Scheidung, 1564, 1565
-für die Scheidung bedarf es gem. 1564 S. 1 mindestens den Antrag eines Ehegatten
-gem. 1565 I 1 wird die Ehe geschieden, wenn sie gescheitert ist
-1568 enthält eine Härtefallklausel, in deren Folge es trotz Vorliegen der Voraussetzungen nicht zur Scheidung kommt
->die Härte muss dabei aus der Scheidung selbst folgen, nicht aus dem Getrenntleben
Scheitern der Ehe
Var.1: 3-jähriges Getrenntleben: Scheitern wird gem. 1566 II unwiderleglich vermutet
Var.2: einjährigens Getrenntleben und Zustimmung beider Ehegatten: Scheitern wird gem. 1566 I unwiderleglich vermutet
Var.3: Trennungsjahr + Scheitern der Ehe gem. 1565 I 2
->Scheitern muss positiv festgestellt werden, Diagnose, dass Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und Prognose, dass Wiederherstellung nicht zu erwarten ist
->immer (+) wenn einer Scheidungsantrag stellt
Var.4: kein Trennungsjahr und Härtefall gem. 1565 II: Härte muss sich auf das weiter-miteinander-verheiratet sein beziehen, bis auf Gewalt in Ehe kann man immer noch 1 Jahr auf Papier verheiratet bleiben
Getrenntleben, 1567
-setzt voraus, dass keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will
-Nichtbestehen der häuslichen Gemeinschaft muss objektiv festgestellt werden und der Trennungswille subjektiv, also zwei Elemente
-es kommt nicht darauf an, ob Ehegatten vorher überhaupt zusammengelebt haben
verschiedene Familiensachen FamFG
-bei den Familiensachen gem. 111 FamFG sind die Familiensachen im engeren Sinne und die Familienstreitsachen zu unterschieden
-Familiensachen ieS: 2ff. FamFG und Spezialvorschriften anwendbar, Freiwillige-Gerichtsbarkeit-Verfahren und Amtsermittlungsgrundsatz
-Familienstreitsachen (112 FamFG): 113 FamFG und ZPO-Vorschriften anwendbar, modifiziertes ZPO-Verfahren, Beibringungsgrundsatz
->gilt gem. 113 I 1, 121 FamFG auch für Ehesachen, insb. Scheidung
Terminologie bei FamFG-Verfahren
-gem. 113 V bei Familienstreit- und Ehesachen
Verfahren statt Prozess/Rechtsstreit
Antrag statt Klage
Antragsteller statt Kläger
Antragsgegner statt Beklagter
Beteiligter statt Partei
-in allen Familiensachen nach 38, 116, 49ff., 58ff. FamFG
Beschluss statt Urteil, also auch nur Gründe I, II
sofortige Wirksamkeit statt vorl. Vollstreckbarkeit
einstweilige Anordnung statt einstw. Verfügung
Beschwerde statt Berufung
Zuständigkeit Scheidungssachen
-sachlich: 23a I 1 Nr. 1 GVG, 111 Nr. 1 FamFG: Amtsgericht
-funktional: 23b GVG Familiengericht
-örtlich: 122 FamFG, ausschließlich
->wurde die Sache falsch beim Zivilgericht statt beim Familiengericht anhängig gemacht, gilt nicht 281 ZPO, sondern 17a VI iVm II 1 GVG, kein Antrag notwendig
->bei falscher sachlicher oder örtlicher Zuständigkeit schon gem. 113 I 2 FamFG, 281 ZPO
Anwaltszwang in Ehesachen
-gem. 114 I FamFG besteht vor Familiengerichten Anwaltszwang
-Ausnahme: 114 IV Nr. 3: Zustimmung und Widerruf zur Scheidung und Rücknahme Scheidungsantrag, dafür braucht man keinen Anwalt
-> wegen Doppelvertretungsverbot kann Anwalt nicht beide Eheleute vertreten, wegen Ausnahme in 114 IV Nr. 2 reicht aber grds. ein Anwalt. Risiko ist, dass der mit Anwalt keinen Antrag stellt, dann kann es niemand
Inhalt Scheidungsantrag und Kosten
-133 I FamFG stellt besondere Anforderungen an den Inhalt eines Scheidungsantrags. Liegen diese nicht vor, ist das Verfahren unzulässig
-Kosten werden gem. 150 I FamFG gegeinander aufgehoben
->Ausnahme: Rücknahme, 150 II 1
-bei Erledigung (zB Tod eines Ehegatten, 131) entscheidet das Gericht nur noch über die Kosten, gem. 150 II 2 Kostenaufhebung
Verbundverfahren, 137ff. FamFG I
-die Scheidungssache kann mit Folgesachen gem. 137 II 1 FamFG verbunden werden
-über alle im Verbund stehenden Sachen wird gem. 142 I durch einheitlichen Beschluss entschieden
->die Kosten werden dann auch für die Folgesachen gegeneinander aufgehoben
-gem. 148 werden die Entscheidungen in Folgesachen vor Rechtskraft der Scheidung nicht wirksam. Das muss im jeweiligen Tenor der Folgesachen deutlich gemacht werden (..ab Rechtskraft der Scheidung)
Verbundverfahren, 137ff. FamFG II
-wenn die Scheidungssache läuft und innerhalb der Frist des 137 II eine Folgesache anhängig gemacht wird, muss im Verbund entschieden werden, steht nicht zur Disposition der Beteiligten
->wird nicht gemeinsam entschieden unzulässiger Teilbeschluss
->es kann jedoch getrennt entschieden werden, wenn die Entscheidung nicht gem. 137 II 1 für den Fall der Scheidung zu treffen ist. Das kann zB bei Kindesunterhalt der Fall sein, weil dieser nicht grds. von Scheidung abhängig ist
Verbundverfahren, 137ff. FamFG III
-für Folgesachen können andere Verfahrensvorschriften gelten, die dann zu beachten sind
->zB besteht bei Folgesachen nach 114 I Anwaltszwang
->fehlt Anwalt, kann Teil-Versäumnisbeschluss und Teil-Endbeschluss ergehen
->gem. 143 ist bei Rechtsmittel erst über Versäumnisentscheidung zu verhandeln
Abtrennung von Verbundsachen
-richtet sich nach 140 II
-140 II Nr. 5 FamFG
außergewöhnliche Verzögerung ab 2 Jahren
unzumutbare Härte: darf sich nicht nur auf Verzögerung beziehen, es bedarf extra Grund (zB Schwangerschaft Ehefrau, damit Ehemann nicht automatisch Vater wird
Beschluss Verbundsachen
Unter II werden die Überschriften zur Scheidung und zur Verbundsache XY zu Unterteilung genutzt
Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen I
-statthaft gem. 117 iVm 58ff.: Beschwerde
Zulässigkeit
zuständiges Gericht, 119 I Nr.1a GVG: OLG
Statthaftigkeit: gem. 58 FamFG gegen erstinstanzliche Entscheidungen, nach BGH auch gegen Abtrennung einer Folgesache, weil Abtrennungsbeschluss nicht selbstständig anfechtbar ist
Beschwer, 59: bei Familiensachen gem. 61 I 600€, bei Scheidung reicht es, das Ziel verfolgt wird, Ehe aufrecht zu erhalten
Form: 64, 117 I: insbesondere bestimmter Antrag, Fehlen ist aber unschädlich, wenn sich aus Begründung eindeutig ergibt, dass erstinstanzlicher Antrag weiterverfolgt werden soll
Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen II
Einlegungsfrist, 63 FamFG
Begründungsfrist, 117 I 3: 2 Monate bei Ehe- und Familienstreitsachen, sonst nur bei 65 II
Begründetheit
-gem. 65 III neue Beweismittel möglich
-wegen 115 strenge Präklusionsvorschriften der ZPO nicht anwendbar
->bei unzulässiger Abtrennung (Beschwerde gegen Scheidung) ist Scheidung unzulässiger Teilbeschluss. Auch dann, wenn Verbund gar nicht erst hergestellt wurde
Betreuungsrecht
-Voraussetzungen und Umfang der Betreuung: 1814, 1815, 1823
-1823: Vertretungsmacht des Betreuers gerichtlich und außergerichtlich
->Betreuer ist ein Vertreter, Betreuter kann grds. noch alles machen
-1825, Einwilligungsvorbehalt: der Betreuer muss einwilligen, 108ff. geltend entsprechend
-Prozessfähigkeit: 53 I 2, 52 ZPO iVm 104ff., aber Ausschließlichkeitserklärung durch Betreuer möglich gem. 53 II
Schema Unterhaltsprüfung
AGL
Bedarf des Unterhaltsberechtigten
Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten
Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten
Ausnahmen/Einschränkungen/Besonderheiten
AGL Unterhaltsanspruch minderjähriges Kind
-1601 BGB
-Vaterschaft folgt aus 1592: Die Anerkennung einer Vaterschaft entfaltet gem. 1594 II, I keine WIrkung, so lange noch eine andere Vaterschaft besteht
-328 bei heterologer Insemniation
->Definition 1600 IV
->besteht keine rechtliche Vaterschaft nach 1592, folgt der Unterhaltsanspruch aus 328. Vertrag wird durch Einwilligung in Befruchtung geschlossen. Rechtsbindungswille Mann ist im Zweifel gegeben, wenn Insemiation von Einverständnis Mann abhängig gemacht wird, bloße Kenntnis genügt nicht. Formfrei möglich
->Prüfung dann ganz normal wie bei 1601
Bedarf des Kindes, Art der Unterhaltsgewährung
-die Eltern haben gem. 1612 II 1 ein Bestimmungsrecht, in welcher Form sie den Unterhalt erbringen, entweder durch Natural- oder Barunterhalt
-leben die Eltern getrennt, erbringt das Elternteil, bei dem die Kinder wohnen, den Unterhalt gem. 1606 III 2 in Form von Naturalunterhalt
->der andere schuldet dann Barunterhalt
-Unterhalt ist gem. 1612 I, III monatlich und im Voraus fällig
Bedarf des Kindes, Maß des Unterhalts
-das Maß des geschuldeten Unterhalts bestimmt sich gem. 1610 I nach der Lebensstellung des Kindes, umfasst ist der gesamte Lebensbedarf
-Minderjährige haben aber keine eigenständige Lebensstellung, sie haben nur eine von ihren Eltern abgeleitete Lebensstellung
->zur Bemessung des Bedarfs wird Gehalt des barunterhaltspflichtigen Elternteil herangezogen
-maßgeblich ist über 1612a die Düsseldorfer Tabelle für die Bedarfsbestimmung. Sie ist eine unverbindliche Leitlinie und Teil der Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt
Düsseldorfer Tabelle
-entscheidend für die Einsortierung ist das bereingite Nettoeinkommen
-Tabelle ist auf den Fall zugeschnitten, dass 2 Personen Unterhalt gewährt werden muss (Ziff. 1). Bei mehr/ weniger Personen kann Abschlag/Aufschlag durch höhere/niedrigere Eingruppierung angemessen sein
Berechnung bereinigtes Nettoeinkommen
Bruttoeinkommen
Steuern, Sozialabgaben abziehen
fiktives Erwerbseinkommen addieren
Altersvorsorge 4% abziehen, wenn sie tatsächlich gemacht wird
berufsbedingte Aufwendungen abziehen (5%, max. 150€)
Wohnvorteil Eigenheim addieren
berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten abziehen
->ggf. noch umstufen, wenn nur 1 Kind oder mehr als 2
fiktives Einkommen bei bereinigtem Nettoeinkommen
-ein fiktives Einkommen muss beim kumulativen Voirliegend folgender Voraussetzungen iRd bereinigten Nettoeinkommens berücksichtigt werden
—>fehlende Einkünfte sind Folge eines unterhaltsrechtlichen Fehlverhalten
->vorwerfbares Verhalten ist kausal für fehlende Einkünfte
->geforderte Erwerbstätigkeit ist nicht unzumutbar
bereinigtes Nettoeinkommen, unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
->Kindesinteressen gehen Luxusinteressen vor!
-inwiefern sonstige Verbindlichkeiten unterhaltstechnisch in Abzug gebracht werden können, richtet sich nach einer Interessenabwägung nach billigem Ermessen
->abzustellen ist auf Zweck, Art, Zeitpunkt der Entstehung sowie Höhe der Verbindlichkeit
-da Kinder ihre Lebensverhältnisse von den Eltern ableiten, sind Verbindlichkeiten, die die Lebensverhältnisse der Eltern bis zur Trennung geprägt haben idR zu berücksichtigen
-abzulehen ist ein Abzug regelmäßig dann, wenn für das Kund dann nicht einmal der Mindestunterhalt gezahlt werden könnte
bereinigtes Nettoeinkommen, Wohnvorteil Eigenheim
-mietfreies Wohnen ist wie Einkommen zu behandeln
-Wohnvorteil: objektiver Wohnwert (was könnte an Kaltmiete erzielt werden) - Finanzierungskosten (Zins und Tilgung) - Instandhaltungskosten
->Abzug nur, soweit der Wohnwert nicht überschritten wird und der Mindestunterhalt des Kindes nicht gefährdet wird
Bedürftigkeit minderjähriges Kind, 1602 I
-gem. 1602 I ist unterhaltsberechtigt nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Eigenes Einkommen und Vermögen sind vorrangig einzusetzen
-minderjährige Kinder müssen ihr eigenes Vermögen jedoch gem. 1602 II nicht einsetzen, nur die Erträge hieraus (Zinsen)
-eigenes Einkommen ist gem. 1602 II zu berücksichtigen, allerdings nur bereinigt. Bei einem Ausbildungsgehalt können 100€ ausbildungsbedingter Aufwand abgezogen werden
-die Anrechnung des eigenen Gehalts erfolgt ggü. jedem Elternteil zur Hälfte, beim barunterhaltspflichtigen Elternteil kann also nur die Hälfte des Einkommens berücksichtigt werden
Bedürftigkeit minderjähriges Kind, 1602 II
-gem. 1612b I Nr. 1 ist das Kindergeld zur Hälfte zu berücksichtigen
->die unterhaltspflicht ist also um die Hälfte des Kindergeldes zu mindern
1603, Leistungsfähigkeit
-gem. 1603 I findet die Unterhaltsverpflichtung ihre Grenze in der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten
->das Existenzminimum muss gewahrt werden, dafür gibt es Selbstbehalt
-ggü. Kindern gilt gem. 1603 II der notwendige Selbstbehalt und nicht der angemessene Selbstbehalt nach 1603 I
->notwendiger Selbstbehalt 1450 für Erwerbstätige, 1200 für nicht Erwerbstätige
-der Selbstbehalt kann herabgesetzt werden, wenn das unterhaltspflichtige Elternteil zB mit einem leistungsfähigen Partner zusammenlebt (ca. 10%)
Leistungsfähigkeit, Mangelfall 1609
-reicht das bereinigte Nettoeinkommen, das den Selbstbehalt übersteigt, nicht aus, um die Ansprüche aller Unterhaltsberechtigten zu erfüllen, liegt ein Mangelfall vor
-1609 legt in diesem Fall die Rangfolge fest, in der die Ansprüche der Berechtigten befriedigt werden müssen. Die Unterhaltsansprüche des Höherrangigen sind in voller Höhe zu erfüllen (nicht nur Mindestunterhalt)
-reicht das Geld auch nicht aus, um die Ansprüche des vorrangig Berechtigten voll zu befriedigen, liegt ein absoluter Mangelfall vor. Das Vorhandene ist dann zwischen den Berechtigten gleicher Stufe proportional aufzuteilen
Ausnahmen Unterhalt MJ
-gem. 1614 I kann für die Zukunft nicht auf Kindesunterhalt verzichtet werden
-die Verwirkungsvorschrift des 1611 ist auf Minderjährige gem. 1611 II nicht anwendbar
-möglich ist aber normale Verwirkung nach 242. IRd Zeitmoments besteht die unterhaltsrechtliche Besonderheit, dass von einem Unterhaltsgläubiger, der lebensnotwendig auf Leistungen angewiesen ist, erwartet werden kann, dass er sich zeitnah um Durchsetzung der Ansprüche bemüht
rückständiger Unterhalt, 1613 I
-rückständiger Unterhalt ist in den drei in 1613 I geregelten Fällen zu gewähren
-Var. 1: ab dem Zeitpunkt, zu dem der Schuldner aufgefordert worden ist, zur Geltendmachung der Ansprüche Auskunft zu erteilen
->über 1612 I 2 erfolgt Rückbeziehung auf Monatsanfang, Auskunftsverlangen 22.11. ->Anspruch ab 1.11., wenn Kind da bereits geboren
->Auskunftsverlangen folgt aus 1605, dazu Stufenanträge nach 113 I 2 FamFG, 254 ZPO
-Var. 2: Unterhalt wird ab dem Zeitpunkt geschuldet, zu dem sich Schuldner gem. 286 in Verzug befindet. 286 II Nr. 1 liegt nicht bereits wegen 1612 III vor
-Var.3: Nachverlangen Unterhalt ab Rechtshängigkeit
rückwirkender Unterhalt, 1613 II
-der rückwirkende Unterhalt nach Abs. 2 ist etwas anderes als der rückständige Unterhalt nach Abs. 1
-1613 II Nr. 1 zB Sonderbedarf für Baby-Erstausstattung
Geltendmachung Unterhalt MJ, 1612a
-Kindesunterhalt kann statisch entsprechend 1612a I, III geltend gemacht werden ->monatlicher Festbetrag
-beim dynamisierten Unterhalt wird der geschuldete Unterhalt entsprechend 1612a I als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts einer Altersstufe ausgewiesen. Vorteil: passt sich an und man braucht keinen Abänderungsantrag gem. 238 FamFG
“…einen monatlichen, jeweils im Voraus fälligen Kindesunterhalt iHv …% des jeweiligen Mindestunterhalts gem. 1612a I der jeweiligen Altersstufe, derzeit .. Altersstufe, gemindert um das hälftige Kindergeld des ersten Kindes, momentan…, zu bezahlen”
Mehrbedarf I
-Mehrbedarf fällt regelmäßig an und ist nicht in Tabellensätzen erfasst (1610 Rn.13)
->zB Kindergarten, Hort, Nachhilfe, Klavierunterricht
->abzugrenzen von Sonderbedarf, der nur einmalig auftritt
-es ist ein Einvernehmen der Eltern erforderlich, das aber auch konkludent erfolgen kann. Dafür spricht zB, dass etwas schon vor der Trennung ausgeübt wurde
-gem. 1606 III 1 haften die Eltern anteilig nach ihrem Einkommen
Mehrbedarf II
-AGL für Mehrbedarf ist 1601
-Mehrbedarf muss im Tenor extra ausgewiesen werden (1. Unterhalt, 2. Mehrbedarf)
Scheinvaterregress, 1607 III 2 I
-Unterhaltsanspruch des Kindes geht auf einen Nicht-Unterhaltsverpflichteten Dritten im Wege der Legalzession über, wenn dieser “als Vater” Unterhalt gewährt hat
-der, auf den Anspruch übergeht (Zessionar), muss Dritter sein. Das ist nicht der Fall, so lange der Dritte noch Vater ist rechlich. Erst nach rechtskräftiger Anfechtung steht fehlende Vaterschaft rückwirkend fest. Man ist auch Dritter, wenn man dachte man ist Vater oder man wusste, das man nicht Vater ist und trotzdem gezahlt hat
-wegen Rechtsausübungssperre des 1600d V muss der Anspruchsgegner die Vaterschaft wirksam anerkannt haben/ die Vaterschaft rechtskräftig feststehen, Inzidentkontrolle ggf. möglich
Scheinvaterregress, 1607 III 2 II
-Höhe der geltend gemachten Anspruchs ist durch den vom Erzeuger geschuldeten Unterhalt begrenzt
-der Anspruch geht nur in der Höhe über, wie der Scheinvater Unterhalt geleistet hat
-grds. wird gesamter Unterhaltszeitraum erfasst, Verjährung beginnt erst mit Entstehung des Anspruchs
Verschiedenes zur Scheinvaterschaft
-Scheinvater hat ggü. Mutter keinen Anspruch auf Auskunft darüber, wer ihr während Empfängniszeit beigewohnt hat gem. 242
-Familien- und Eherecht verdrängt grds. allgemeines Deliktsrecht, 826 aber möglich
Kindesunterhalt bei Wechselmodell
-gilt nur bei paritätischem Wechselmodell, wenn die Betreuung also gleich verteilt ist
-beide Eltern haben dann für Barunterhalt einzustehen, Haftungsanteil berechnet sich nach 1606 III 1
->Berechnung wie beim Mehrbedarf
->Differenz zwischen Ausgleichansprüchen halbieren
->das muss besser verdienender Teil als Unterhalt zahlen (1606 Rn.10)
Aufrechnung gegen Unterhaltsansprüche
-Unterhaltsansprüche sind nach 120 I FamFG iVm 805b I Nr. 2 ZPO unpfändbar
-damit kann gem. 394 BGB nicht gegen sie aufgerechnet werden
Bedarf volljähriges Kind
-wohnt Kind alleine: angemessener Bedarf wird mit Festbetrag taxiert, der vom Einkommen der Eltern unabhängig ist. Momentan 930€
-Kind wohnt bei Eltern: Bedarf wird weiterhin vom Einkommen der Eltern abgeleitet. Weil beide Eltern nun barunterhaltspflichtig sind gem. 1606 III 1 (1606 III 2 gilt nur für MJ!), ist zusammengerechnetes Einkommen der Eltern (jeweils bereinigtes Nettoeinkommen) maßgeblich. Danach wird die Einordnung in die 4. Spalte der Düsseldorfer Tabelle vorgenommen
Bedürftigkeit volljähriges Kind
-1602 II gilt nicht, Volljähriger muss sich neben eigenem Einkommen auch Vermögen anrechnen lassen
-gem. 1612b I Nr.2 ist das Kindergeld in voller Höhe anzurechnen. Analog 1601 hat das volljährige Kind einen Anspruch auf Auskehr des Kindergeldes gegen den Empfänger
-wenn Eltern das Kind darauf verweisen wollen, dass es ja arbeiten könnte, muss das vom Kind nicht akzeptiert werden, solange es noch einen Anspruch auf eine angemessene Ausbildung nach 1610 II hat
Anspruch auf angemessene Ausbildung, 1610 II I
-die Eltern schulden nach 1610 II eine Berufsausbildung, die beachtenswerten Neigungen (usw.) des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Wenn die Eltern das gewährt haben, müssen sie grds. keine Zweitausbildung finanzieren
-Zweitausbildung ist jedoch erfasst, wenn weitere Ausbildung zweifelsfrei als in eingem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende Weiterbildung anzusehen ist und von vornherein angestrebt war
-wenn ein Abiturient erst eine Ausbildung macht und dann studiert und die Abschnitte in engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen und sich sinnvoll ergänzen reicht es aus, dass Studienentschluss erst nach Beendigung der Ausbildung und nicht schon zu Beginn gefasst wurde
Anspruch auf angemessene Ausbildung, 1610 II II
-die Privilegierung des Abiturienten gilt nicht für Realschüler (mittlere Reife - Ausbildung - Studium), weil sich die Eltern in etwa darauf einstellen können müssen, wie lange sie mit Unterhalt zu rechnen haben
-beendet das Kind seine Ausbildung nicht in angemessener üblicher Zeit mit entsprechender Zielstrebigkeit, kann es Unterhaltsanspruch verlieren
-zuletzt ist iRe Einzelfallprüfung festzustellen, ob den Eltern unter Berücksichtigung aller Umstände der Ausbildungsunterhalt noch zumutbar ist
Leistungsfähigkeit bei volljährigem Kind
-gem. 1603 I ist ein angemessener Selbstbehalt abzuziehen, momentan 1750€
-Ausnahme: privilegierte volljährige Kinder gem. 1603 II 2, hier kann nur der notwendige Selbstbehalt abgezogen werden
->allg. Schulausbildung: es muss Schulabschluss angestrebt werden, der Zugangsvoraussetzung für Ausbildung / Studium ist. Mind. 20 h/Woche
-die Privilegierung bestimmer Volljähriger gilt auch bei Rangfolge des 1609 im Mangelfall
anteilige Haftung beider Elternteile bei Volljährigen
->ist ein Elternteil nicht leistungsfähig, muss das andere komplett einspringen, unechte Ausfallhaftung
-da gem. 1606 III 1 nun beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind, muss der jeweilige Anteil bestimmt werden
-dafür wird das bereinigte Nettoeinkommen eines Elternteils abzüglich des Selbstbehalts zur Summe der bereinigten Nettoeinkommen beider Eltern abzüglich 2x Selbstbehalt ins Verhältnis gesetzt
-ein Elternteil hat höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt
-Eltern haben gem. 1612 II aber noch Wahlrecht, sodass idR das Elternteil, bei dem Kind wohnt, Naturalunterhalt leistet und das andere Barunterhalt
1357
-Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs
->Bezugspunkt für Lebensbedarf ist 1360a: Lebensbedarf wird in Bezug auf konkrete Lebensführung der Familie bestimmt, wie sich diese nach außen darstellt, weil 1357 dem Verkehrsschutz dient
->Abschluss Vollkasko kann darunter fallen
-spiegelbildlich zum Abschluss der Geschäfte ist auch deren Kündigung erfasst
Verhältnis 1361a/1568a zu 985
-1361b: Herausgabe der Ehewohnung bei Getrenntleben
-1568a: Herausgabeanspruch der Ehewohnung bei Scheidung
-solange 1361B und 1568a Anwendung finden, sind Herausgabeansprüche aus anderem Rechtsgrund materiell-rechtlich und verfahrensrechtlich gesperrt
-verfahrensrechtliche Sperrung folgt daraus, dass 1361b/1568a als Ehewohnungssachen den 200ff. FamFG unterfallen, wohingegen für 985 die Vorschriften des 266 gem. 266 I Nr. 3 gelten
Trennungsunterhalt
-AGL: 1361
-in der Zeit zwischen Trennung (1567) und Rechtskraft der Scheidung (1564 S.2)
-für die zu treffenden Wertungen ist zu berücksichtigten, dass die Ehe und damit auch das Prinzip der ehelichen Solidargemeinschaft noch besteht. Dem möglichen Fortsetzen der Ehe sollen keine Steine in den Weg gelegt werden
->alle Wertungen deswegen grds. weniger streng
->der Maßstab wird aber strenger, wenn die Trennung sich so sehr verfestigt hat, dass Scheidung nur noch Frage der Zeit ist (Ablauf Trennungsjahr, Scheidungsantrag)
-Anspruch besteht unabhängig davon, ob Ehegatten je zusammengelebt haben
Trennungsunterhalt, Bedarf
-bestimmt sich nach dem Halbteilungsgrundsatz. Jedem Ehegatten steht die Hälfte des verteilungsfähigen Einkommens zu
->beide bereinigte Nettoeinkommen
-relevant sind nur prägende Einkünfte. Einkünfte, die auch vor Trennung nicht der Bedarfsdeckung, sindern der Vermögensdeckung dienten, bleiben außer Betracht
-wenn das bereinigte Nettoeinkommen so hoch ist, dass Vermutung nahe liegt, nicht alles wird für Lebensunterhalt gebraucht, findet konkrete Bedarfsprüfung statt
-unabhängig von ehelichen Lebensverhältnissen steht jedem Ehegatten Mindestbedarf iHd notwendigen Selbstbehalt eines Erwerbstätigen zu
bereinigtes Nettoeinkommen Trennungsunterhalt
-wegen 1609 (Reihenfolge) muss geschuldeter Kindesunterhalt von Nettoeinkommen abgezogen werden
-vom bereinigten Nettoeinkommen wird zum Schluss ein Erwerbstätigenbonus iHv 1/7 abgezogen, um Fortführung der Erwerbstätigkeit zu honorieren
-bei Frage, ob einer mehr arbeiten könnte/ bestimmte Schulden abziehen kann, wird wegen Fortbestand der Ehe großzügiger argumentiert
-nur subjektiver Wohnwert kann berücksichtigt werden, also die Miete, die man auf örtlichen Wohnungsmarkt für dem ehelichen Standard entsprechende angemessene kleinere Wohnung zahlen würde
Trennungsunterhalt, Bedürftigkeit
-Berechtigter muss sich nur unter Voraussetzungen 1361 II auf Erwerbtsätigkeit verweisen lassen
->grds. keine Erwerbsverpflichtung im ersten Trennungsjahr
-Abzug Erwerbstätigenbonus?
Trennungsunterhalt, Leistungsfähigkeit
-Selbstbehalt von 1600/1475 (nicht erwerbstätig) ist abzuziehen
-Verpflichteter muss eigenen Lebensbedarf und vorrangige Unterhaltsverpflichtungen erfüllen können ->Kindesunterhalt wird aber nicht nochmal abgezogen
-ggf. Kürzung, wenn Schuldner mit neuem leistungsfähigen Partner zusammenlebt
-Mangelfall, 1609 beachten
-das bereinigte Nettoeinkommen wird ohne Abzug des 1/7 Erwerbstätigkeitsbonus berücksichtigt
Trennungsunterhalt, Unterhaltsausschluss
-durch die Verweisung des 1361 III auf 1579 Nr.2-8 ist eine Beschränkung/Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit möglich
->wer die fortwirkende eheliche Solidarität vermissen lässt, kann sich mit seinem Unterhaltsverlangen nicht selbst auf die Fortwirkung der Solidarität berufen
-zusätzlich zu Nr. 2 - 8 muss grobe Unbilligkeit positiv festgestellt werden, deswegen nur in Ausnahmefällen (+)
sonstige Ausnahmen Trennungsunterhalt
-gem. 1361 IV 4, 1360a III, 1613 gilt mit 1613 auch die Vorschrift über rückständigen/rückwirkenden Unterhalt
-durch den Verweis auf 1614 I über 1361 IV 4, 1360a III kann auf Trennungsunterhalt für die Zukunft nicht verzichtet werden
->in einem Angemessenheitsrahme (80%) können idR aber Vereinbarungen über die Höhe getroffen werden
->Vereinbarung, dass Unterhalt nicht geltend gemacht wird, ist unzulässiges Umgehungsgeschäft
-Auskunftsanspruch folgt aus 1361 IV 4, 1605
-selbstständiger Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss, 1361 IV 4, 1360a IV 1, vorrangig zur PKH
Zuwendungen von Dritten bei Trennungsunterhalt
-wird nicht zum EInkommen dazugerechnet, wenn nicht ausdrücklich gesagt wird, dass es an Unterhalt angerechnet werden soll
-werden auch bei Bedürftigkeit nicht angerechnet
nachehelicher Unterhalt, Anspruchsgrundlage
-ab Rechtskraft der Scheidung gilt nach 1569 der Grundsatz der Eigenverantwortung
-die AGL für nachehelichen Unterhalt finden sich in den 1570-1576
-die 1571ff. sehen sog. Einsatzzeitpunkte vor. Der Unterhaltsanspruch besteht nur, wenn ab Rechtskraft der Scheidung eine lückenlose Unterhaltskette besteht. War ein Ehepartner nach der Scheidung einmal wirtschaftlich selbstständig, wird kein Unterhalt mehr geschuldet
Betreuungsunterhalt, 1570 I
-der Betreuungsunterhalt beruht darauf, dass ein Ehepartner wegen der Notwendigkeit von Pflege und Erziehung der gemeinschaftlichen Kinder nicht/nur eingeschränkt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Lage ist
-1570 I gewährt einen Basisunterhalt für die ersten drei Lebensjahre des Kindes
-ab dem 4. Lebensjahr ist ein schrittweises Ansteigen der Erwerbsobliegenheit anzunehmen. Ab dem 4. Lebensjahr wird nämlich nur noch wegen kindbezogenen (1570 I 3) und elternbezogenen Gründen (1570 II) Billigkeitsunterhalt gewährt
->Einzelfallbetrachtung, die nicht nur vom Alter des Kindes abhängig gemacht werden darf
Betreuungsunterhalt, 1570 II
-der Wechsel von Basisunterhalt zu Billigkeitsunterhalt ab Vollendung des dritten Jahres geschieht von selbst
->einheitlicher Betreuungsunterhaltsanspruch
-der Gläubiger braucht nach 3 Jahren keinen neuen Titel, der Schuldner muss ggf. eine Änderung beantragen
Aufstockungsunterhalt, 1573 II
-1573 II ist nachrangig, wenn bereits Ansprüche aus 1570-1572 bestehen
->die Ansprüche können aber auch nebeneinander bestehen
-Bsp.: 1570 ist nur insoweit zu bejahen, als die Kinderbetreuung einen Ehegatten an der Erzielung von Erwerbseinkommen hindert. Für den restlichen Anspruch bis zum vollen eheangemessenen Unterhalt ist 1573 II AGL
->in Klausur AGL nur bei AGL ansprechen, nicht 2 Ansprüche prüfen
nachehelicher Unterhalt, Bedarf, 1578 I
-der Bedarf bestimmt sich gem. 1578 I nach den ehelichen Lebensverhältnissen (->Halbteilungsgrundsatz, beide bereinigten Nettoeinkommen:2)
->nur nachhaltig erzieltes, dauerhaftes Einkommen, welches den ehelichen Standard geprägt hat
-anders als bei Trennungsunterhalt gilt Stichtagsprinzip, maßgeblicher Zeitpunkt ist Rechtskraft der Scheidung
->nacheheliche Eintwicklungen wirken sich nur dann aus, wenn sie einen Anknüpfungspunkt in der Ehe finden
->denn: es gilt jetzt Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit, jeder soll wirtschaftlich selbstständig werden. Solidarität nur noch sehr eingeschränk
nachehelicher Unterhalt, Bedarf, 1578 II
-Gehaltserhöhungen wegen Beförderung aufgrund Kenntnissen, die in Ehezeit gewonnen wurden: Berücksichtigung (+)
-Unterhaltsverpflichtungen für Kind, das nach Ehe geboren wurde: Berücksichtigung (-)
-vorhersehbarer Wegfall von Verbindlichkeiten: Berücksichtigung (+)
-neue Erwerbstätigkeit nach Scheidung als Surrogat für Haushaltsführung: Berücksichtigung (+)
-wenn Einkommensminderungen nicht berücksichtigt werden, wird dies als fiktives Einkommen berücksichtigt
-es wird der objektive Wohnwert angesetzt
nachehelicher Unterhalt, Leistungsfähigkeit 1581
-angemessener Selbstbehalt 1600/1475
-hier kein Stichtagsprinzip, andere Unterhaltsverpflichtungen sind zu berücksichtigen, auch wenn sie erst nach Ehe bestehen
-im Mangelfall 1609 beachten
nachehelicher Unterhalt, Beschränkungen
-Begrenzung und Befristung, 1578b: die Kriterien für die Abwägung folgen aus 1578b I 2, 3
->ehebedingter Nachteil liegt idR darin, dass berechtigter Ehegatte nach der Ehe nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne die Ehe hätte erzielen können. Nachteil spricht gegen Beschränkung
->zeitliche Beschränkung auf 1/3 oder 1/2 der Ehedauer, Zeit des Trennungsunterhalts abziehen
->Ziel: wirtschaftliche Eigenständigkeit
->muss am Ende immer angesprochen werden!
-1579: Unterhaltsausschluss
-1585b, 1613: rückständiger/rückwirkender Unterhalt. Verzug setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Zugangs der Mahnung Scheidung rechtskräftig war
Vereinbarungen über nachehelichen Güterstand, 1585c
-Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt können gem. 1585c S. 2, 3 vor Rechtskraft der Scheidung nur durch notarielle Beurkundungen oder einen gerichtlich protokollierten Vergleich geschlossen werden
->ansonsten gem. 125 formnichtig
-nach Rechtskraft der Scheidung ist Vereinbarung formfrei möglich
Ende nachehelicher Unterhalt
-1586: Wiederheirat (Wiederaufleben 1568a)
-1568b: kein Erlöschen bei Tod, aber Beschränkung
Überprüfung von Eheverträgen
-die Rechtsprechung nimmt eine zweistufige Inhaltskontrolle vor
1. Stufe: Wirksamkeitskontrolle nach 138 I, maßgeblich für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses
2. Stufe: Ausübungskontrolle nach 242, maßgeblich ist Zeitpunkt der Scheidung der Ehe
-grds. unterliegen die gesetzlichen Regeln zur Ehe der Disposition der Ehegatten. Allerdings darf die Disponibilität nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch die vertraglichen Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann
->keine evident einseitige und nicht gerechtfertigte Lastenverteilung
Wirksamkeitskontrolle Ehevertrag
->führt gem. 139 idR zur Gesamtnichtigkeit
-objektiv ist für eine Sittenwidrigkeit nach 138 I eine einseitige Benachteiligung erforderlich. Die Beurteilung hat anhand einer Gesamtschau zu erfolgen. Die Belastung des einen Ehegatten wiegt umso schwerer, je mehr in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingegriffen wird
->Kernbereich: Betreuungsunterhalt, Alters- und Krankenunterhalt, am wengisten Zugewinnausgleich
->profitiert nur einer von einem beidseitigen Verzicht, werden an irgend einer Stelle Ausgleiche geschaffen..
-subjektiv ist das Ausnutzen einer Zwangslage, einer sozialen/wirtschaftlichen Abhängigkeit oder einer interlektuellen Überlegenheit erforderlich. Aus objektiver Sittenwidrigkeit lässt sich auf subjektive nur schließen, wenn der INhalt eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt
Ausübungskontrolle, 242
-verstößt Berufung auf die Vereinbarung gegen 242, weil sich zum Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe eine einseitige Lastenverteilung ergibt, die unzumutbar ist
->vor allem, wenn sich die ehelichen Lebensverhältnisse nicht so entwickelt haben, wie sie dem Ehevertrag zugrunde gelegt waren
-führt idR nur zu einer Anpassung der Regelungen durch das Gericht
Überprüfung Unterhaltsvereinbarung
-Kriterien zur Überprüfung eines Ehevertrags sind grds. heranzuziehen
-es muss allerdings beachtet werden, dass sich die Parteien bei Abschluss einer Vereinbarung nach der Trennung in einer anderen Situation befinden als bei Abschluss vor der Ehe
Zulässigkeit Leistungsantrag auf Unterhalt
Zuständigkeit: sachlich und funktional: Familiengericht, 23a I Nr. 1, 23b GVG, 111 Nr. 8 FamFG, örtlich: 232 FamFG
Postulationsfähigkeit: Anwaltszwang, 114 FamFG
Antrag auf zukünftige Leistung, 113 I 2 FamFG, 258 ZPO
RSB: auch wenn bezahlt wird, besteht immer ein Titulierungsanspruch
anderweitige Rechtshängigkeit: Nichtidentität Verfahrensgegenstände, v.a. Trennungs- und nachehelicher Unterhalt. Unterhaltsanspruch des minderjährigen und volljährigen Kindes ist aber identisch, hier Abänderung
Abgrenzung zu Abänderungsverfahren: 238, 239 FamFG sind vorrangig
Verfahrensstandschaft, 1629 III 1 BGB
-sind die Eltern verheiratet und leben getrennt, kann das Elternteil, in dessen Obhut das Kind lebt, den Unterhaltsanspruch des Kindes gem. 1629 III 1 NUR im eigenen Namen geltend machen!
->Antragsteller ist dann nur Elternteil, nicht das Kind
->wird die Scheidung während des Prozesses rechtskräftig, kann der Verfahrensstandschafter den Prozess beenden
->wird das Kind volljährig, kann es den Prozess ohne Zustimmung übernehmen
-sind die Eltern nicht mehr verheiratet, wird das Kind gem. 1629 II 2 von dem Elternteil vertreten, in dessen Obhut es sich befindet
->Antragsteller ist das Kind
->bei niemals Verheirateten 1626a beachten
Kosten und sofortige Wirksamkeit bei Unterhaltssachen
-für die Kostenentscheidung gilt 243 FamFG
-gem. 120 II 1 FamFG sind Beschlüsse erst mit Wirksamwerden vollstreckbar, was nach 116 III 1 FamFG Rechtskraft voraussetzt
-gem. 116 III 2 FamFG kann in Familienstreitsachen die sofortige Wirksamkeit angeordnet werden, bei Unterhaltssachen soll sie gem. 116 III 3 angeordnet werden
vereinfachtes Verfahren Festsetzung Kindesunterhalt
Die 249 ff. FamFG enthalten ein vereinfachtes Verfahren zur Fesetzung von Kindesunterhalt ohne Anwaltszwang
Einstweilige Anordnung bei Unterhaltssachen
Zuständigkeit
Statthaftigkeit, 246 I iVm 50ff. FamFG
Zuständigkeit, 50 I FamFG: Gericht der Hauptsache
kein Anwaltszwang, 114 IV Nr. 1 FamFG
besonderes Regelungsbedürfnis ->da 246 I nicht auf 49 FamFG verweist, braucht man keine Eilbedürftigkeit, sondern nur ein besonderes Regelungsbedürfnis!
->fehlt nur für rückständigen Unterhalt und bei bloßem Titulierungsinteresse (Schuldner zahlt freiwillig)
->Voraussetzungen müssen gem. 51 I 2 FamFG glaubhaft gemacht werden (113 I 2, 294 ZPO)
Außerkrafttreten einstweilige Anordnung in Unterhaltssachen
-tritt gem. 56 I 2 FamFG mit Rechtskraft Hauptsacheentscheidung außer Kraft
-Rechtsmittel gegen Anordnung ist gem. 57 FamFG nicht gegeben
->aber 52 II beachten
-auf Antrag kann gem. 54 FamFG das Gericht die Entscheidung aufheben oder ändern. Nach hM müssen dafür neue Tatsachen vorliegen
-ebenso soll als Vorgehen gegen Anordnung negativer Feststellungsantrag gem. 113 I 2, 256 ZPO möglich sien und Vollstreckungsabwehrantrag nach 120 FamFG, 767
Prüfung Abänderungsantrag
richtige Antragsart: Abgrenzung zu 767 ZPO, 54 FamFG, 256 ZPO
Zuständigkeit: sachlich und funktional: 231 I Nr.2 111 Nr. 8 FamFG, 23a I Nr. 1 GVG, örtlich 232 FamFG
Anwaltszwang 114 I FamFG
Statthaftigkeit / besondere Verfahrensvoraussetzungen 238, 239 FamFG
->238/239
Abgrenzung Abänderungsverfahren 238, 239
-323 ZPO neben 238, 239 FamFG nicht anwendbar
-Angrenzung zu Vollstreckungsabwehrantrag nach 120 I FamFG, 767: 238, wenn es um gewandelte wirtschaftliche Verhältnisse geht oder Befristung nach 1578b. 767, wenn es nicht um ursprünglichen Titel, sondern dessen Vollstreckbarkeit geht (zB auch nach 1586 BGB)
-Abgrenzung zu 54 FamFG: 54 nur bei einstweiligen Anordnungen
-Abgrenzung zu negativen Feststellungsantrag 113 I 2 FamFG, 256 ZPO: bei Feststellung berühmt sich Antragsteller eines Anspruchs, ohne ihn gerichtlich geltend zu machen
besondere Verfahrensvoraussetzungen 238, 239 FamFG
-Verfahrensgegenstand und Beteiligte müssen mit denen des Ausgangsverfahrens identisch sein
-Antrag muss sich auf in Hauptsache ergangene Entscheidung, Vergleich oder vollstreckbare Urkunde (v.a. Jugendamtsurkunde) beziehen
-relevante Änderungstatsachen müssen vorgetragen sein, sonst unzulässig
->erweisen sich die vorgetragenene Tatsachen als falsch, unbegründet
Begründetheit 238
-gem. 238 II müssen neue Tatsachen vorgetragen werden
-daraus muss sich gem. 238 I 2 eine wesentliche Änderung ergeben
->ungefähr ab Unterschiedsbetrag von 10%, kann bei geringem Einkommen auch geringer sein
-gem. 238 IV müssen die Grundlagen der Erstentscheidung gewahrt bleiben
->nur das, was sich geändert hat, darf geändert werden. Rechtsfehler oder andere Beurteilungen dürfen nicht geändert werden
-Tenor: Thomas/Putzo 238 FamFG Rn. 32f.
Begründetheit 239
-keine Präklusion, keine Wesentlichkeitsgrenze und keine zeitliche Grenze, weil hier nicht Schutz der Rechtskraft bezweckt ist
-es wird nach 313 BGB Störung der Geschäftsgrundlage geprüft
Aufbau Zugewinnausgleich
AGL: 1378 I
Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, 1363 I
Beendigung des Güterstandes, 1372
-Rechtskraft der Scheidung, 1512 S. 2
-vertragliche Aufhebung der Gütergemeinschaft, 1408, 1410
-vorzeitige Aufhebung, 1585ff.
kein Anspruchsausschluss, 1408, 1410
Anspruchsumfang, 1373ff.
-Zugewinn Ehegatten
-Höhe Ausgleichsforderung
-Anrechnung Vorausempfänge, 1380
ggf. grobe Unbilligkeit, 1381
Aufrechnung gegen Zugewinnausgleichsanspruch vor Rechtskraft der Scheidung
-nach hM kann vor Rechtskraft der Scheidung nicht gegen den Anspruch auf Zugewinnausgleich aufgerechnet werden, weil der Anspruch gem. 1378 III 1 erst mit Beendigung des Güterstandes entseht, idR also mit Rechtskraft der Scheidung
-nach aM soll der Anspruch zwischen den Ehegatten auch schon vor Rechtskraft der Scheidung disponibel sein
Ausschluss Zugewinnausgleichsanspruch durch vertragliche Vereinbarung
-muss gem. 1408, 1410 in notarieller Form geschlossen werden bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Beteiligter
->Vertretung, auch durch den anderen Ehegatten, ist aber möglich
-Überprüfung dann nach den Grundsätzen des BGH zur Überprüfung von Eheverträgen, Zugewinnausgleich ist aber am weitesten von Kernbereich entfernt
Anfangsvermögen, 1374
-Aktivvermögen-Verbindlichkeiten+Hinzurechnungen gem. 1374 II
->zum Aktivvermögen gehören auch Forderungen
-kann gem. 1374 III negativ sein
-haben die Ehegatten kein Verzeichnis des Anfangsvermögens aufgestellt, wird gem. 1377 III vermutet, dass das Anfangsvermögen 0 war
->derjenige, der sich auf eigenes oder fremdes abweichendes Anfangsvermögen beruft, ist beweispflichtig
-in der Praxis wird das Anfangsvermögen anhand des Verbraucherpreisindexes indexiert
Anfangsvermögen und Gesamtschuldnerausgleich
-die güterrechtlichen Vorschriften über den Zugewinnausgleich verdrängen den damit zusammenhängenden Gesamtschuldnerausgleich nicht, da bei richtiger Handhabung der güterrechtlichen Vorschriften der Gesamtschuldnerausgleich das Ergebnis des Zugewinnausgleiches nicht zu verfälschen vermag
-die Summe, für die gesamtschuldnerisch gehaftet wird, wird bei jedem Ehegatten als Verbindlichkeit abgezogen
-der gegen den Ehepartner bestehende Ausgleichsanspruch aus 426 I wird als Aktivposten berücksichtigt nach dem Maßstab der Haftung im Innenverhältnis. Gehört der Gegenstand am Ende nur einem, haftet der im Innenverhältnis voll, gehört er beiden 50/50
Beispiel Anfangsvermögen und Gesamtschuldnerausgleich
-gesamtschuldnerische Haftung für 500.000 Darlehen, Haus soll beiden gehören
E1: 500.000 Verbindlichkeit -, 250.000 Anspruch 426 +
E2: “
-wie oben, Haus soll am Ende aber nur E1 gehören
E1: 500.000 Verbindlichkeit, 0 Anspruch
E2: 500.000 Verbindlichkeit, 500.000 Anspruch
->kommt immer auf Vereinbarung bzgl. Innenverhältnis an, Fall 2 kann aber auch so sein, wenn erstmal nur E2 an Bank zahlt
Hinzurechnungen, 1374 II I
-Erbe, vorweggenommene Erbfolge, Schenkungen und Ausstattung (1624) werden gem. 1374 II dem Anfangsvermögen hinzugerechnet
->Vermögenszuwächse, die in keinem Zusammenhang mit Ehe stehen, sondern allein einem Ehegatten von einem Dritten aus persönlichen/ähnlichen Gründen zugewandt werden, sollen vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden
-es ist aber nur der Wert bei Vermögenseintritt privilegiert, spätere Wertsteigerungen des Geschenks werden als Zugewinn berücksichtigt
-echte Schenkungen und unbenannte Zuwendungen unter Eheleuten fallen nicht unter den Begriff der Schenkung, Schenkungen der Schwiegereltern werden erfasst
Hinzurechnungen, 1374 II II
-1374 II ist nach der Rechtsprechung nur sehr eingeschränkt analogiefähig, da ZGA iSd Rechtssicherheit und Praktikabilität bewusst schematisch und pauschalierend ausgestaltet ist
->nach dem Leitbild des Gesetzes kommt es grds. nicht darauf an, ob und in welcher Weise der andere Ehegatte zur Entstehung des Zugewinns beigetragen hat
->zB werden Schmerzensgeld und Lottogewinn nicht hinzugerechnet, die Lebensversicherungssumme von nahestehenden Dritten dagegen schon
-gem. 1374 II ist die Hinzurechnung aber ausgeschlossen, wenn es den Umständen nach zum Einkommen zu rechnen ist. Da durch ZGA Vermögenszuwächse ausgeglichen werden sollen, sind Zuwendungen, die von vornherein nur Verbrauch dienen, nicht dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen, weil sie sich nicht im Endvermögen abbilden und deshalb anderer Ehegatte benachteiligt wäre
Endvermögen, 1375 I
-Aktivvermögen-Verbindlichkeiten+Hinzurechnungen 1375 II 1
-kann gem. 1375 I 2 negativ sein
-maßgeblich ist gem. 1384 der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, also der Zeitpunkt der Zustellung (167 ZPO beachten)
-auch bei einem verfrüht gestellten Scheidungsantrag wird grds. auf Zeitpunkt der Rechtshängigkeit abgestellt, Ausnahme: Antrag in manipulativer Absicht, um Ehegatten nicht an absehbaren Gewinn teilhaben zu lassen
Endvermögen, 1375 II
-Ansprüche zwischen Ehegatten und Gesamtschuldnerausgleich ist wie bei Anfangsvermögen zu berücksichtigen
-Darlegungs- und Beweislast für Endvermögen beider Ehegatten trägt Antragsteller; dazu hat er gem. 1379 einen Auskunfts- und Beleganspruch
-Hinzurechnung gem. 1375 II 1: es soll verhindert werden, dass Erzielung des Zugewinns zulasten des anderen Ehegatten verhindert wird
->bzgl. Verschwendung kann der Ehegatte für sich seinen bisherigen Lebenstil fortsetzen
Zugewinn, 1373
Der Beitrag, um den Endvermögen Anfangsvermögen übersteigt
->mind. 0, es gibt keinen negativen Zugewinn
Höhe der Ausgleichsforderung, 1378
-Hälfte dessen, um was Zugewinn des einen den Zugewinn des anderen übersteigt
-gem. 1378 II auf noch vorhandenes Vermögen beschränkt. Diesbezüglich kommt es gem. 1384 auf die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an
Anrechnung von Vorausempfängen, 1380
-Anrechnungsbestimmung wird bei 1380 I 2 vermutet
-bei der Anrechnung wird wie folgt vorgegangen
Addition Geschenk zu Zugewinn des Schenkers
Abzug Geschenk von Zugewinn des Empfängers
Abzug von Ausgleichsforderung des Empfängers
1381, Leistungsverweigerung
-grobe Unbilligkeit ist zu bejahen, wenn Gewährung des Ausgleichsanspruchs dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widerspricht
-als Einrede ausgestaltet
-nach 1382 kann Stundung beantragt werden, wenn sofortige Zahlung zur Unzeit erfolgen würde. zB wenn Immobilie verkauft werden müsste, die mit gemeinsamen Kindern bewohnt wird. Bei Anwaltsklausur an möglichen Antrag denken
Verfahrensrecht in Gütersachen
-gem. 112 Nr. 2 FamFG sind Güterrechtssachen Familienstreitsachen, auf die über 113 I 2 FamFG due ZPO anwendbar ist
->261-265 FamFG enthalten weitere Vorschriften über Güterrechtssachen, wichtig ist 262 FamFG für örtliche Zuständigkeit
-ggf. Sicherung des Zugewinnausgleichsanspruchs durch Arrest gem. 119 II FamFG
-sofortige Wirksamkeit kann gem. 116 III 1 angeordnet werden
-Beschwerde nach 117, 58 FamFG
nebengüterrechtliche Ausgleichsansprüche
-originäre Anwendungsbereich bei Gütertrennung
-gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch aus Ehegatteninnengesellschaft nur, wenn Zweck des Zusammenwirkens über Verwirklichung ehelicher Lebensgemeinschaft hinausgeht, gleichberechtigte Mitarbeit/Beteiligung erforderlich
-Anspruch aus Schenkungswiderruf 530, 812 I 1 Alt.1: 516ff. idR nicht anwendbar, wenn es sich um unbenannte ehebedingte Zuwendung handelt. (+), wenn Zuwendung um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung und Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit Vorstellung/Erwartung, dass Ehe Bestand haben wird und so an Früchten teilgehabt wird
Auschließlichkeitsprinzip Zugewinngemeinschaft
-grds. sollen neben dem Zugewinnausgleich keine weiteren Ausgleichsregelungen zwischen Ehegatten bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft in Betracht kommen
-in sehr seltenen Ausnahmefällen können nebengüterrechtliche Ausgleichsansprüche in Frage kommen
->bei unbenannten Zuwendungen in extremen Ausnahmefällen über 313
Verfahrensrecht bei sonstigen Familiensachen
-sonstige Familiensachen gem. 266 FamFG sind gem. 112 Nr. 3 FamFG Familienstreitsachen, sodass gem. 113 I 2 FamFG weitgehend die ZPO Anwendung findet
->gem. 114 FamFG immer Anwaltszwang
->örtliche Zuständigkeit 267 II FamFG
->können nicht im Verbund gem. 137 geltend gemacht werden
-Schwerpunkt in der Klausur ist dann immer, ob eine Familiensache (111 FamFG) vorliegt und damit das Familiengericht zuständig ist oder ob eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt
sonstige Familiensachen, 266 FamFG
-266 I Nr. 3: der notwendige Zusammenhang mit Trennung/Scheidung/Aufhebung der Ehe ist gegeben, wenn das Verfahren vor allem die wirtschaftliche Entflechtung der ehemaligen Ehegatten betrifft
->dabei sind tatsächliche und rechtliche Verbindungen zu beachten und der zeitliche Ablauf
-266 I Nr. 3 erfasst auch Ansprüche zwischen einem Ehegatten und seinen Schwiegereltern
-266 I Nr.4: aus Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche sind insb. wirtschaftliche Ansprüche, zB wegen Verwaltung Kindsvermögen und SE deswegen
Schwiegerelternschenkung iRd Zugewinnausgleichs
-es handelt sich um echte Schenkungen gem. 516 BGB
-sie werden bei beiden Ehepartnern gem. 1374 II dem Anfangsvermögen hinzugerechnet
-beim Schwiegerkind wird zusätzlich beim Anfangsvermögen aber der (noch nicht fällige) Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern als Verbindlichkeit abgezogen. Dass der Anspruch am Anfang der Höhe nach noch nicht feststeht ist egal, weil er dann, wenn er berücksichtigt werden muss (->bei der Scheidung) beziffert werden kann
-im Endvermögen wird das Geschenk, soweit es noch vorhanden ist, berücksichtigt und beim Schwiegerkind die Verbindlichkeit ggü. den Schwiegereltern wegen Rückforderung
->Schenkung ist so zugewinneutral
Anspruch der Schwiegereltern bei Schwiegerelternschenkung I
-Tatbestand 527, 528, 530 wird von der Rspr. verneint
-Zweckverfehlungskondiktion 812 I 2 2. Alt.: es fehlt an hinreichender Zweckabrede
-313!
-Geschäftsgrundlage bzgl. des dem Schwiegerkind zugewandten Teil der Schenkung entfällt mit Scheitern der Ehe
-Festhalten am unveränderten Vertrag kann nicht zugemutet werden. Festhalten an vereinbarter Regelung muss für den Zuwendenden zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führen ->umfassende Interessenabwägung
->zu berücksichtigen: Ehedauer, persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse Schwiegereltern und Schwiegerkind, Umfang noch vorhandene Vermögensmehrung, mit Schenkung verbundene Erwartung an Versorgung im Alter
Anspruch der Schwiegereltern bei Schwiegerelternschenkung II
-mit Klage kann entweder Leistung oder Änderung des Vertrages geltend gemacht werden
-idR kann nur Ausgleich in Geld geltend gemacht werden, Höhe richtet sich nach Umständen des Einzelfalls
->soweit Ehe Bestand hatte, ist Zweck der Zuwendung teilweise erreicht, das Zugewandte muss also nicht voll zurückgegebn werden
-Regelverjährung 3 Jahre nach 195, nur nach Grundstücksschenkung gilt 10-jährige Frist des 196
-bei Arbeitsleistungen, die durch Schwiegereltern erbracht werden, wird schlüssig ein Kooperationsvertrag geschlossen, auf den dann auch 313 Anwendung findet. Betrag ist auf noch vorhandene Vermögensmehrung und ersparte Kosten von fremder Arbeitskraft beschränkt
Berücksichtigung des ZGA bei 313-Anspruch bei Schwiegerelternschenkung
-iRd Interessenabwägung bzgl. der Zumutbarkeit iRv 313 ist zu berücksichtigen, in welcher Höhe die Vermögensmehrung beim Schwiegerkind noch vorhanden ist
->hier ist anzusprechen, dass sich Schenkung iRd Zugewinns nicht mehr auswirkt und ein möglicher ZGA das Vorhandensein des Geschenks beim Schwiegerkind nicht beeinträchtigt
1361b, 1568a bei Ehewohnung, die Schwiegereltern gehört
im Verhältnis zu Dritten, auch den Schwiegereltern, ist 985 nicht durch 1361b, 1568a gesperrt
->Schutzmöglichkeit für Ehegatten: Mietvertrag
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