Beruf i.S.d. Art. 12 GG
Beruf ist jede auf gewisse Dauer angelegte Tätigkeit, die der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage dient und nicht schlechthin verboten (str.) ist.
Versammlung i.S.v. Art. 8 GG
Örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zwecks gemeinschaftlicher Erörterung und Kundgebung mit dem Ziel der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung
Eigentum
Eigentum ist die Summe aller vermögenswerten Rechte, die vom Gesetzgeber einer Privatperson zu einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne eines Ausschließlichkeitsrechtes gewährt werden.
Grundrechte
Grundrechte iSd GG sind von GG garantierte, gerichtlich durchsetzbare subjektive Rechte, die den Einzelnen berechtigen und die Hoheitsträger verpflichten.
klassischer (enger) Eingriffsbegriff
Nach dem klassischen (engen) Eingriffsbegriff liegt ein Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts bei jedem staatlichen Rechtsakt vor, der final, unmittelbar und imperativ auf die Beeinträchtigung von bestimmten Grundrechten bei bestimmten Grundrechtsträgern gerichtet ist.
echte Rückwirkung
(- Rechtsstaatsprinzip Art. 20 III GG - Vertrauensgesichtspunkt der Grundrechte -)
Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll.
Unechte Rückwirkung
Unechte Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung) entfaltet eine Rechtsnorm hingegen, wenn sie zwar nicht auf vergangene, sondern auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte oder Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt, damit aber zugleich eine Rechtsposition nachträglich entwertet. Die belastenden Rechtsfolgen einer Norm treten in diesen Fällen nach ihrer Verkündung ein, werden aber tatbestandlich von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst.
Die unechte Rückwirkung ist grds. zulässig. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht insbesondere, nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Der Gesetzgeber muss aber, soweit er für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Dazu muss eine Abwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und dem Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage stattfinden. Die unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes unvereinbar, wenn das enttäuschte Vertrauen des Einzelnen die Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe überwiegt.
Gleichwohl kann es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus Vertrauensschutzgeischtpunkten erforderlich machen, Übergangsregeln zu schaffen, um die Nachteile für den Betroffenen in Grenzen zu halten.
unmittelbare Betroffenheit
Die unmittelbare Betroffenheit liegt vor, wenn der angegriffene Akt selbst und nicht erst ein zusätzlicher Vollzugsakt in das Grundrecht des Beschwerdeführers eingreift. Da die meisten Rechtsnormen eines zusätzlichen Vollzugsaktes in Form der Anwendung auf den konkreten Einzelfall bedürfen (zB in Form eines Verwaltungsaktes durch die zuständige Behörde), ist diese Voraussetzung im Rahmen von Rechtssatzverfassungsbeschwerden nur zu bejahen, wenn sich diese gegen eine self-executing-Norm richtet. Unmittelbar wirkt ein Gesetz dabei, wenn es seine rechtliche Wirkung gerade ohne vermittelnden Vollzugsakt entfaltet.
Zusatz:
Wendet sich ein Beschwerdeführer gegen ein Gesetz, das zu heimlichen Maßnahmen ermächtigt, ist er nur dann nicht durch die Vorschrift unmittelbar betroffen, wenn die spätere Kenntniserlangung des Betroffenen durch eine aktive Informationspflicht des Staates rechtlich gesichert ist.
selbst betroffen
Grundsätzlich ist der Beschwerdeführer selbst betroffen, wenn er Adressat der Norm, der Gerichtsentscheidung oder des Einzelaktes ist.
Bei heimlichen Maßnahmen, besteht jedenfalls die Möglichkeit der eigenen und gegenwärtigen Betroffenheit, wenn der Beschwerdefhrer darlegt, dass er mit einiger Wahrscheinlichkeit durchdie auf den angegriffenen Rechtsnormen beruhenden Maßnahmen in seinen Grundrechten berührt wird.
gegenwärtige Betroffenheit
Die gegenwärtige Beschwer setzt grundsätzlich voraus, dass der Beschwerdeführer schon oder noch von dem Akt der öffentlichen Gewalt betroffen ist und nicht erst in Zukunft von ihm betroffen werden wird.
Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtsschutzes
Der fachgerichtliche Rechtsschutz muss vor Anrufung des BVerfG erschöpft sein, § 90 II 1 BVerfGG. Der Rechtsweg ist dabei so lange nicht erschöpft, als der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, im Verfahren vor den Gerichten des zuständigen Gerichtszweiges die Beseitigung des Hoheitsaktes zu erreichen, dessen Grundrechtswidrigkeit er geltend macht. Insofern ist jedoch zu berücksichtigen, dass gegen Vorschriften eines Landesgesetzes die Durchführung einer abstrakten Normenkontrolle vor dem OVG gem. § 47 I Nr. 2 VwGO ausscheidet. Tauglicher Verfahrensgegenstand sind lediglich untergesetzliche Rechtsnormen, sofern ein Landesgesetz ein solches Vorgehen gestattet. Anderweitige fachgerichtliche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen in dem Fall nicht. Bei Landesgesetzen handelt es sich folglich um Hoheitsakte, gegen die ein Rechtsweg nicht offensteht (vgl. auch § 93 III BVerfGG). Grds. ist in diesem Fall die Verfassungsbeschwerde ohne vorherigen fachgerichtlichen Rechtsschutz zulässig.
Zusammenkunft mehrerer Personen (hM min. 2) (1), zu einem gemeinsamen Zweck (2). Anforderungen an den Zweck str.:
mM1: weiter Versammlungsbegriff: jeder beliebige Zweck (Begründung Art. 8 I GG ergänzt Art. 2 I 1 GG und gewährleistet das Zusammensein mit anderen Menschen)
mM2: erweiterter Versammlungsbegriff: Gemeinsame Meinungsbildung/ -äußerung jeder Art
BVerfG: enger Versammlungsbegriff: Teilhabe an der Meinungsbildung in öffentlichen Angelegenheiten, nicht reine Volksfeste und Vergnügungsveranstaltungen. Bei gemischten Veranstaltungen ist entscheidend, ob sie ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung sind; im Zweifel Versammlung.
friedlich (i.S.d. Art. 8 GG Versammlungsfreiheit)
Die Versammlung darf keinen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nehmen. Abzustellen ist auf die Versammlungsleitung bzw. auf die Mehrzahl der Teilnehmer.
ohne Waffen (i.S.d. Art. 8 GG Versammlungsfreiheit)
Waffen iSd § 1 WaffenG (bloßes Mitführen reicht aus) sowie gefährliche Werkzeuge, wenn sie zum Zwecke des Einsatzes mitgeführt werden. Reine Schutzgegenstände stellen keine Waffen dar.
Meinung (i.S.d. Art. 5 I 1, 1. Fall GG)
Meinung ist ein Werturteil in einem weiten Sinn. Sie ist geprägt durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens. Von der Meinung zu unterscheiden ist die Tatsachenbehauptung. Sie ist geschützt, wenn sie - wie in den meisten Fällen - mit einer Wertung verbunden oder Voraussetzung für eine Bewertung, also meinungsbezogen ist. In Grenzfällen ist vom Vorliegen einer Meinung auszugehen. Geschützt ist auch das Recht, seine Meinung nicht zu äußern (negative Meinungsfreiheit).
Presse (i.S.d. Art. 5 I 2, 1. Fall GG Pressefreiheit)
Presse sind alle zur Verbreitung an einen bestimmten Personenkreis geeignete und bestimmte Druckerzeugnisse. Geschützt wreden alle wesensmäßig mit der Pressarbeit zusammenhängenden Tätigkeiten von der Beschaffung der Information über das Herstellen des Presseerzeugnisses bis zum Ausliefern und Verteilen. Geschützt ist auch der Anzeigenteil.
allgemein zugänglich (i.S.d. Art. 5 I 1, 2. Fall GG Informationsfreiheit)
Allgemein zugänglich ist die Informationsquelle, wenn sie geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, also einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen (bspw. Zeitung, Rundfunk, Fernsehen, Internet). Geschützt ist auch der Bezug ausländischer Zeitungen und der Empfang ausländischer Sender (einschließlich der Anbringung von Parabolantennen).
Rundfunk (i.S.d. Art. 5 I 2, 2. Fall GG Rundfunktfreiheit)
Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art für einen unbestimmten Personenkreis mit Hilfe elektrischer Schwingungen (“Hör” - und “Fernseh”-Rundfunk). Auch zur Rundfunkfreiheit gehört der Schutz der Berichterstattung von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung.
Film (i.S.d. Art. 5 I 2, 3. Fall GG Filmfreiheit)
Übermittlung von Gedankeninhalten durch Bilderreihen, die zur Projektierung bestimmt sind. Filmfreiheit schützt deshalb vor allem berichterstattende Filme (Abgrenzung zur Kunstfreiheit).
Kunst (iSd Art. 5 III GG Kunstfreiheit)
Es gibt keine einheitliche Definition der Kunst. Das BVerfG prüft das Vorliegen von Kunst im wesentlichen unter 3 alternativen Aspekten
formeller Kunstbegriff: das Werk, weist die GEstaltungsmerkmale eines bestimmten Werktyps auf (zB Malerei, Bildhauerei, Dichtung, Parodie, Karikatur, Theaterspiel usw.)
materieller Kunstbegriff: künstlerische Betätigung ist die freie schöpferische Gestaltung, in der der Künstler seine Eindrück, Erfahrungen und Erlebnisse durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung bringt. Sie ist “unmittelbarster” Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers
offener Kunstbegriff: das kennzeichnende Merkmal einer künstlerischen Äußerung besteht darin, dass sie wegen der Mannigfaltigkeit ihrer Aussage ständig neue, weiterreichende Interpretationen zulässt. Ein Kunstwerk liegt danach vor, wenn das Werk interpretationsfähig und interpretationsbedürftig und vielfältigen Interpretationen zugänglich ist; mit anderen Worten dem Werk immer neue und andere Bedeutungen, Sinnbezüge und formale Qualitäten entnommen werden können, das Werk also nie zu Ende zu interpretieren ist. “Demgegenüber hebt sich das nichtkünstlerische Werk durch eindeutige Begrenzbarkeit, rasche Durchschaubarkeit und “fraglose” Aussagen und Formen ab, so dass jedes weitere Nachsinnen oder Forschen überflüssig erscheint.”
Daneben wird zum Teil noch auf den Willen des Grundrechtsträgers abgestellt, ob er also selbst überhaupt “Kunst” ausüben will (“Keine Kunst wider Willen”) sowie auf das Kriterium der Drittanerkennung, ob ein in Kunstfragen kompetenter Dritter es für vertretbar hält, den Gegenstand als Kunstwerk anzusehen.
unter freiem Himmel (i.S.d. Art. 8 II GG Versammlungsfreiheit)
Der Begriff der Versammlung unter freiem Himmel in Art. 8 Abs. 2 GG darf nicht in einem engen Sinne als Verweis auf einen nicht überdachten Versammlungsort verstanden werden.
Vielmehr ist daran anzuknüpfen, dass hierunter solche Versammlungen fallen, die in der unmittelbaren Auseinandersetzung mit einer unbeteiligten Öffentlichkeit stattfinden. Hier besteht im Aufeinandertreffen der Versammlungsteilnehmer mit Dritten ein höheres, weniger beherrschbares Gefahrenpotenzial: Emotionalisierung der durch eine Versammlung herausgeforderten Auseinandersetzung können sich im Gegenüber zu einem allgemeinen Publikum schneller zuspitzen und eventuell Gegenreaktionen provozieren. Art. 8 Abs. 2 GG ermöglicht es dem Gesetzgeber, derartige Konflikte abzufangen und auszugleichen. Er trägt dem Umstand Rechnung, dass in solcher Berührung einer Versammlung mit der Außenwelt ein besonderer, namentlich organisations- und verfahrensrechtlicher Regelungsbedarf besteht, um einerseits die realen Voraussetzungen für die Asuübung des Versammlungsrechts zu schaffen, andererseits kollidierende Interessen anderer hinreichend zu wahren.
Entscheidendes Kriterium ist deshalb, ob die gewählte Räumlichkeit für die Öffentlichkeit frei zugänglich ist oder nicht. Nur bei freiem Zutritt kann es zu einem unmittelbaren Aufeinandertreffen von Versammlung und Öffentlichkeit kommen.
Ehe
Ehe ist das freiwillige und auf unbestimmte Dauer angelegte Zusammenleben eines Mannes und einer Frau unter Mitwirkung des Staates.
Familie
Familie ist die Gemeinschaft von Eltern und Kindern (1 Elternteil und 1 Kind genügt, sog. Kleinfamilie).
Durchsuchung (i.S.d. Art. 13 GG - Unverletzlichkeit der Wohnung)
Suche staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhaltes. Kennzeichnend für die Durchsuchung ist die ziel- und zweckgerichtete Suche in der Wohnung, um dort etwas plangemäß aufzuspüren, was der Wohnungsinhaber von sich aus nicht offen legen oder herausgeben will; anders bei einer bloßen Kontrolle oder Untersuchung
Wohnung i.S.d. Art. 13 GG
Wohnung ist jeder Raum, den der Einzelne der allgemeinen Zugänglichkeit entzieht und zum Ort seines Lebens und Wirkens bestimmt.
Enteignung iSv Art. 14 III GG
Es gilt der formale verfassungsrechtliche Enteignungsbegriff mit 4 Voraussetzungen:
Ganz oder teilweiser Entzug von als “Eigentum” geschützter Rechtsposition (“staatlicher Zugriff auf einen konkreten Vermögensgegenstand”)
Beachte: Nutzungsbeschränkungen sind regelmäßig keine Entziehungen und deswegen keine Enteignung.
gezielt (Gegensatz: unbeabsichtigte Nebenfolge)
durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes
um die Sache für öffentliche Aufgaben zu verwenden (“Staatliche Güterbeschaffung”)
(-) bei Einziehung/ Vernichtung von Sachen in polizeiwidrigem Zustand/ “instrumenta sceleris”
Behinderung (iSv Art. 3 III GG - besonderer Gleichheitssatz)
Weiter Begriff der Behinderung: “nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes”
Enger Begriff der Behinderung: es sit eine bestimmte Schwere der Behinderung erforderlich (Schwerbehindert iSv SGB IX)
Neuer (weiter) Eingriffsbegriff
Die Beeinträchtigung muss einer Stelle zurechenbar sein, die an die Grundrechte gebunden ist (Art. 1 III GG).
Ein Eingriff setzt im Regelfall ein positives Tun des Grundrechtsverpflichteten voraus.
Klassischer (enger) Eingriffsbegriff
Nach dem klassischen (engen) Eingriffsbegriff wird unter einem Grundrechtseingriff ein rechtsförmiger Vorgang verstanden, der unmittelbar und gezielt (final) durch ein vom Staat verfügtes, erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzendes Ge- oder Verbot, also imperativ, zu einer Verkürzung grundrechtlicher Freihiheiten führt.
Rechtsförmige Vorgänge (Rechtsakte) sind zB Gesetze, VAs, gerichtliche Entscheidungen
Unmittelbar bedeutet, dass die staatliche Maßnahme direkt an den Grundrechtsträger gerichtet ist und sich nicht erst zB über Verhalten Dritter beim Grundrechtsträger auswirkt
Final bedeutet, dass die Maßname auf die Verkürzung einer konkreten Grundrechtsgewährleistung gerichtet ist
Imperativ bedeutet, dass die Beeinträchtigung Folge einer verbindlichen, mit Befehl und Zwang durchsetzbaren Anordnung ist. Dabei ist streitig, ob es sich bei der Imperativität um ein eigenständiges Merkmal handelt, oder nur um den Versuch, das Wesen des klassischen Eingriffs in einem einzigen Begriff auf den Punkt zu bringen.
Briefgeheimnis iSv Art. 10 GG
Schutz des Briefverkehrs außerhalb des Postbereichs gegen Kenntnisnahme der öffentlichen Gewalt vom Inhalt der Briefsendung; wenn ein Brief vorhanden ist (schriftliche Nachricht von Person zu Person, str. ob auch Postkarten (Rspr./h.M. (+), Lit. zT (-)), nicht: Postwurfsendungen; ausreichend bei verschlossenen Sendungen ist die Möglichkeit, dass es sich um individuelle Kommunikation handelt; geschützt auch äußere Umstände des Briefverkehrs (zB wer von wem wie oft Briefe erhält)
Postgeheimnis iSv Art. 10 GG
der gesamte durch die Post übermittelte Verkehr, inkl. Zeitungen, Pakete, Warenproben, unverschlossene Sendungen, Sendungen im Postfach; nicht: Postdienste, die auf unkörperliche Übermittlugn beruhen; geschützt auch äußere Umstände des Postverkehrs
Fernmeldegeheimnis iSv Art. 10 GG
alle mittels der Fernmeldetechnik ausgetauschten Kommunikation (Telekommunikation), inkl. Kommunikationsumstände, zB Telefon-, Telegramm- und Telefaxverkehr, Übertragung mit PC einschließlich interne Netze
Wesentliche Kriterien: Verwendung elektrischer Wellen, individueller Inhalt (daher nicht Rundfunk oder Internetseiten); offen erfasst daher auch neue Entwicklungen
Beachte: Der Schutz endet in dem Zeitpunkt, in dem die Information beim Empfänger eingetroffen ist.
Inhalts- und Schrankenbestimmung (iSd Art. 14 GG Eigentumsgarantie)
Inhalts- und Schrankenbestimmungen liegen vor, wenn die Eigentumsbefugnisse des Betroffenen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage eingeschränkt werden oder in abstrakter und genereller Weise für die Zukunft neue Pflichten begründet werden.
Enteignung (iSd Art. 14 GG Eigentumsgarantie)
Eine Enteignung ist auf die vollständgie oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver, durch Art. 14 I 1 GG gewährleisteten Rechtpostion zur Erfüllung bestimmter öffentlich-rechtlicher Aufgaben gerichtet. Es muss also eine individuell-konkrete und finale Entziehung vorliegen.
Subsidiarität
Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist nicht ausdrücklich geregelt, lässt sich aber dem Grunde nach aus dem Gebot der Rechtswegerschöpfung, § 90 II 1 BVerfGG, herleiten.
Danach ist eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz trotz unmittelbarer Betroffenheit und trotz Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig, wenn es möglich, zumutbar und sinnvoll ist, die Wirksamkeit der Norm im Wege einer Inzidenter-Kontrolle durch die Fachgerichte prüfen zu lassen (Vorrang der Inzidenter-Kontrolle).
Eine inzidente Normenkontrolle ist einmal dann zweckmäßig, wenn die Fachgerichte über die Gültigkeit der Norm selbst entscheiden können, also kein Verwerfungsmonopol des BVerfG besteht. Dieses Verwerfungsmonopol besteht bei nachkonstitutionellen, förmlichen Gesetzen. Das heißt in diesem Fall würde die Bejahung der Subsidiarität nicht zu einer Entlastung des BVerfG führen, da sich das BVerfG aufgrund einer zu erwartenden Vorlage gem. Art. 100 GG sowieso mit der Regelung zu befassen hätte.
Eine inzidente Normenkontrolle ist aber auch dann zweckmäßig, wenn die Norm zwar unter Art. 100 GG fällt, aber eine Vielzahl allgemeiner Sachfragen oder die individuelle Betroffenheit des Beschwerdeführers der Aufklärung bedarf, der Klärungsbedarf also nicht allein in verfassungsrechtlichen Rechtsfragen besteht und somit zu der Gefahr führen würde, dass das BVerfG zu einem “Tatsachengericht der 1. Instanz” umfunktioniert würde.
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