“Wie-Beschäftigte” nach § 2 II 1 SGB VII
I. Fremdnützige Handlungstendenz
II. Dem Willen des Unternehmers (ausdrücklich oder konkludent) entsprechend
III. Abstrakte Arbeitnehmerähnlichkeit
IV. Konkrete Arbeitnehmerähnlichkeit
V. Gesamtwürdigung
Femdnützige Handlungstendenz
Es muss sich um eine ernste, dem fremden Unternehmen zu dienen bestimmte Tätigkeit handeln
Entscheidend ist, ob der Versicherte eine dem Unternehmen diesnende Tätigkeit ausüben wolle und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird
Abstrakte und konkrete Arbeitnehmerähnlichkeit
Abstrakt:
Die Tätigkeit muss ihrer Art nach von Personen verrichtet werden, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen
Konkret
Die Arbeit muss unter solchen Umständen geleistet werden, dass sie im Einzelfall der Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses entspricht
Dem Willen des Untenehmers entsprechend
Umfasst sind der ausdrückliche und der mutmaßliche Wille, vgl. GOA
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