Leistungsstörungen
Wirksames Schuldverhltnis (§433 BGB)
Leistungsstörung –> Rechte aus Pflichtverletzung
Pflichtverletzungen
“zu spät”: Verzögerung Leistung (primär)
“kann nicht”: Unmöglichkeit (primär)
“leistet schlecht”: Sachmangel/Schlechtleistung (neben)
verletzt nicht-leistungsbezogene Nebenpflicht –> Schutzpflichtverletzung (neben)
Hauptleistungs-&Schutzpflichten
Primäre Leistungspflicht (vertragliche Nebenleistungspflicht)
Nebenpflichten (nicht Teil der Leistung)
Grundlegender Tatbestand bei Pflichtverletzung
Wirksames Schuldverhältnis (§§145,147,433)
Pflichtverletzung (§280)
Vertreten müssen (§276) –> Vorsatz, Fahrlässigkeit, Ohne eigenes Verschulden
Fristsetzung (§281)
Daraus entstandener Schaden –> Rücktritt (wenn Frist abgelaufen)/Schadensersatz
Fälle von Schadensersatz
… Neben der Leistung (durch Verspätung muss Unternehmen Produktion stoppen –> zusätzlicher Schaden)
… Statt der Leistung (Teil Auto kaputt –> wird repariert)
… Statt der Ganzen Leistung (Teil Auto nicht mehr zu reparieren –> neues Auto)
Verzug
Prüfen eines Rechtfalls (Sachmangel/verspätet)
Schuldverhältnis (145, 147, 433]
Pflichtverletzung (281)
Voraussetzung Verzug (Fälligkeit Leistung 433, Mahnung 281, Nichtleistung Fälligkeitszeitpunkt
Vertretenmüssen (fahrlässig gehandelt, seine schuld?
Daraus Schaden? (Nacherfüllungsschaden?)
Privatautonomie
= Vertragsfreiheit
Abschlussfreiheit (mit wem), Formfreiheit (wie; gesetzliche Vorschriften), Gestaltungsfreiheit (Inhaltn Gute Sitten)
Abweichende Möglichkeiten für Festlegung von Vertragsbedingungen
AGB (ausdrück drauf hingewiesen, beide Vertragspartner einverstanden)
Individualabrede
Sonderregelungen bei Verbrauchgüterkauf
––> Sinn: Förderung hohe Güterqualität, Schutz Konsument (wegen Fachkenntnismangel)
Sonderregelungen:
Gefahrübergang: Versandhandel, bei Übergabe Sache
Gewährleistungsrechte: Gebrauchtes (1Jahr); Neues (2Jahre)
Umkehr Beweislast: erste 6Monate
Rückgriff Unternehmen: auf Lieferant (Zeitpunkt Verjährung abhängig von Übergabe an Konsument)
Verbraucherschutz bei besonderen Vertriebsformen
= §§312ff.
Haustürgeschäfte
Überraschendes Ansprechen (Besuch Vertreter)
Fernabsatzverträge
über Fernkommunikation (Telefon, Katalog)
E-Commerce
über Medien (Online-Shopping, Soziale Medien)
Schutz übereilter Vertragsabschluss
Schutz vor Bindung an Kauf (Ware entspricht nicht Vorstellung)
Schutz ungewollter Vertragsabschluss (Ausversehn bestellt)
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