Definition: Unfall
Normiert in § 8 I 2 SGB VII: Ein Unfall ist ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereigniss, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt
Kausalität: Theorie der wesentlichen Bedingung
Telos und Anwendungsbereich:
Aufbauend auf der naturwissenschaftlichen Bedingungstheorie werden nur solche Ursachen als rechtserheblich angesehen, die wegen ihrerer Besonderen Beziehung zum Erfolg an dessen Eintritt wesnetlich mitgewirkt haben.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass nebensächliche Gründe, die von den anderen erheblich in den Hintergründ gedrängt werden, nicht beachtlich sind.
Defintion:
Eine Mitursache ist wesentlich, wenn sie bei wertender Betrachtung wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt beigetragen hat, es sein denn, dass einer weiteren Mitursache eine insoweit überragende Bedeutung zukommt
Innerer Zusammenhang
Die konkrete Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses müsste der sersicherten Tätigkeit zuzurechnen sein
Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, im dem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht
Maßgeblich ist die Handlungstendenz des Versicherten, soweit sie durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird
Obersatz
Das Vorliegen des inneren Zusammenhangs ist wertend zu ermitteln. Maßgeblich ist, ob die konkrete Tätigkeit innerhalb der Grenze liegt, bis zu der nach dem Gesetz der Unfallversicherungsschutz reicht bzw. reichen soll.
Entfallen des inneren Zusammenhangs aufgrund von Trunkenheit
Der innere Zusammenhang entfällt aufgrund von Drogenkonsum nur, wenn die betroffene Person überhaupt nicht mehr in der Lage ist, eine unternehmensdienliche Tätigkeit auszuüben
Unfallkausalität
Die Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses muss ursächlich für das Unfallereignis sein
Prüfungsschritte
Welche Ursachen im Sinne der Conditio-sine-qua-non-Formel kommen in Betracht
Scheidet die Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses im Sinne der Theorie der wesentlichen Bedingung aus?
Bei fehlenden Alternativursachen wird die Unfallkausalität vermutet
Theorie der wesentlichen Bedingung
Von mehreren in Betracht kommenden Ursachen ist diejenige als kausal anzusehen, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Erfolg zu dennen Eintritt wesentlich beigetragen hat. Alternativursachen scheiden insoweit nur dann aus, wenn sie von der wesentlichen Bedingung fast komplett bei Seite gedrängt werden.
Haftungsbegründende Kausalität
Das Unfallgeschehen muss ursächlich für den Gesundheitserstschaden sein
Dies ist bei Vorliegen von einer oder mehrerer Alternativursachen mittels der Theorie der wesentlichen Bedingung zu ermitteln
Haftungsausfüllende Kausalität
Der Gesundheitserstschaden muss zum Vorliegen der jeweilig gegenständlichen Anspruchsvoraussetzungen führen
Definition: Dienstreise
Eine Dienstreise ist eine Reise, die zur Ausführung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird und in deren Rahmen der Ort der Dienststelle verlassen wird
Versicherungsschutz während einer Dienstreise
Grundsätzlich (+) unabhängig von Distanz und Dauer
Ausgedehnter Schutz auf Dienstreisen ist - trotz der fehlenden Einflussmöglichkeit des Arbeitgebers - aufgrund der besonderen, von Wohnort abweichenden Risikolage gerechtfertigt
Studierende, die zuhause lernen
Richtet sich danach, ob der Kontext in dem sie sich befinden, dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule zuzuordnen ist
Es besteht ein hohes Maß an Gestaltungsfreiheit seitens der Hochschulen
Begrenzung des Versicherungsschutzes dann, wenn Bereiche betroffen sind, die trotz eines Bezuges zur Aus- und Fortbildung der pivaten Shpäre zuzurechnen sind
Inwiefern die Wertungen des § 8 I 3 SGB VIII herangezogen werden können, wurde von der Rsp. noch nicht behandelt
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