Staat erfüllt Aufgaben durch eigene Behörden
Dreistufiger Behördenaufbau v. a. auf Länder-ebene; beim Bund selten, wegen Restriktionen des Art. 87 GG
Klagegegner nach § 78 I Nr. 1 VwGO: Bund oder Land
= Sind eigenständige Rechträger, doch mittelbar mit dem Staat verbunden
Staat erfüllt Aufgaben durch selbstständige Rechtsträger
Klagegegner nach § 78 I Nr. 1 VwGO: Körperschaft, Anstalt oder Stiftung selbst
keine Entsprechung im nächsten Monat => §188
Frist wird um einen Bruchteil eines Monats angegeben => §189
bei Jahren => §191
Anfang, Mitte und Ende des Monats => §192
Welche Handlungsformen der Verwaltung können grundsätzlich unterschieden werden?
konkret individuell
Verwaltungsakt (manchmal abstrakt)
abstrakt-generell
Verwaltungsvorschrift, Rechtsordnung, Satzung
weitere
ÖR Vertrag
Realakte, informales Staatshandeln
= die dauernde oder zeitweilige Zuweisung eines anderen Amtes im konkret-funktionalen Sinne (Amtsstelle, Dienstposten) innerhalb einer Behörde.
=> keine Außenwirkung, daher kein VA
=> Voraussetzungen liegen vor, wenn eine rechtmäßige Verwaltungspraxis gegeben ist, der Antragssteller nach dieser Praxis zu berücksichtigen ist und kein sachlicher Grund für ein Abweichen von der Praxis besteht
I. Verwaltungspraxis
II. Rechtmäßigkeit der Verwaltungspraxis
III. Antragssteller wäre nach Verwaltungspraxis zu berücksichtigen
IV. Kein sachlicher Grund für die Abweichung (Willkürverbot)
wenn die Gemeinde in ihrem eigenen Wirkungskreis betroffen ist, die Maßnahme also einen Bereich des Selbstverwaltungsrechts aus Art. 28 II GG betrifft (+)
wenn die Maßnahme allein den übertragen Wir kungskreis betrifft => Gemeinde handelt als verlängerter Arm des Staates
I. Anspruchsgrundlage
Anwendbarkeit
Herleitung
II. Formelle Anspruchsvoraussetzungen
III. Materielle Anspruchsvoraussetzungen
Öffentlich-rechtliche Beziehung
Vermögensverschiebung
Ohne Rechtsgrund
Umfang der Erstattung
IV. Anspruchsinhalt
=> Potentiell alle Grundrechte für die Fallbearbeitung relevant (typisch: Artt. 2, 3, 4, 5, 12, 14)
Grundrechte als subjektive Rechte (§ 42 II VwGO)
Grundrechtsverletzung als Ermessensfehler (Ermessensüberschreitung)
Herleitung von Ansprüchen
Art. 3 GG i. V. m. Selbstbindung der Verwaltung
Titelfunktion = Verwaltung braucht kein Urteil, um zu vollstrecken, (bestandskräftige) VA ausreichend
Legalisierungsfunktion = VA legalisiert, unabhängig davon, ob er rechtmäßig ist.
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