Fremde, bewegliche Sache i.S.d. § 242
Fremd ist eine Sache dann, wenn sie im Eigentum irgendeines anderen steht, was ausgeschlossen ist, wenn sie nicht eigentumsfähig ist oder herrenlos ist oder im Alleineigentum des Täters steht.
Urkunde
Urkunde ist jede verkörperte menschliche Gedankenerklärung mit Beweisbestimmung und -eignung sowie Ausstellererkennbarkeit.
Wegnahme i.S.d. § 242
Wegnahme ist der Bruch fremden und die Bergründung neuen Gewahrsams. Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft, getragen von einem Herrschaftswillen und regelmäßig korrigiert durch die Verkehrsauffassung bzw. die normativ-sozialen Anschauungen des täglichen Lebens.
Zueignungsabsicht i.S.d. § 242
Die Zueignungsabsicht setzt sich zusammen aus dem Enteignungswillen und der Aneignungsabsicht. Der Enteignungswille setzt den zumindest bedingten Vorsatz voraus, das Opfer aus seiner Eigentümerposition an der Sache zu verdrängen. Die Aneignungsabsicht setzt voraus, dass der Täter beabsichtigt, die Sache oder den in der Sache verkörperten Wert zumindest vorübergehend in sein Vermögen einzuverleiben.
Eine Drittzueignungsabsicht ist nur dann anzunehmen, wenn es an einer Anmaßung der Eigentümerstellung durch den Täter fehlt, z.B. in den Fällen einer altruistischen Weitergabe.
Schutzvorrichtung i.S.d. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 (Besonders schwerer Fall des Diebstahls)
Um von einer Schutzvorrichtung i.S.d. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 sprechen zu können, muss aber eine Vorrichtung verlangt werden, die jedenfalls in der weit überwiegenden Zahl der nach der Lebenserfahrung zu erwartenden Vorgehensweisen von Tätern bei der Ausführung des Diebstahls ein tatsächliches Hindernis gegen die Gewahrsamsverschiebung bietet. Die Vorstellung des Täters, dass sein Entdeckung und Ergreifung nach Gewahrsamserlangung durch eine Sicherheitseinrichtung erleichtert werden könnte, reicht allein für die Bejahung einer Schutzvorrichtung nicht aus. Denn diese Vorstellung erhöht lediglich die der Wegnahme der fremden Sache entgegenstehende psychologische Hemmschwelle.
Enteignungswille i.S.d. § 242
Dolus eventualis hinsichtlich des dauerhaften Entzuges der Sache
Umschlossener Raum i.S.d. § 243 I 2 Nr.1
Ein zum betreten von Menschen bestimmtes und geeignetes Raumgebilde
“Falscher Schlüssel”
Ein Schlüssel ist nur dann falsch, wenn ihn der Berechtigte überhaupt nicht, nicht mehr oder noch nicht als Zubehör zum Schloss betrachtet.
Gewerbsmäßigkeit i.S.d. § 243 I 2 Nr.3
Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn sich der Täter aus der wiederholten Begehung von Diebstählen eine Einnahmequelle von einer gewissen Dauer und Erheblichkeit verschaffen will. Da es sich um ein rein subjektives Merkmal handelt, kann das Regelbeispiel auch schon bei der ersten Tat erfüllt sein.
Beisichführen (in Bezug auf Waffen bei § 244 und § 250)
“Beisichführen” verlangt, dass die Waffe derart getragen wird, dass sich der Täter ihrer ohne wesentlichen Aufwand zeischen Tatansatz und Beendigung der Tat bedienen kann. Bei waffenführenden Tatbeteiligten gilt, dass soch diese jedenfalls so in der Nähe des Tatortes befinden, dass es bei Durchführung der Tat zum Einsatz der Waffe kommen kann.
Wohnung
Unter Wohnung versteht man alle abgeschlossenen und überdachten Räume, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen.
(Zur Wohnung i.S.d. § 244 zählen Räumlichkeiten nicht, an denen eine solche Privatsphäre, die hier geschützt werden soll, nicht besteht, also Geschäfts- und Ladenräume sowie Gemeinschaftskeller oder sonstige Nebenräume.)
Einsteigen
Einsteigen ist das Eindringen in den umschlossenen Raum auf einem nicht ordnungsgemäßen Weg unter Überwindung nicht ganz unerheblicher Hindernisse oder Schwierigkeiten, die sich aus der Eigenart des Gebäudes oder der Umfriedung des umschlossenen Raums ergeben.
Verhindern (beim Rücktritt)
Verhindern bedeutet Ursächlichwerden für die Nichtausführung des (vereinbarten - oder eines gleichwertigen -) Delikts.
Bande (i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 2)
Eine Bande bilden mehrere Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Taten des im Gesetz benannten Deliktstyps zu begehen.
Ferner müssen die Täter die Tat als Mitglied der Bande unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begangen haben, sodass die in Rede stehende Tat Uasfluss der Bandenabrede ist.
Drohung
Drohung ist das Inaussichtstellen eines Nachteils, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss nehmen zu können vorgibt, wenn sich der Betroffene nicht fügt. Daher erfasst der Begriff auch die Scheindrohung.
Waffe
Eine Waffe ist ein Gegenstand, dessen objektive Zweckbestimmung darin liegt, als Angriffs- oder Verteidigungsmittel verwendet zu werden und der dabei geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen.
Vermögensverfügung
Eine Vermögensverfügung ist ein irrtumsbedingtes, unmittelbar vermögensminderndes Verhalten (Tun, Dulden, Unterlassen). Die Verfügung kann auch in einem Unterlassen bestehen. Jedoch ist dann zusätzlich zu fordern, dass sich die tatsächlie Durchsetzungs- und Befriedigungsaussichten verzögerungsbedingt verschlechtern und somit ein Wertverlust eintritt. Dies ist nicht der Fall, wenn ein irrtumsbedingt nicht geltend gemachter Anspruch von vornherein nicht realisierbar und damit ohne Vermögenswert ist.
“Hilfe leisten” iSd § 27
Darunter ist jede tatsächliche Förderung der Haupttat zu verstehen, durch die die Tat ermöglicht, erleichtert oder die Rechtsgutsverletzung vertieft wird.
Täuschung
Täuschung ist jede ausdrückliche oder schlüssige Behauptung unwahrer Tatsachen oder die garantenpflichtwidirge Nichtrichtigstellung eines Irrtums.
Vermögensschaden (§ 263)
Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn ein nach objektiv-individuellen Kriterien zu bemessender, die Vermögensverfügung ausgleichender Zufluss von Vermögenswerten in das Vermögen des Getäuschten nicht stattgefunden hat.
Unfall im Straßenverkehr
Ein Unfall im Straßenverkehr ist ein plötzliches Ereignis, welches mit den typischen Gefahren des Straßenverkehrs verbunden ist und zu einem nicht ganz unerheblichen Personen- oder Sachschaden geführt hat.
Aneignungsabsicht (i.S.d. § 242; Diebstahl)
Absicht, sich oder einem Dritten die Sache oder deren Wert zumindest vorübergehend einzuverleiben.
Falsch (i.S.d. Falschaussage § 153)
Wird über eine äußere Tatsache ausgesagt, so ist die Aussage falsch, wenn sie mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt. Ob das der Fall ist, ergibt ein Vergleich zwischen Aussageinhalt und objektiver Sachlage (=objektive Theorie).
Gebäude
Ein durch Wände und Dach begrenztes Bauwerk, das fest mit dem Boden verbunden ist und den Eintritt von Menschen gestattet.
Inbrandsetzung
Die Inbrandsetzung ist vollendet, wenn das Tatobjekt “Gebäude” derart vom Feuer erfasst ist, dass es auch ohne den Zündstoff selbstständig weiterbrennen kann.
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