Fremde, bewegliche Sache i.S.d. § 242
Fremd ist eine Sache dann, wenn sie im Eigentum irgendeines anderen steht, was ausgeschlossen ist, wenn sie nicht eigentumsfähig ist oder herrenlos ist oder im Alleineigentum des Täters steht.
Urkunde
Urkunde ist jede verkörperte menschliche Gedankenerklärung mit Beweisbestimmung und -eignung sowie Ausstellererkennbarkeit.
Wegnahme i.S.d. § 242
Wegnahme ist der Bruch fremden und die Bergründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams.
Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft, getragen von einem Herrschaftswillen und regelmäßig korrigiert durch die Verkehrsauffassung bzw. die normativ-sozialen Anschauungen des täglichen Lebens.
Neuer Gewahrsam ist begründet, wenn der Täter - oder mit dessen Willen ein Dritter - die Herrschaft über die Sache so erlangt hat, dass er sie ungehindert durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinersetis über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne die Zugriffsgewalt des Täters zu beseitigen.
Die Beobachtung des Diebes durch den Gewahrsamsinhaber verhindert die Begründung neuen Gewahrsams nicht (str.). -> Diebstahl ist kein heimliches Delikt.
Zueignungsabsicht i.S.d. § 242
Die Zueignungsabsicht setzt sich zusammen aus dem Enteignungswillen und der Aneignungsabsicht. Der Enteignungswille setzt den zumindest bedingten Vorsatz voraus, das Opfer aus seiner Eigentümerposition an der Sache zu verdrängen. Die Aneignungsabsicht setzt voraus, dass der Täter beabsichtigt, die Sache oder den in der Sache verkörperten Wert zumindest vorübergehend in sein Vermögen einzuverleiben.
Eine Drittzueignungsabsicht ist nur dann anzunehmen, wenn es an einer Anmaßung der Eigentümerstellung durch den Täter fehlt, z.B. in den Fällen einer altruistischen Weitergabe.
Schutzvorrichtung i.S.d. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 (Besonders schwerer Fall des Diebstahls)
Um von einer Schutzvorrichtung i.S.d. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 sprechen zu können, muss aber eine Vorrichtung verlangt werden, die jedenfalls in der weit überwiegenden Zahl der nach der Lebenserfahrung zu erwartenden Vorgehensweisen von Tätern bei der Ausführung des Diebstahls ein tatsächliches Hindernis gegen die Gewahrsamsverschiebung bietet. Die Vorstellung des Täters, dass sein Entdeckung und Ergreifung nach Gewahrsamserlangung durch eine Sicherheitseinrichtung erleichtert werden könnte, reicht allein für die Bejahung einer Schutzvorrichtung nicht aus. Denn diese Vorstellung erhöht lediglich die der Wegnahme der fremden Sache entgegenstehende psychologische Hemmschwelle.
Enteignungswille i.S.d. § 242
Dolus eventualis hinsichtlich des dauerhaften Entzuges der Sache
Umschlossener Raum i.S.d. § 243 I 2 Nr.1
Ein zum betreten von Menschen bestimmtes und geeignetes Raumgebilde
“Falscher Schlüssel”
Ein Schlüssel ist nur dann falsch, wenn ihn der Berechtigte überhaupt nicht, nicht mehr oder noch nicht als Zubehör zum Schloss betrachtet.
Gewerbsmäßigkeit i.S.d. § 243 I 2 Nr.3
Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn sich der Täter aus der wiederholten Begehung von Diebstählen eine Einnahmequelle von einer gewissen Dauer und Erheblichkeit verschaffen will. Da es sich um ein rein subjektives Merkmal handelt, kann das Regelbeispiel auch schon bei der ersten Tat erfüllt sein.
Beisichführen (in Bezug auf Waffen bei § 244 und § 250)
“Beisichführen” verlangt, dass die Waffe derart getragen wird, dass sich der Täter ihrer ohne wesentlichen Aufwand zeischen Tatansatz und Beendigung der Tat bedienen kann. Bei waffenführenden Tatbeteiligten gilt, dass soch diese jedenfalls so in der Nähe des Tatortes befinden, dass es bei Durchführung der Tat zum Einsatz der Waffe kommen kann.
Wohnung
Unter Wohnung versteht man alle abgeschlossenen und überdachten Räume, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen.
(Zur Wohnung i.S.d. § 244 zählen Räumlichkeiten nicht, an denen eine solche Privatsphäre, die hier geschützt werden soll, nicht besteht, also Geschäfts- und Ladenräume sowie Gemeinschaftskeller oder sonstige Nebenräume.)
Einsteigen
Einsteigen ist das Eindringen in den umschlossenen Raum auf einem nicht ordnungsgemäßen Weg unter Überwindung nicht ganz unerheblicher Hindernisse oder Schwierigkeiten, die sich aus der Eigenart des Gebäudes oder der Umfriedung des umschlossenen Raums ergeben.
Verhindern (beim Rücktritt)
Verhindern bedeutet Ursächlichwerden für die Nichtausführung des (vereinbarten - oder eines gleichwertigen -) Delikts.
Bande (i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 2)
Eine Bande bilden mehrere Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Taten des im Gesetz benannten Deliktstyps zu begehen.
Ferner müssen die Täter die Tat als Mitglied der Bande unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begangen haben, sodass die in Rede stehende Tat Uasfluss der Bandenabrede ist.
Drohung
Drohung ist das Inaussichtstellen eines Nachteils, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss nehmen zu können vorgibt, wenn sich der Betroffene nicht fügt. Daher erfasst der Begriff auch die Scheindrohung.
Waffe
Eine Waffe ist ein Gegenstand, dessen objektive Zweckbestimmung darin liegt, als Angriffs- oder Verteidigungsmittel verwendet zu werden und der dabei geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen.
Vermögensverfügung
Eine Vermögensverfügung ist ein irrtumsbedingtes, unmittelbar vermögensminderndes Verhalten (Tun, Dulden, Unterlassen). Die Verfügung kann auch in einem Unterlassen bestehen. Jedoch ist dann zusätzlich zu fordern, dass sich die tatsächlie Durchsetzungs- und Befriedigungsaussichten verzögerungsbedingt verschlechtern und somit ein Wertverlust eintritt. Dies ist nicht der Fall, wenn ein irrtumsbedingt nicht geltend gemachter Anspruch von vornherein nicht realisierbar und damit ohne Vermögenswert ist.
“Hilfe leisten” iSd § 27
Darunter ist jede tatsächliche Förderung der Haupttat zu verstehen, durch die die Tat ermöglicht, erleichtert oder die Rechtsgutsverletzung vertieft wird.
Täuschung
Täuschung ist jede ausdrückliche oder schlüssige Behauptung unwahrer Tatsachen oder die garantenpflichtwidirge Nichtrichtigstellung eines Irrtums.
Vermögensschaden (§ 263)
Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn ein nach objektiv-individuellen Kriterien zu bemessender, die Vermögensverfügung ausgleichender Zufluss von Vermögenswerten in das Vermögen des Getäuschten nicht stattgefunden hat.
Unfall im Straßenverkehr
Ein Unfall im Straßenverkehr ist ein plötzliches Ereignis, welches mit den typischen Gefahren des Straßenverkehrs verbunden ist und zu einem nicht ganz unerheblichen Personen- oder Sachschaden geführt hat.
Aneignungsabsicht (i.S.d. § 242; Diebstahl)
Absicht, sich oder einem Dritten die Sache oder deren Wert zumindest vorübergehend einzuverleiben.
Falsch (i.S.d. Falschaussage § 153)
Wird über eine äußere Tatsache ausgesagt, so ist die Aussage falsch, wenn sie mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt. Ob das der Fall ist, ergibt ein Vergleich zwischen Aussageinhalt und objektiver Sachlage (=objektive Theorie).
Gebäude
Ein durch Wände und Dach begrenztes Bauwerk, das fest mit dem Boden verbunden ist und den Eintritt von Menschen gestattet.
Inbrandsetzung
Die Inbrandsetzung ist vollendet, wenn das Tatobjekt “Gebäude” derart vom Feuer erfasst ist, dass es auch ohne den Zündstoff selbstständig weiterbrennen kann.
Sache i.S.d. § 242 StGB
Sachen sind alle körperlichen Gegenstände, auch Tiere, §§ 90, 90a BGB.
Der Aggregatszustand ist ohne Bedeutung; also auch Gase, Dämpfe, Flüssigkeiten, wg. § 248c StGB aber nicht Elektrizität. Keine Sachen sind Forderungen, Rechte oder Daten, wohl aber die sie verkörpernden Urkunden bzw. Datenträger. Auch Leichen oder Leichenteile können Sachqualität haben, (hM), nicht aber der lebende menschliche Körper und dort fest eingefügte Hilfsmittel (u.a. Herzschrittmacher; anders, wenn nach der Verbrennung der Leiche Rückstände verbleiben, zB Goldzähne).
Beweglich i.S.v. § 242 StGB
Beweglich im natürlichen Sinne sind alle Sachen, die - wenn auch erst infolge der Einwirkung des Täters - tatsächlich fortgeschafft werden können.
Fremd i.S.v. § 242 StGB
Fremd ist eine Sache die nicht im Alleineigentum des Täters steht und auch nicht herrenlos ist.
Maßstab ist allein das Zivilrecht mit der Folge, dass eine “wirtschaftliche Betrachtung” nicht stattfindet. Zivilrechtliche Rückwirkungsfiktionen sind für das Strafrecht allerdings ohne Bedeutung; abschließender Maßstab ist die zum Zeitpunkt der Tathandlung (vgl. § 8 StGB) schon gegebene Zivilrechtslage. Nicht eigentumsfähig ist die “freie Luft” oder - mangels Verkehrsfähigkeit - eine Leiche als solche (vgl. § 168 StGB; anders aber zB bei Mumien, Anatomieleichen etc.).
Vom lebenden menschlichen Körper abgetrennte Implantate, Hilfsmittel u.a. erlagen Sachqualität und fall gem. § 953 BGB in das Eigentum des Trägers; von einer Leiche getrennte Implantate werden nach umstrittener Auffassung herrenlos. Herrenlos werden auch die Verbrennungsrückstände der Leiche (Goldzähne etc.; hier greift nach hM § 168 I StGB “Asche”).
Gewahrsamsbruch i.S.d. § 242 StGB
Gewahrsamsbruch ist die Aufhebung des Gewahrsams ohne Willen des Gewahrsamsträgers.
Ein tatbestandsausschließendes Einverstädnis setzt die willentliche Gewahrsamsaufgabe voraus. Willentlichkeit liegt nicht vor, wenn sich der Täter einer - vermeintlichen - Zwangslage beugt. Ein Einverständnis in eine bloße Gewahrsamslockerung (zB Anprobe, kurze Kontrolle) lässt die Wegnahme nicht entfalles; es bleibt beim (“Trick”) Diebstahl.
Gebäude i.S.v. § 243 I S. 2 Nr. 1 StGB
Ein Gebäude ist ein durch Wände und Dach begrenzten, mit dem Grund und Boden fest - wenn auch nur durch die eigene Schwere - verbundenes Bauwerk, das den Eintritt von Menschen ermöglicht und geeignet und bestimmt ist, dem Schutze von Menschne oder Sachen zu dienen, und Unbefugte abhalten soll. Auch eine Wohnung kann Gebäude sein, wird aber spezieller von § 244 I Nr. 3 StGB erfasst.
Geschäftsräume i.S.v. § 243 I S. 2 Nr. 1 StGB
Geschäftsräume sind Räumlichkeiten, die hauptsächlich für eine gewisse Zeit oder dauern zum Betriebe von Geschäften, nicht notwendig erwerbswirtschaftlicher Art, bestimmt sind.
umschlossener Raum i.S.v. § 243 I S. 2 Nr. 1 StGB
Ein umschlossener Raum ist jedes durch (zumindest teilweise) künstliche Hindernisse gegen das Betreten durch Unbefugnte geschützte Raumgebilde, das von Menschen betreten werden kann. Gleichgültig ist, ob es mit dem Boden verbunden ist oder nicht. Umschlossen bedeutet nicht notwendig verschlossen, so dass auch zeitweilig unverschlossene Räume erfasst werden, es sei denn, dass sie von jedermann frei und ungehindert benutzt werden können.
Zu umschlossenen Räumen gehören auch abgeschlossene Räume innerhalb von Gebäuden (zB Zimmer, Lagerraum).
Bsp.: Wohnwagen, Bürowagen eines Baugeschäfts; nicht Telefonzellen, da von jedermall betretbar
Einbrechen i.S.v. § 243 I S. 2 Nr. 1 StGB
Einbrechen ist das gewaltsame Öffnen von Umschließungen, die dem Eintritt in den geschützten Raum entgegenstehen, unter Anwendung nicht unerheblicher Anstrengungen. Eine Substansverletzung ist nicht nötig.
Einsteigen i.S.v. § 243 I S. 2 Nr. 1 StGB
Einsteigen ist das Betreten des geschützten Raumes auf einem dafür regelmäßig nicht bestimmten Wege - nämlich in Überwindung der den Zugang erschwerenden Hindernisse - unter Entfaltung einer gewissen Geschicklichkeit oder Kraft. Zum Einsteigen ist das Eindringen eines großen Teils des Körpers in den Raum erforderlich, so dass sich der Täter einen festen Stützpunkt innerhalb des Raumes schafft. Die Nr. 1 ist nicht erfüllt, wenn der Täter “ohne weiteres” den einen Lagerplatz abgrenzenden beweglichen Zaun hoch hebt und zur Seite drückt, um auf das Gelände zu gelangen.
Schlüssel i.S.v. § 243 I S. 2 Nr. 1 StGB
Ein Schlüssel ist ein Instrument zum Betätigen von Schlössern, das traditionell aber nicht notwendigerweise, aus Metall oder Holz besteht. Es genügt also auch eine Karte, wie sie für den Zugang zu Büros teilweise Verwendung findet. Elektronische Sicherungen, bei denen manuell ein Code eingegeben werden muss, reichen hingegen wegen des Wortlauts nicht aus.
Falsch (Schlüssel) i.S.v. § 243 I S. 2 Nr. 1 StGB
Falsch ist ein Schlüssel dann, wenn er zur Tatzeit vom Berechtigten nicht, nicht mehr oder noch nicht zur Öffnung des fraglichen Verschlusses bestimmt ist; nicht aber schon allein bei unbefugter Benutzung. Die Tat muss mittels des falschen Schlüssels erfolgen, so dass es nicht ausreicht, wenn der Täter sich aus einem Raum den (richtigen) Schlüssel holt, um damit den Diebstahlsraum zu öffnen. Ein verlorener Schlüssel wird durch das Verlieren entwidmet, also “falsch”. Wer beim Auszug aus der Wohnung einen Zweitschlüssel verheimlicht und zurückbehält, hat ebenfalls einen “falschen” Schlüssel.
Andere zur ordnungsgemäßen Öffnung nicht bestimmte Werkzeuge i.S.v. § 243 I S. 2 Nr. 1 StGB
Andere zur ordnungsgemäßen Öffnung nicht bestimmte Werkzeuge sind solche, die - ohne Schlüssel zu sein -auf den Schließmechanismus einwirken und ihn regelwidrig in Bewegung setzen.
zB Dietrich, Haken
Brechwerkzeuge, die unter Umgehung des Schließmechanismus eine gewaltsame Öffnung herbeiführen, werden nicht erfasst.
Zur Ausführung der Tat i.S.v. § 243 I S. 2 Nr. 1 StGB
Zur Ausführung der Tat erfolgt die Handlung, wenn der täter bereits bei Vornahme der das Regelbeispiel erfüllenden Tätigkeit Diebstahlsvorsatz hatte.
Sicher verborgen halten i.S.v. § 243 I S. 2 Nr. 1 StGB
Das Sicherverborgenhalten setzt voraus, dass sich der Täter zum Zwecke der Tatausführung in dem Raum versteckt, wobei es unerheblich ist, ob der Täter illegal oder legal in den Raum gelangt ist.
Behältnis i.S.v. § 243 I S. 2 Nr. 2 StGB
Ein Behältnis ist ein umschlossener Raum, der zur Verwahrung und Sicherung von Sachen dient, jedoch nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden.
zB Kofferraum von PKW, Laderraum von Lieferwagen
Verschlossen i.S.v. § 243 I S. 2 Nr. 2 StGB
Verschlossen ist das Behältnis, wenn sein Inhalt mittels einer technischen Schließeinrichtung oder auf andere Weise gegen den unmittelbaren ordnungswidrigen Zugriff von außen gesichert ist.
Andere Schutzvorrichtungen i.S.v. § 243 I S. 2 Nr. 2 StGB
Andere Schutzvorrichtungen sind besondere Vorrichtungen, die geeignet und bestimmt sind, die Wegnahme einer Sache zu erschweren.
Die Voraussetzung “gegen Wegnahme besonders gesichert” erfordert einen spezifischen Schutzzweck der Vorrichtung gegen Wegnahme gerade der konkreten Sache. Wenn daneben noch andere Zwecke mitspielen, so ist das unerheblich.
Nicht ausreichend sind Verpackungen oder Verschnürungen,die nur verzieren, oder lediglich zum Zusammenhalten oder Sauberhalten bestimmt sind, den Inhalt des Behältnisses vor fremden Augen verbergen sollen oder der Wiedererlangung der Sache bzw. der nachträglichen Entdeckung des Täters dienen.
Nicht ausreichend sind also auch Sicherungsetiketten, die erst nach dem Gewahrsamsbruch wirksam werden.
Nr. 2 ist (ander als Nr. 1) auch dann erfüllt, wenn der Täter das verschlossene Behältnis mit dem richtigen Schlüssel, den er allerdingt unbefugt nutzt, überwindet.
Fraglich ist, ob der Täter auch dann eine Sache stiehlt, die gegen die Wegnahme besonders gesichert ist, wenn er das verschlossene, trasportable Behältnis mitnimmt, um sich dieses samt Inhalt zuzueignen. Dies wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche beurteilt.
-> wenn Täter zum Beispiel Geldkassette (Behältnis) samt Inhalt mitnimmt -> hM nicht erforderlich, dass Täter noch am Tatort das verschlossene Behältnis aufbricht, daher Qualifikation erfüllt
Gewerbsmäßig i.S.v. § 243 I S. 2 Nr. 3 StGB
Der Täter handelt gewerbsmäßig, wenn er die Diebstahlstat in der Absicht begeht, sich aus ihrer wiederholten Begehung eine Einnahmequelle von einer gewissen Dauer und Erheblichkeit zu schaffen. Die erstmalige Tatbegehung nur in dieser Absicht kann also genügen (hM; str.). Das Regelbeispiel Nr. 3 ist subjektiv ausgeprägt, es gilt hier § 28 II StGB analog.
Religionsausübung i.S.v. § 243 I S. 2 Nr. 4 StGB
Zur Religionsausübung dient ein Gebäude dann, wenn es zu diesem Zweck tatsächlich genutzt wird, unabhängig davon, ob es bereits zu diesem Zweck errichtet wurde. Dem Gottesdienst gewidmet sind Gegenstände, die dazu bestimmt sind, dass an oder mit ihnen religiöse Verrichtungen vorgenommen werden..
zB Kelche, Altarbilder, Bibel, Gebetsbücher etc.
allgemein zugängliche Sammlungen i.S.v. § 243 I S. 2 Nr. 5 StGB
Sammlungen iSd § 243 I Nr. 5 StGB sind solche, die im Eigentum des Staates, einer öffentlichen Körperschaft oder im Privateigentum stehen.
Allgemein zugänglich bedeutet für einen nach Zahl und Individualität unbestimmten oder für einen nicht durch persönliche Beziehungen innerlich verbundenen größeren bestimmten Kreis von Personen zugänglich.
Zugänglich ist eine Sammlung auch dann, wenn das übliche Entgelt verlangt oder wenn der Nachweis bestimmter persönlicher Voraussetzungen oder Erlaubnisse zwar gefordert, der Zutritt aber regelmäßig gewährt wird. Nicht erfasst sind sog. Privatsammlungen, die nicht allgemein zugänglich sind und somit nicht der erhöhten Schutzbedürftigkeit ausgesetzt sind, die dadurch eintritt, dass ein unbegrenzter oder unübersichtlicher Personenkreis Zugang hat.
Öffentlich ausgestellt i.S.v. § 243 I S. 2 Nr. 5 StGB
Öffentlich ausgestellt bedeutet, dass die Sache für einen nach Zahl und Individualität unbestimmten oder für einen nicht durch persönliche Beziehungen innerlich verbundenen größeren bestimmten Kreis von Personen zugänglich gemacht und zur Besichtigung dargeboten wird.
Von Bedeutung i.S.v. § 243 I S. 2 Nr. 5 StGB
Von Bedeutung ist eine Sache, wenn ihr Verlust eine spürbare Einbuße für die aufgeführten Disziplinen - Wissenschaft, Kunst, Geschichte oder technische Entwicklung - darstellen würde.
Hilfslos i.S.v. § 243 I S. 2 Nr. 6 StGB
Hilflos ist, wer zur Zeit der Tat - verschuldet oder unverschuldet - außerstande ist, sich ohne Hilfe anderer gegen die einem Rechtsgut konkret drohende Gefahr zu helfen.
Unglücksfall i.S.v. § 243 I S. 2 Nr. 6 StGB
Unglücksfall wird in Anlehnung an § 323c StGB als ein plötzlich eintretendes Ereignis verstanden, das erhebliche Gefahren für Menschen oder Sachen hervorruft oder hervorzurufen droht.
Gemeine Gefahr i.S.v. § 243 I S. 2 Nr. 6 StGB
Gemeine Gefahr ist ein Zustand, bei dem die Möglichkeit eines erheblichen Schadens an Leib oder Leben oder an bedeutenden Sachwerten für unbestimmt viele Personen nahe liegt.
Ausnutzen i.S.v. § 243 I S. 2 Nr. 6 StGB
Ein Ausnutzen liegt vor, wenn der täter in Kenntnis der Umstände seine Tat durch Inanspruchnahme der Situation erleichtern will.
Handfeuerwaffen i.S.v. § 243 I S. 2 Nr. 7 StGB
Handfeuerwaffen sind alle tragbaren Schusswaffen, wobei der Erwerb nach dem WaffenG erlaubnispflichtig sein muss. Bzgl. der anderen Waffenarten gelten die Begriffsbestimmungen des Waffengesetz, im Kriegswaffenkontrollgesetz in Verbindung mit der Kriegswaffenliste und im Sprengstoffgesetz.
Sprengstoff i.S.v. § 243 I S. 2 Nr. 7 StGB
Sprengstoff ist ein explosionsgefährlicher Stoff, der Druckenergien von ungewöhnlicher Beschleunigung nach außen freizusetzen geeignet ist.
Sprengstoff enthaltende Kriegswaffen i.S.v. § 243 I S. 2 Nr. 7 StGB
Sprengstoff enthaltende Kriegswaffen sind namentlich Handgranaten, Panzerfäuste und Minen. Diese Gegenstände werden durch die gesetzliche Verweisung auf das KWKG nach § 1 I, II KWKG iVm der Kriegswaffenliste idF vom 6.10.1986 definiert.
Erwerb i.S.v. § 243 I S. 2 Nr. 7 StGB
Erwerb bedeutet die Erlangung der tatsächlichen Gewalt, § 4 II WaffenG iVm Anlage 1 Abschnitt 2 Ziff. 1 zum WaffG.
Anvertraut i.S.v. § 246 II StGB
Anvertraut ist die Sache schon dann, wenn der Gewahrsam dem Täter in dem Vertrauen eingeräumt wurde, er werde die Sache zu einem bestimmten Zweck verwenden oder zurückgeben. Die Überlassung der Sache darf ferner den Eigentümerinteressen nicht zuwiderlaufen:
es kommt dabei nicht auf die zivilrechtliche Wirksamkeit des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses an
nach hM schadet auch sittenwidriges Vertrauensverhältnis nicht (zB Anvertrauen von Diebesbeute, str.)
Manifestation des Zueignungswillens i.S.d. § 246 I StGB
Manifestation ist dabei jede äußere Handlung, die auf den Willen des Täters schließen lässt, den Eigentümer dauernd auszuschließen (Enteignungskomponente) und die Sache oder ihren Sachwert dem eigenen Vermögen einzuverleiben (Aneignungskomponente; Anm.: Das Vorhandensein des Willens selbst wird aber erst beim Vorsatz geprüft; str.).
Täuschung i.S.v. § 263 StGB
Eine Täuschung ist eine intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen durch ausdrückliche oder schlüssige Behauptung einer unwahren Tatsache um eine Fehlvorstellung über diese hervorzurufen.
Tatsachen sind alle Vorgänge oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit, die die Außenwelt (“äußere Tatsachen”) oder psychische Vorgänge (“innere Tatsachen”) betreffen und dem Beweis zugänglich sind. Meinungen und Werturteile sind keine Tatsachen, es sei denn ,sie enthalten ihrerseits einen unwahren Tatsachenkern.
Irrtum i.S.v. § 263 StGB
Der Irrtum ist jede Fehlvorstellung eines Menschen über Tatsachen.
Erregen ist das Hervorrufen der Fehlvorstellung
Unterhalten ist das Bestärken einer vorhandenen Fehlvorstellung oder die Verhinderung bzw. das Erschweren der Aufklärung; nicht dagegen bloßes Ausnutzen der Fehlvorstellung.
Vermögensverfügung i.S.v. § 263 StGB
Erfasst wird jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das unmittelbar zu einer Vermögensminderung geführt hat (Stw. “Vermögens-Abfluss).
Vermögensschaden i.S.v. § 263 StGB
Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn der wirtschaftliche Gesamtwert des betroffenen Vermögens durch die Verfügung des Getäuschten nach objektiv-individuellen Kriterien geschmälert wurde. Es findet eine Saldierung zwischen Vermögensabfluss einerseits und dem dadurch unmitttelbar hervorgerufenen Vermögenszufluss andererseits statt (Stw.: Zufluss eines ausgleichenden Äquivalents).
Gewalt i.S.v. § 249 StGB
Gewalt ist die Zufügung eines gegenwärtigen, auf den Körper des Genötigten bezogenes Übel von einiger Erheblichkeit.
Drohung i.S.v. § 249 StGB
Drohung ist die Ankündigung einer alsbaldigen, nicht unerheblichen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität, auf die der Täter zumindest vorgibt, Einfluss zu haben.
Gewalt i.S.v. § 253 StGB
Gewalt ist der Einsatz körperlicher Kraft zur Beseitigung eines wirklichen oder vermuteten Widerstandes. Dies kann in Form von
vis compulsiva (gegen den Willen des Genötigten gerichtete, motivierende Gewalt) geschehen.
Inwieweit auch vis absoluta (eine den Willensentschluss oder eine Willensbetätigung unmöglich machende, brechende Gewalt) möglich ist, hängt von der Frage ab, ob das abgenötigte Verhalten eine willentlich vorgenommen Vermögensverfügung sein muss (so hL)
Drohung i.S.v. § 253 StGB
Das in-Aussicht-Stellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss zu haben vorgibt.
Bande i.S.v. § 244 I Nr. 2 StGB
Eine Bande bilden mehrere Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Taten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen.
Streitig ist dabei, wie viele Personen für eine derartige Bande erforderlich sind. Grund hierfür ist die erforderliche Abgrenzung der Bande von der bloß festgesetzten mittäterschaftlichen Begehung von Diebstählen (hM min. 3 Personen).
Waffe i.S.v. § 250 StGB
Erfasst sind Waffen im technischen Sinn gem. § 1 II WaffG, also Hieb-, Stick- oder Schusswaffen. Erforderlich ist, dass die Waffe gebrauchsbereit oder jederzeit gebrauchsbereit machbar ist.
gefährliches Werkzeug i.S.v. § 250 StGB
Unstreitig sind nur objektiv gefährliche Werkzeuge erfasst. Gefährlich ist ein Werkzeug jedenfalls dann, wenn es nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
(zB: Beil, größerer Hammer, größerer Schraubenzieher, Kampfhund, Tapetenmesser)
Sonst ein Werkzeug oder Mittel i.S.v. § 250 I Nr. 1 lit. b) StGB
Erfasst ist hier ein Gegenstand, der nach seiner Art und seinem Verwendungszweck in der konkreten Situation dazu geeignet ist, Widerstand durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. Bei der Auffangmodalität des lit. b) ist eine objektive Gefährlichkeit nicht erforderlich; Strafgrund ist die Tauglichkeit des Gegenstandes als Nötigungsmittel (zB Scheinwaffen, wie Spielzeugpistole, Revolverattrappen, ungeladene echte Schusswaffen).
-> Faustregel: Bedürfen keiner weiteren Erklärung durch den Täter, wie bei z.B Flasche unter Jacke oder Labello
schwere Gesundheitsschädigung i.S.v. § 250 I Nr. 1 lit. c) StGB
Eine schwere Gesundheitsschädigung liegt bei einschneidenden oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der Gesundheit vor; nach hM ist ein Erfolg iSv § 226 StGB nicht erforderlich.
Erforderlich ist eine konkrete Gefahr, die auf die typische Gefährlichkeit der Raubtat zurückzuführen ist und dementsprechend von einem Gefährdungsvorsatz erfasst sein muss.
Beschädigen i.S.v. § 303 I StGB
Jede nicht ganz unerhebliche körperliche Einwirkung auf die Sache, durch die ihre stoffliche Zusammensetzung verändert oder ihre Unversehrtheit derart aufgehoben wird, dass die Brauchbarkeit für ihre Zwecke gemindert ist.
Zerstören i.S.v. § 303c StGB
Stärkerer Grad des Beschädigens, dh völlige Aufgebung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit, zB durch Vernichtung der Sachsubstanz.
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