Was ist der Zweck des § 5 HGB ?
Bei §§ 1 – 3 HGB kann im Einzelfall zweifelhaft sein, ob ein Gewerbe ein Handelsgewerbe ist.
Hier greift § 5 HGB ein: Wenn das Gewerbe im Handelsregister eingetragen ist, gilt es als ein Handelsgewerbe.
Ein eingetragenes Gewerbe ist also kaufmännisch, egal ob es "an sich" nach § 1 II HGB nicht kaufmännisch wäre.
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