss sich B aber die Willenserklärung des C nach § 164 I 1 BGB zurechnen lassen
Eigene Willenserklärung des C
hinreichend Entscheidungspielraum
z.B. Konkretisierung des Kaufpreises und des Kaufgegenstandes
Offenkundigkeit, § 164 I BGB
Vertretungsmacht
a) Innenvollmacht, § 167 I Alt. 1 BGB
b) Typisierte Rechtsscheinvollmacht, § 171 I Alt. 1 BGB
jeder vermögenswerte Vorteil
—> Vorteil muss tatsächlich in das Vermögen des Schuldners übergegangen sein
Rechte (z.B. Eigentum)
vorteilhafte Rechtsstellungen (z.B. Besitz)
Befreiung von Verbindlichkeiten
erlangte Nutzungen
________________________________________________________
Teile der Literatur: auch Gegenstände ohne Vermögenswert (z.B. Liebesbrief)
(+) geladene Filmdatei (40 €)
keine Sache also kein Eigentums-/Besitzerwerb
Aber Verfügungsgewalt und Nutzungsmöglichkeit
(+) Befreiung von einer Verbindlichkeit
V und K schließen einen Kaufvertrag. Später erlässt V dem K die Kaufpreiszahlung
Bank 1 weist für K eine Zahlung von 300.000 € an Bank 2 an, die das Geld dem V gutschreibt (§ 675f II BGB)
K - Befreiung seiner Kaufpreiszahlungspflicht
B 1 / B 2 - Befreiung von einer Verbindlichkeit aus dem Girovertrag
V - Verfügungsgewalt über die 300.000 €
(+) Grundbucheintragung
daraus folgt eine Verfügungsmöglichkeit
vermittelt einen Vermögenswert
ohne Auflassung wird aber kein Eigentum erlangt
(+) negatives Schuldanerkenntnis
(+) abstraktes Schuldversprechen (§ 780 BGB)
Bank genehmigt S einen Kredit und schreibt 100.000 € auf sein Konto gut
“S hat 100.000 € erlangt” wäre zu unpräzise
(-) Ehrenerklärung
rein persönlicher Vorteil
keine wirtschaftlich vorteilhafte Position
Nutztier (Polizeihund/-pferd, Blindenhund)
Haustier
= Tiere, die zahm sind und von Menschen in der Hauswirtschaft zu dauernder Nutzung oder Dienstleistung gezüchtet und gehalten zu werden pflegen
Gegensatz sind wilde Tiere
sei auch dann noch wild, wenn es gezähmt worden sei
muss von Natur aus zahm sein
inländische Verkehrsauffassung ist maßgeblich
dient dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters
Luxustier
Haustier oder kein Haustier
dient nicht dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters
Im deutschen Zivilrecht bezieht sich die Vollmacht auf die Befugnis einer Person, im Namen einer anderen Person Rechtsgeschäfte abzuschließen. Der Unterschied zwischen einer Innenvollmacht und einer Außenvollmacht liegt darin, wem die Vollmacht erteilt wird und wie sie nach außen hin wirkt.
Innenvollmacht
Der Vollmachtgeber informiert die bevollmächtigte Person selbst darüber, dass sie berechtigt ist, in seinem Namen zu handeln.
(Herr Müller möchte, dass sein Mitarbeiter Herr Schmidt in seinem Namen einen Kaufvertrag abschließt. Herr Müller sagt Herrn Schmidt direkt (zum Beispiel in einem Gespräch oder per E-Mail), dass er ihn bevollmächtigt, den Vertrag zu unterschreiben)
Außenvollmacht
wird gegenüber Dritten erklärt
Vollmachtgeber informiert eine andere Person oder die Öffentlichkeit darüber, dass eine bestimmte Person für ihn handeln darf.
(Herr Müller möchte, dass sein Mitarbeiter Herr Schmidt in seinem Namen einen Kaufvertrag abschließt. Herr Müller informiert den Verkäufer (also die dritte Partei) direkt darüber, dass Herr Schmidt bevollmächtigt ist, den Vertrag zu unterschreiben. Dies kann durch einen Anruf beim Verkäufer oder durch einen schriftlichen Brief geschehen.)
Typisierte Rechtsscheinvollmacht
beruht auf einer allgemeinen oder öffentlichen Erklärung des Vollmachtgebers, aus der sich der Anschein ergibt, dass eine bestimmte Person bevollmächtigt ist. Diese Erklärung richtet sich nicht unbedingt an einen bestimmten Dritten, sondern an die Allgemeinheit oder an eine unbestimmte Anzahl von Personen.
(Herr Müller gibt auf der Webseite seines Unternehmens bekannt, dass Herr Schmidt berechtigt ist, Verträge im Namen des Unternehmens abzuschließen. Jeder, der diese Information sieht, kann darauf vertrauen, dass Herr Schmidt tatsächlich diese Vollmacht hat, selbst wenn Herr Müller die Vollmacht widerrufen hat und dies nicht öffentlich bekannt gemacht wurde.)
—> § 119 I BGB
Erklärungsirrtum
der Erklärende wählt ein falsches Erklärungszeichen
versprechen, verschreiben
Inhaltsirrtum
der äußere Erklärungstatbestand entspricht zwar dem Willen des Erklärenden, er irrt aber über die Bedeutung der Erklärung
“Der Erklärende weiß, was er sagt, aber nicht, was er damit sagt”
tatsächlicher Wille weicht von der abgegebenen Erklärung ab
Ein Irrtum i.S.d. § 119 I BGB ist immer eine erklärungsbezogene Fehlvorstellung über die aktuelle Realität. Geschäftswille und Erklärung müssen (unbewusst) auseinanderfallen
Nein, aber erforderlich ist, dass für den Gegner erkennbar ist, auf welche tatsächlichen Umstände die Anfechtung gestützt wird
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