Diebstahl (§ 242), Raub, § 249)
Beweglicher Gegenstand
jeder Gegenstand, der tatsächlich fortbewegt werden kann
Fremd
Fremd ist eine Sache für den Täter, wenn sie zumindest auch im Eigentum eines anderen steht, dh sich weder im Alleineigentum des Täters befindet noch herrenlos oder eigentumsunfähig ist
Gewahrsam
tatsächliche Herrschaft über eine Sache, die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragen wird, unter Berücksichtigung der Anschauungen des täglichen Lebens und der Wertungen der Verkehrsauffassung
Begründung neuen Gewahrsams
Neuen Gewahrsam begründet, wer die tatsächliche Sachherrschaft derart erlangt, dass er sie ohne wesentliche Hindernisse durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber ausüben kann und dieser seinerseits erst die Verfügungsgewalt des Täters beseitigen muss, um auf die Sache wieder zuzugreifen
Rechtwidrigkeit der Zueigung
Die beabsichtigte Zueignung ist vor allem dann nicht rechtswidrig, wenn der Täter (bzw. bei Drittzueignung der Dritte) einen fälligen und einredefreien Anspruch auf die Übereignung der weggenommenen Sache hat
Wegnahme
ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams
Zueignungsabsicht
Mit Zueignungsabsicht handelt, wer die Sache oder den in ihr verkörperten Sachwert seinem Vermögen oder dem Vermögen eines Dritten zumindest vorübergehend aneignet/einverleiben sowie den Eigentümer auf Dauer faktisch aus dessen Position verdrängen will/enteignet
Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 243 Nr. 1 (Regelbeispiel)
Dienst- und Geschäftsräume
Gebäudeteile, die dem Aufenthalt und der Ausübung von beruflichen oder sonstigen geschäftlichen Tätigkeiten dienen
Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 243 (Regelbeispiel)
Umschlossener Raum
jedes Raumgebilde, das zum Betreten durch Menschen bestimmt und mit (zumindest zum Teil künstlichen) Vorrichtungen versehen ist, die das Eindringen von Unbefugten abwehren sollen
Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 243 Nr. 1(Regelbeispiel)
Einbrechen in einen umschlossenen Raum
Einbrechen setzt voraus, die Umschließung, die dem Eintritt tatsächlich entgegensteht, mit einer nicht unerheblichen körperlichen Kraftentfaltung zu öffnen oder zu erweitern
Eindringen
ist das Betreten des umschlossenen Raums gegen oder ohne den Willen des Hausrechtsinhabers
Einsteigen
bedeutet, durch eine zum ordnungsgemäßen Eintreten nicht bestimmte Öffnung unter Überwindung eines entgegenstehenden Hindernisses in den umschlossenen Raum zu gelangen
ein anderes, nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmtes Werkzeug
Mit einem nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug dringt in einen umschlossenen Raum ein, wer ordnungswidrig auf den Verschlussmechanismus einwirkt
Falsche Schlüssel
Falsch ist ein Schlüssel, wenn er zum Zeitpunkt der Tat vom Berechtigten (noch) nicht oder nicht mehr zur Öffnung des betreffenden Verschlusses bestimmt ist
Gebäude
ist ein durch Wände und Dach begrenztes und zumindest durch die eigene Schwere fest mit dem Boden verbundenes Bauwerk, das den Zutritt von Menschen gestatten und Unbefugte abhalten soll
oder sich verborgen halten
Sich verborgen hält in einem umschlossenen Raum, wer sich in einer Weise in der geschützten Räumlichkeit versteckt, die ihn den Blicken arglos Eintretender entzieht
Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 243 Nr. 2 (Regelbeispiel)
Sache
jeder körperliche Gegenstand
Schutzvorrichtung
jede künstliche Einrichtung, die nach ihrer Art geeignet und (zumindest auch) dazu bestimmt ist, die Wegnahme einer Sache erheblich zu erschweren
Behältnis, das verschlossen ist
Verschlossen ist ein Behältnis, das gegen einen ordnungswidrigen Zugriff von außen gesichert ist
Behältnis
jede Umschließung, die der Aufnahme von Sachen dient und nicht zum Betreten durch Menschen bestimmt ist
Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 243 Nr.3 (Regelbeispiel)
Gewerbsmäßig
Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch die wiederholte Begehung von Diebstählen eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen will
Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 243 Nr. 6 (Regelbeispiel)
Unglücksfall
ein plötzliches Ereignis, das erhebliche Gefahren für Leben, Leib und bedeutende Sachwerte nach sich zieht
Hilflose Person
Hilflos ist, wer aus eigener Kraft einem Gewahrsamsbruch nicht wirksam begegnen kann
Wer den Gewahrsamsbruch aus eigener Kraft nicht wirksam begegnen kann
§ 244 Diebstahl Qualifikation
Waffe
Waffe im technischen Sinne ist jeder Gegenstand, der seiner Art nach zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken/objektiv gefährlich und dazu bestimmt sowie generell geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen
gefährliches Werkzeug
jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen
§ 244 I Nr. 1a Diebstahl Qualifikation
Beisichführen (Waffe/gef. Werkzeug)
Eine Waffe bzw. ein anderes gefährliches Werkzeug führt jemand bei sich, wenn er ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten darauf zurückgreifen kann, Waffe bzw. gefährliches Werkzeug folglich jederzeit griffbereit zur Verfügung stehen
(P) Berufswaffenträger
§ 244 I Nr. 3 Diebstahl Qualifikation
Wohnung
jede abgeschlossene und überdachte Räumlichkeit, die bestimmungsgemäß zumindest vorübergehend der Unterkunft von Menschen dient
Unterschlagung, § 246
Anvertraut
Anvertraut ist dem Täter eine Sache dann, wenn ihm der Besitz oder Gewahrsam hieran in dem Vertrauen eingeräumt wird, er werde die Sachgewalt nur im Sinne des Anvertrauenden ausüben
Zueignung
jede Handlung, durch die der Täter die Sache oder den in ihr verkörperten Sachwert einerseits dem Eigentümer gegenüber auf Dauer vorenthält und andererseits seinem eigenen oder dem Vermögen eines Dritten zumindest vorübergehend einverleibt
Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs, § 248b
Fahrzeug in Gebrauch nehmen
Ein Fahrzeug wird in Gebrauch genommen, wenn es bestimmungsgemäß als Fortbewegungsmittel in Bewegung gesetzt wird
Raub, § 249
Qualifiziertes Nötigungsmittel: Drohung
das Inaussichtstellen eines Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt
Qualifiziertes Nötigungsmittel: Gewalt gegen eine Person
Gewalt gegen eine Person erfasst jede körperliche Tätigkeit, durch die auf einen anderen körperlich wirkender Zwang ausgeübt wird, um einen tatsächlich geleisteten oder erwarteten Widerstand zu verhindern oder zu überwinden
Schwerer Raub, § 250
Körperlich schwere Misshandlung
Eine körperlich schwere Misshandlung setzt eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Integrität voraus, mit der erhebliche Folgen für die Gesundheit oder erhebliche Schmerzen einhergehen
Schwere Gesundheitsschädigung
Eine schwere Gesundheitsschädigung erfasst außer den besonderen Folgen des § 226 Abs. 1 StGB auch sonstige von der Intensität vergleichbare Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit
Werkzeug verwenden
Verwenden ist jeglicher zweckgerichtete Gebrauch des Werkzeugs zur qualifizierten Nötigung
Raub mit Todesfolge, § 251
Leichtfertig handeln
Leichtfertig handelt, wer besonders sorgfaltspflichtwidrig agiert, indem er aus besonderer Gleichgültigkeit oder aus besonderem Leichtsinn die sich aufdrängende Möglichkeit des jeweiligen Erfolgs außer Acht lässt
Räuberischer Diebstahl, § 252
Auf frischer Tat betroffen
Auf frischer Tat wird der Täter betroffen, wenn und solange mit der Tat ein enger örtlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht
Mit Besitzerhaltungsabsicht handeln
Mit Besitzerhaltungsabsicht handelt, wer eine gegenwärtige oder unmittelbar bevorstehende Entziehung des Gewahrsams verhindern will
Räuberische Erpressung, §§ 253, 255
Empfindliches Übel
Empfindlich ist das angedrohte Übel, wenn seine Ankündigung geeignet erscheint, das Opfer zu einem gewünschten Verhalten zu motivieren, und von diesem nicht erwartet werden kann, der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standzuhalten
Gegenwärtigkeit der Gefahr
Gegenwärtig ist eine Gefahr, wenn die in Aussicht gestellte Schädigung an Leib oder Leben bei ungestörter (natürlicher) Weiterentwicklung der Dinge nach menschlicher Erfahrung als sicher oder höchst wahrscheinlich zu erwarten ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden
Vermögensverfügung
jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen des Getäuschten, das sich bei dem Verfügendem oder einem Dritten unmittelbar vermögensmindernd auswirkt
Verwerfliches Verhalten
Verwerflich ist ein Verhalten, wenn es unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles einen erhöhten Grad der sozialethischen Missbilligung der für den erstrebten Zweck angewandten Mittel aufweist
Begünstigung, § 257
Hilfeleisten
jedes Verhalten, das sowohl objektiv geeignet ist, die Vorteile der Vortat zu sichern, als auch subjektiv mit dieser Tendenz vorgenommen wird
Vorteile der Tat
sämtliche Verbesserungen der rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Lage des Vortäters, die ihm nach der Rechtsordnung nicht zustehen
Strafvereitelung, § 258
Verfolgung des Vortäters ganz vereiteln
Um die Verfolgung des Vortäters ganz zu vereiteln, muss dessen Sanktionierung nicht endgültig verhindert, sondern lediglich für eine geraume Zeit aufgeschoben werden
Verfolgung zum Teil vereiteln
Zum Teil wird die Verfolgung insbesondere dann vereitelt, wenn jemand milder bestraft wird als dies der materiellen Rechtslage entspricht
Hehlerei, § 259
Absatz
die mit dem Vortäter einverständliche rechtsgeschäftliche Übertragung einer Sache gegen Entgelt
Sich als Hehler oder einem Dritten eine Sache verschaffen
Der Hehler verschafft sich oder einem Dritten eine Sache, wenn er selbst oder ein Dritter die tatsächliche Verfügungsgewalt an der Sache im Einvernehmen mit dem Vortäter derart erlangt, dass er eigenständig und unabhängig von dem Vortäter zu eigenen Zwecken darüber verfügen kann
= Erlangen der Verfügungsgewalt in der Form, dass der Hehler eigenständig oder unabhängig zu eigenen Zwecken über eine Sache des Vortäters verfügen kann
Geldwäsche, § 261
Gefährden
Für das Gefährden ist die Begründung einer konkreten Gefahr erforderlich wie ausreichend, indem der Zugriff auf das Tatobjekt konkret erschwert wird
Gegenstand
Jeder Vermögenswert
aus der Tat herrührender Gegenstand
Ein Gegenstand rührt aus der Vortat bereits dann her, wenn der ursprüngliche Gegenstand unter Beibehaltung seines wirtschaftlichen Wertes durch einen anderen ersetzt wird
Verbergen
jede Tätigkeit, die den Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf den Gegenstand erschwert
Vereiteln
Vereiteln setzt einen Vereitelungserfolg in der Gestalt des zumindest teilweisen Verhinderns des staatlichen Zugriffs auf den inkriminierten Gegenstand voraus
Verschleiern der Herkunft eines Gegenstandes
Die Herkunft eines Gegenstandes wird verschleiert, wenn deren Ermittlung durch irreführendes Verhalten zumindest erschwert wird
Verschleiern = die Ermittlung eines Gegenstandes durch irreführendes Verhalten zumindest erschweren
Verwahren eines Gegenstandes
Ingewahrsamnahme eines Gegenstandes für eigene oder fremde Zwecke
Verwenden
bestimmungsgemäße Gebrauch eines Gegenstandes
Betrug, § 263
Mit Bereicherungsabsicht handeln
Mit Bereicherungsabsicht handelt, wer eine günstigere Gestaltung der Vermögenslage erstrebt
Irrtum
jede unzutreffende, nicht der Wirklichkeit entsprechende Vorstellung über Tatsachen
Auseinanderfallen der subjektiven Vorstellung des Täters von der objektiven Wirklichkeit
Zweifel beidseitigen den Irrtum so lange nicht, wie das Opfer die Wahrheit der behaupteten Sache für möglich hält
Wann ist die angestrebte Bereicherung nicht RW?
Nicht rechtswidrig ist die angestrebte Bereicherung insbesondere dann, wenn derjenige, der durch die Tat bereichert werden soll, einen fälligen und einredefreien Anspruch auf den angestrebten Vermögenszuwachs hat
Stoffgleichheit der erstrebten Bereicherung und der eingetretenen Vermögensverfügung
Erstrebte Bereicherung und eingetretener Vermögensschaden sind stoffgleich, wenn sie unmittelbar auf derselben Vermögensverfügung beruhen und deshalb einander entsprechen, bildlich gesprochen die anvisierte Bereicherung die Kehrseite des Vermögensschadens darstellt
Täuschung
jede bewusst irreführende Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen
Kann aktiv (Vorspiegelung), konkludent oder durch Unterlassen (§ 13 II!) erfolgen
Tatsachen
sämtliche Ereignisse und Zustände der Vergangenheit und Gegenwart, der Außen- und Innenwelt, die dem Beweis zugänglich sind
Vermögensschaden
wenn sich aus dem Vergleich der Vermögenslage unmittelbar vor und nach der Vermögensverfügung eine nachteilige Vermögensdifferenz ergibt, ohne dass diese Einbuße durch einen unmittelbar mit der Vermögensverfügung einhergehenden Vermögenszufluss wirtschaftlich voll ausgeglichen wird (sog. Prinzip der Gesamtsaldierung)
Der Schaden ist demnach durch einen Vergleich des Vermögens vor der Verfügung und nach der Verfügung im Wege der Gesamtsaldierung zu ermitteln. Er liegt vor, wenn diese Saldierung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Vermögensminderung nicht unmittelbar durch eine äquivalente Vermögensmehrung ausgeglichen wurde.
jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen des Getäuschten, das sich bei dem Verfügenden oder einem Dritten unmittelbar vermögensmindernd auswirkt
§ 263 III 2 Nr. 5
Versicherungsfall vortäuschen
Einen Versicherungsfall (im Sinne des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 StGB) täuscht vor, wer Versicherungsleistungen zu Unrecht in Anspruch nehmen will und insoweit somit in betrügerischer Absicht handelt
Erschleichen von Leistungen, § 265a
Automaten
alle technischen Geräte, die aufgrund einer mechanischen oder elektronischen Steuerung gegen Entrichtung eines Entgelts selbsttätig Leistungen erbringen
Einrichtung
jede auf Dauer angelegte Personen- oder Sachgesamtheit, die einem bestimmten Zweck dient und der Allgemeinheit oder zumindest einem größeren Kreis von Personen zur Verfügung steht
Erschleichen
Erschleichen bedeutet, in manipulativer Weise Kontroll- oder Sicherungsvorkehrungen zu umgehen bzw. auszuschalten, die der unbefugten Benutzung entgegenstehen
Erschleichen von Leistungen
Veranstaltung
jede einmalige oder zeitlich begrenzte Aufführung
Zutritt
körperliche Anwesenheit in demjenigen räumlichen Bereich, der die Teilnahme an der Veranstaltung bzw. die Nutzung der Einrichtung ermöglicht
Untreue, § 266
Tathandlung: (1) Vorliegen einer Verfügungs-/Verpflichtungsbefugnis = Befugnis über ein fremdes Vermögen zu verfügen
Die Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, setzt eine Rechtsmacht voraus, aufgrund derer der Täter wirksam fremde Vermögensrechte aufheben, übertragen, belasten oder ändern oder entsprechende Verbindlichkeiten begründen kann
Bspw. Brgündet durch einen Arbeitsvertrag
Vermögensbetreuungspflicht bei MBTB? (! Streit)
Vermögensbetreuungspflicht
eA: MTB und TBTB sind selbstständige Tatbestände
hL und Rspr: MTB ist spezieller Fall des TBTB = Vermögensbetreuungspflicht erforderlich;
! Wortlaut
! restriktive Auslegung, um Ausuferung sdes § 266 zu vermeiden
Die Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen, welche den typischen und wesentlichen Inhalt des rechtlich begründeten oder faktisch bestehenden Treueverhältnisses bildet, also dessen Hauptgegenstand des Treueverhältnisses und nicht nur eine Nebenpflicht ist
—> gewisser Handlungsspielraum, in dem die Person selbstständig Entscheidungen treffen kann
Alt. 1 Missbrauchstatbestand
Tathandlung: (2) Missbrauch einer Verpflichtungs- oder Verfügungsbefugnis
Missbrauch einer Befugnis bedeutet, sich zwar im Rahmen seines rechtlichen Könnens im Außenverhältnis zu bewegen, dabei aber sein rechtliches Dürfen im Innenverhältnis zu überschreiten
Alt. 2 Treubruchstatbestand
Tathandlung: (2) Verletzung der Treuepflicht
Jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das im Widerspruch zur Treuepflicht steht
Tathandlung: (1) Vermögensbetreuungspflicht aus Treueverhältnis
Vermögensbetreuungspflicht = Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen, welche den typischen und wesentlichen Inhalt des rechtlich begründeten oder faktisch bestehenden Treueverhältnisses bildet, also dessen Hauptgegenstand und nicht eine bloße Nebenpflicht ist
Es handelt sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalls um eine nicht ganz unbedeutende Angelegenheit mit einem Aufgabenkreis von einigem Gewicht und einem gewissen Grad von Verantwortlichkeit.
Anzeichen dafür sind:
Art, Umfang und Dauer der jeweiligen Tätigkeit
ein etwaiger Entscheidungsspielraum des Verpflichteten
und das Maß seiner Selbstständigkeit bei der Disposition über das Vermögen des anders
Taterfolg Vermögensnachteil
Schaden Folge des pflichtwidrigen Handelns des Täters
Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten
Missbrauch
Missbrauch bedeutet ein Handeln im Rahmen des rechtlichen Könnens im Außenverhältnis unter Überschreitung des rechtlichen Dürfens im Innenverhältnis
Sachbeschädigung, § 303
Beschädigen
jede – jeweils nicht unerhebliche – Verletzung der Sachsubstanz oder Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit
Sachbeschädigung, § 263
Erscheinungsbild einer fremden Sache verändern
Das Erscheinungsbild einer fremden Sache verändert, wer den ursprünglichen Zustand der visuell wahrnehmbaren Oberfläche einer Sache infolge unmittelbarer körperlicher Einwirkung verändert
Unerhebliche Einwirkungen
Unerheblich sind Einwirkungen, deren Folgen sich ohne nennenswerten Aufwand an Mühe, Zeit oder Kosten wieder beseitigen lassen
Unerhebliche Beeinträchtigungen
Unerheblich sind geringfügige Beeinträchtigungen des äußeren Erscheinungsbildes, aber auch größere Veränderungen, sofern sie sich mit geringem Aufwand an Zeit, Arbeit und Kosten wieder beseitigen lassen
Zerstören
Vernichtung der Existenz einer Sache bzw. der völlige Verlust ihrer bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit
§ 250 II Nr. 1 Alt. 2
Gefährliches Werkzeug
ein Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und der konkreten Verwendung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Diese erheblichen Verletzungen müssen nicht entstehen, das Werkzeug muss nur geeignet sein, diese herbeizuführen.
Der Täter kann das Werkzeug als Gewaltmittel einsetzen, dann wird er es in der Regel wie bei einer Körperverletzung eingesetzt haben, die dann zumeist auch verwirklicht ist.
Er kann das Werkzeug aber auch als Drohmittel einsetzen. Dann ist darauf abzustellen, welches Übel der Täter mittels des gefährlichen Werkzeugs in Aussicht stellt und ob bei dieser Verwendung erhebliche Verletzungen entstehen würden.
§§ 244 I Nr. 1a und 250 I Nr. 1a
Gefährliches Werkzeug beisichführen
Nur Beisichführen, nicht verwenden, sodass nicht vergleichbar mit 224: Bestimmung der Gefährlichkeit anhand der Verwendung iE scheidet aus
—> wäre eine erhebliche Verletzung mit dem Gegenstand möglich (abstrakt)
Abstellen auf abstraktes Verletzungspotenzial? Auch Gürtel und Stifte abstrakt gefährlich
eA: Verwendungsvorsatz erforderlich
(+) filtert Alltagsgegenstände heraus
(-) aber: in 1b) genannt (“um”), sodass es 1a überflüssig machen würde)
aA: Gegenstände, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit eine abstrakte Gefährlichkeit für Leib und Leben darstellen, Waffenähnlichkeit/Waffenersatzfunktion
(+) in Abs. 1 kein subjektives Element wie in Abs. 2 (um)
Beispiele:
bei sich führen hat in der konkreten Situation den einzigen Sinn der Herbeiführung einer Leibes- / Lebensgefahr ⇒ § 244 I Nr. 1a
Mehrzweckgegenstände / dual use, die mit Verwendungsabsicht (“um”) mitgeführt werden ⇒ § 244 I Nr. 1b
„Sonstiges Werkzeug oder Mittel“ gem. §§ 244, 250 Nr. 1b)
(P) mangelnde visuelle Wahrnehmbarkeit bei Scheinwaffen
„Sonstiges Werkzeug oder Mittel“ gem. §§ 244, 250 StGB
Kann, muss aber nicht objektiv gefährlich sein ⇒ erfasst sind auch täuschend echt aussehende Scheinwaffen. Bei Gegenständen, die auch nicht zumindest den Eindruck erwecken, gefährlich zu sein (Labellofall), geht die h. A. aber davon aus, dass sie nicht erfasst sind.
Erfasst sind auch Kabelstücke, Klebeband, K.O.-Tropfen etc.
(P) visuell nicht wahrnehmbar
eA Opferperspektive (Scheinwaffen (+))
aA im Vordergrund steht Täuschung, nicht Nötigung
aA obj Betrachter (verschlossener Rucksack sonst. Mittel (+))
§ 242
tatsächliche Sachherrschaft
Die tatsächliche Sachherrschaft liegt vor, wenn der unmittelbaren Verwirklichung des Einwirkungswillens auf die Sache keine Hindernisse entgegenstehen. Das bedeutet, die Täterin bzw. der Täter muss ohne jeglichen Herausforderungen auf die Sache einwirken können.
= wenn der Täter ohne jegliche Herausforderung auf die Sache einwirken kann
Herrschaftswille
Herrschaftswille ist der Wille, mit einer Sache nach Belieben verfahren zu können
Liegt vor, wenn der Täter die Sachherrschaft derart erlangt hat, dass er sie ohne Einschränkungen durch den früheren Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits ohne Beseitigung der Sachherrschaft des Täters nicht mehr über die Sache verfügen kann.
Bruch fremden Gewahrsams
Liegt vor, wenn die Gewahrsamsverschiebung gegen oder ohne den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers erfolgt.
Rechtswidrigkeit der Zueignung
Die Zueignung ist rechtswidrig, wenn kein fälliger und durchsetzbarer Anspruch auf die Übereignung der weggenommenen Sache besteht.
§ 263
Individueller Schadenseinschlag
besteht in Fällen, bei denen trotz objektiver Wertgleichheit der entstehenden (vertraglichen) Ansprüche (des Äquivaslents) ein Vermögensschaden (= wertlos) des individuellen Opfers eintritt. Die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit wird in strafrechtlich relevanter Weise insbesondere geschädigt, wenn:
(a) die angebotene Leistung vom Tatopfer nicht oder nicht in vollem Umfange zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwenden kann, (Zweckverfehlung)
(b) das Tatopfer durch die eingegangene Verpflichtung zu vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt wird oder
(c) das Tatopfer infolge der Verpflichtung nicht mehr über die Mittel verfügen kann, die zur ordnungsmäßigen Erfüllung seiner Verbindlichkeiten oder sonst für eine seinen persönlichen Verhältnissen angemessene Wirtschafts- oder Lebensführung unerlässlich sind (grundlegend BGH Beschluss v. 16.8.1961 – 4 StR 166/61, NJW 1962, 309)
§ 263 Vermögensschaden soziale Zweckverfehlungslehre
Bewusst getätigte Spende ohne Äquivalent und keine wie sonst für den Betrug erforderliche unbewusste Selbstschädigung = kein Schadenseinschlag
Soziale Zweckverfehlung (Schenkung)
EA: kein Betrug, weil bewusste Selbstschädigung
AA: führt zu einem Vermögensschaden, wenn das Opfer durch Täuschung zur Hingabe eines Vermögenswertes veranlasst wird und dabei um die fehlende geldwerte Äquivalenz weiß (bewusste Vermögensminderung), der mit der Hingabe verfolgte, sozial anerkannte Zweck jedoch verfehlt wird. Der Unterschied zum individuellen Schadenseinschlag liegt darin, dass dieser ein ausgeglichenes Austauschverhältnis aufweist (vgl. MüKo/Hefendehl, StGB, 2. Auflage 2014, § 263 Rn. 709).
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