Buffl

Grundrechte

AL
by Ann-kathrin L.

Unechte Rückwirkung

(- Rechtsstaatsprinzip Art. 20 III GG - Vertrauensgesichtspunkt der Grundrechte -)

Unechte Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung) entfaltet eine Rechtsnorm hingegen, wenn sie zwar nicht auf vergangene, sondern auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte oder Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt, damit aber zugleich eine Rechtsposition nachträglich entwertet. Die belastenden Rechtsfolgen einer Norm treten in diesen Fällen nach ihrer Verkündung ein, werden aber tatbestandlich von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst.

Die unechte Rückwirkung ist grds. zulässig. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht insbesondere, nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Der Gesetzgeber muss aber, soweit er für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Dazu muss eine Abwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und dem Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage stattfinden. Die unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes unvereinbar, wenn das enttäuschte Vertrauen des Einzelnen die Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe überwiegt.

Gleichwohl kann es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus Vertrauensschutzgeischtpunkten erforderlich machen, Übergangsregeln zu schaffen, um die Nachteile für den Betroffenen in Grenzen zu halten.

Kunst (iSd Art. 5 III GG Kunstfreiheit)

  1. Es gibt keine einheitliche Definition der Kunst. Das BVerfG prüft das Vorliegen von Kunst im wesentlichen unter 3 alternativen Aspekten

    1. formeller Kunstbegriff: das Werk, weist die GEstaltungsmerkmale eines bestimmten Werktyps auf (zB Malerei, Bildhauerei, Dichtung, Parodie, Karikatur, Theaterspiel usw.)

    2. materieller Kunstbegriff: künstlerische Betätigung ist die freie schöpferische Gestaltung, in der der Künstler seine Eindrück, Erfahrungen und Erlebnisse durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung bringt. Sie ist “unmittelbarster” Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers

    3. offener Kunstbegriff: das kennzeichnende Merkmal einer künstlerischen Äußerung besteht darin, dass sie wegen der Mannigfaltigkeit ihrer Aussage ständig neue, weiterreichende Interpretationen zulässt. Ein Kunstwerk liegt danach vor, wenn das Werk interpretationsfähig und interpretationsbedürftig und vielfältigen Interpretationen zugänglich ist; mit anderen Worten dem Werk immer neue und andere Bedeutungen, Sinnbezüge und formale Qualitäten entnommen werden können, das Werk also nie zu Ende zu interpretieren ist. “Demgegenüber hebt sich das nichtkünstlerische Werk durch eindeutige Begrenzbarkeit, rasche Durchschaubarkeit und “fraglose” Aussagen und Formen ab, so dass jedes weitere Nachsinnen oder Forschen überflüssig erscheint.”

    • Daneben wird zum Teil noch auf den Willen des Grundrechtsträgers abgestellt, ob er also selbst überhaupt “Kunst” ausüben will (“Keine Kunst wider Willen”) sowie auf das Kriterium der Drittanerkennung, ob ein in Kunstfragen kompetenter Dritter es für vertretbar hält, den Gegenstand als Kunstwerk anzusehen.

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Ann-kathrin L.

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