Sterbehilfe
Aktive Sterbehilfe
Passive Sterbehilfe
Indirekte Sterbehilfe
Unter die aktive Sterbehilfe fällt die gezielte (Schmerzen vermeidende) Lebensverkürzung durch aktives Tun (→ § 2 Rn. 126).
Passive Sterbehilfe liegt bei einem Sterbenlassen vor. Erfasst sind Fälle, in denen ein Arzt aufgrund einer unheilbaren Krankheit des Patienten bereits von vornherein keine lebensverlängernden Maßnahmen ergreift. Ebenso werden Fälle erfasst, in denen der Arzt nach Erkennen der Aussichtslosigkeit die Behandlung abbricht und dem natürlichen Sterbeprozess seinen Lauf lässt, statt das Leben „um jeden Preis“ zu verlängern. Man spricht hier auch von Sterbehilfe zum Sterbenlassen (→ § 2 Rn. 127 ff.).
Um eine indirekte Sterbehilfe handelt es sich, wenn Art und Dosierung der verabreichten Medikamente bei starken und langanhaltenden Schmerzen das Risiko lebensverkürzender Nebenwirkungen in sich bergen (→ §2 Rn. 132).
Tötung auf Verlangen
Ausdrückliches Tötungsverlangen
Ernstlichkeit des Tötungsverlangens
Ausdrücklich ist ein Tötungsverlangen, wenn es nicht zu missverstehen ist. Es kann auch konkludent erfolgen (→ § 2 Rn. 99).
Die Ernstlichkeit des Tötungsverlangens setzt eine freie, informierte Wil- lensbildung voraus (→ § 2 Rn. 99).
Aussetzung (§ 221)
Versetzen
hilflose Lage
Im-Stich-lassen
Das Versetzen iSd § 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfordert nicht zwingend eine Veränderung der örtlichen Position des Opfers, sondern lässt jede Veränderung der Umstände ausreichen, durch die die Hilfsbedürftigkeit des Opfers erhöht oder die Hilfsmöglichkeit eingeschränkt wird (→ § 2 Rn. 149).
Eine hilflose Lage ist eine Situation, in der sich das Opfer gegenüber potenziellen Gefahren für sein Leben oder seine Gesundheit nicht mehr aus eigener Kraft oder mit Hilfe schutzbereiter Dritter wehren kann (→ § 2 Rn. 148).
Im-Stich-Lassen iSd § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB meint nicht nur das räumliche Entfernen vom Opfer. Es werden vielmehr alle Fälle erfasst, in denen der Täter sich seiner Pflicht zur Hilfe trotz deren Möglichkeit entzieht (→ §2 Rn.152).
Körperverletzung
Körperliche Misshandlung
Gesundheitsschädigung
Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden des Opfers nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.
Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen, Aufrechterhalten oder Steigern eines vom Normalzustand nachteilig abweichenden krankhaften, dh pathologischen Zu- standes körperlicher oder seelischer Art.
Gefährliche Körperverletzung
Nr. 1
Gift
andere gesundheitsschädliche Stoffe
Beibringen
Gift iSd § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist ein organischer oder anorganischer Stoff, der chemisch oder chemisch-physikalisch wirkt und dazu geeignet ist, ernsthafte gesundheitliche Schäden hervorzurufen.
Andere gesundheitsschädliche Stoffe sind solche mit mechanischer oder thermischer Wirkung.
Ein gesundheitsschädlicher Stoff wird iSv § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB beigebracht, wenn er mit dem Körper des Opfers derart in Verbindung gebracht wird, dass er seine gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann (→ § 3 Rn. 37, 39).
Nr. 2
Gefährliches Werkzeug
Waffen
Gefährliches Werkzeug gem. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB = ist nach hM jeder bewegliche Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und seiner konkreten Art der Verwendung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen.
Waffen sind nur solche im technischen Sinne, dh alle Werkzeuge, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, auf mechanischem oder chemischem Wege einem Menschen körperliche Verletzungen beizubringen (→ § 3 Rn. 41, 46).
Nr. 3
Hinterlistiger Überfall
Ein Überfall gem. § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist jeder plötzliche, unerwartete Angriff auf einen Ahnungslosen.
Hinterlistig ist dieser, wenn der Täter planmäßig berechnend seine wahren Absichten verdeckt, um gerade dadurch dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren (→ § 3 Rn. 47).
Nr. 4
gemeinschaftliche Begehung
Bei einer gemeinschaftlichen Begehung gem. §224 Abs. 1 Nr.4 StGB müssen mindestens zwei Personen unmittelbar am Tatort als Angreifer zusammenwirken, sodass sich daraus eine gesteigerte Gefährlichkeit ergibt. Ausreichend ist, dass sie als Teilnehmer zusammenwirken.
Nr. 5
lebesgefährdende Behandlung
Eine lebensgefährdende Behandlung gem. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB = wenn die Körperverletzungshandlung nach den konkreten Umständen des Einzelfalls objektiv (abstrakt) dazu geeignet war, das Leben des Opfers zu gefährden.
Abstrakte Lebensgefahr ausreichend?
Arg. dafür: Wortlaut (spricht nicht von “Gefahr des Todes”, wie etwa § 221); bei den anderen Alt. des § 224 kommt es nie auf den Erfolg an
Arg. dagegen: Strafrahmen erheblich seit Gesetzesänderung verschärft
Der Eintritt einer konkreten Lebensgefahr ist nicht erforderlich
Schwere Körperverletzung, § 226
Nr. 2: Glied
Körperteil mit in sich abgeschlossener Existenz und besonderer Funktion im Gesamtorganismus (str. nur äußerliche/durch Gelenke mit dem Rest des Körpers verbundene Körperteile)
Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231)
Schlägerei
Beteiligung an der Schlägerei
ein von mehreren verübter Angriff
Eine Schlägerei ist ein mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundener Streit/Auseinandersetzung, an dem mindestens drei Personen körperlich aktiv mitwirken.
Beteiligt ist, wer am Tatort anwesend ist und physisch oder psychisch dazu beiträgt, dass Gewalt verübt wird.
Unter einem von mehreren verübten Angriff versteht man die in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung durch mindestens zwei Personen.
Nötigung (§ 240) Nötigungsmittel
Gewalt
Drohung mit einem empfindlichen Übel
Gewalt iSd §240 Abs.1 StGB ist der körperlich wirkende Zwang durch die Entfaltung von Kraft oder durch physische Einwirkung anderer Art, die dazu bestimmt und geeignet ist, einen tatsächlich geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden (→ § 4 Rn. 7).
Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, wobei der Drohende vorgibt, Einfluss auf den Eintritt des zukünftigen Übels zu haben (→ § 4 Rn. 18).
Ein Übel ist jeder Nachteil oder jede Einbuße an Werten.
Es ist empfindlich, wenn es bei objektiver Betrachtungsweise einen besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen zu dem erstrebten Verhalten bestimmen würde (→ § 4 Rn. 19).
Erpresserischer Menschenraub (§ 239a) und Geiselnahme (§ 239b)
Entführen
Sich-Bemächtigen
Die Tathandlung des Entführens setzt voraus, dass der Täter sein Opfer durch Verbringen an einen anderen Ort (Ortsveränderung) für eine gewisse Dauer in seine Gewalt bringt.
Das Sich-Bemächtigen bedeutet die Begründung einer eigenen physischen Herrschaft über den Körper eines anderen oder der Missbrauch einer bereits bestehenden Herrschaft. Eine Ortsveränderung ist hierbei nicht erforderlich.
Straftaten gegen die Ehre (§§ 185 ff.)
Ehre
Ehre ist nach dem normativ-faktischen Ehrbegriff der Achtungsanspruch des Menschen als Ausprägung seiner personalen Würde sowie sein guter Ruf innerhalb der Gesellschaft (→ § 5 Rn. 2).
Hausfriedensbruch (§ 123)
Eindringen Abs. 1
Eindringen iSd § 123 Abs. 1 StGB ist das Betreten des geschützten Bereichs gegen oder ohne den Willen des Berechtigten (→ § 6 Rn. 14).
Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen (§ 323c)
Unglücksfall
Gemeingefahr
Unglücksfall ist ein plötzlich eintretendes Ereignis, das erheblichen Scha- den an Menschen oder Sachen verursacht und weiter zu verursachen droht (→ § 2 Rn. 187).
Die Gemeingefahr liegt bei der Gefährdung einer unbestimmten Zahl von Menschen vor. Sie ist dem Unglücksfall zeitlich vorgelagert, da sie schon vorliegen kann, wenn dem Einzelnen noch keine unmittelbare Gefahr droht (→ § 2 Rn. 190).
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142)
Verkehrsunfall
Unfallbeteiligter
Ein Verkehrsunfall ist jedes regelwidrige, mit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren ursächlich zusammenhängende Ereignis, das einen nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat (→ § 12 Rn. 73).
Unfallbeteiligter ist nach der Legaldefinition in § 142 Abs. 5 StGB jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetra- gen haben kann (→ § 12 Rn. 77).
Vorteilsannahme (§ 331)
Vorteil
Fordern
Sich-Versprechen-Lassen
Angenommener Vorteil
Vorteil ist jede Zuwendung materieller oder immaterieller Art, die den Amtsträger objektiv messbar besserstellt und auf die er keinen rechtlich be- gründeten Anspruch hat (→ § 7 Rn. 12).
Fordern liegt vor, wenn der Amtsträger ausdrücklich oder konkludent erkennen lässt, dass er eine Unrechtsvereinbarung abschließen will (→ §7 Rn.14).
Ein Sich-Versprechen-Lassen liegt vor, wenn der Amtsträger das Angebot einer künftigen Leistung annimmt. Dies kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen (→ § 7 Rn. 14).
Der Vorteil wird angenommen, wenn der Amtsträger ihn tatsächlich entgegennimmt (→ § 7 Rn. 14).
Sehvermögen
Fähigkeit, Gegenstände visuell wahrzunehmen
Gehör
Fähigkeit, artikulierte Laute akustisch zu verstehen
Sprachvermögen
Sprachvermögen = Fähigkeit, artikuliert zu reden
Wichtiges Glied
Ein Glied ist jeder Körperteil, der mit einem Anderen durch ein Gelenk verbunden ist.
Wichtig ist das Glied, wenn es für den Gesamtorganismus eine Bedeutung hat.
Verlust
Dauernde Gebrauchsunfähigkeit bzw. Völlige Abtrennung
Gebrauchsunfähigkeit
Dem Verlust gleichstehender Funktionsverlust zB Versteifung
Dauernd Entstellt
Endgültig oder auf unabsehbare Zeit in der äußeren Gesamterscheinung verunstaltet
Zustand des Siechtums verfallen
Siechtum = Chronischer, den Gesamtorganismus in Mitleidenschaft ziehender Krankheitszustand, der in allgemeine Hinfälligkeit mündet
Verfallen = Ausgeliefert sein, ohne dass sich Besserung absehen lässt
Geistige Krankheit
Geistige Behinderung
Chronische und vorübergehende nicht ganz unerhebliche geistig-seelische Beeinträchtigung
Irreversible Einschränkungen der normalen intellektuellen Leistungsfähigkeit
§ 228 Einwilligung
Einwilligung und gute Sitten
Einwilligung = Rechtfertigende Zustimmung zu einem tatbestandsmäßigen Verhalten
Gute Sitten = Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden
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