Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine explizite Willensäußerung ggf. akzeptiert werden kann?
Aufklärung
Urteilsfähigkeit
Freiwilligkeit
Welche ethischen “Prinzipien” gibt es im Bereich von Gesundheit und Medizin?
Pflicht zur Respektierung der Autonomie
Pflicht zur Vermeidung von Schädigung
Pflicht zur Fürsorge für das gesundheitliche Wohlergehen
Pflicht zu einer gerechten Behandlung
Was versteht man unter Mündigkeit?
Immanuel Kant - Beantwortung der Frage: Was ist Aufklärung?
„Aufklärung ist der Ausgang des Menschen aus seiner selbst verschuldeten Unmündigkeit. Unmündigkeit ist das Unvermögen, sich seines Verstandes ohne Leitung eines anderen zu bedienen.“
Welche Bedingung gibt es dafür, dass ein Patient das therapeutisch indizierte Handeln autorisieren kann?
Jede Patientin hat das Recht, das therapeutisch indizierte oder erbetene Handeln an ihr (nicht) zu autorisieren.
Bedingung:
Die Patientin ist zum Zeitpunkt der (Nicht-) Autorisierung „selbstbestimmungsfähig“.
Kriterien für Selbstbestimmungsfähigkeit / Einwilligungsfähigkeit:
(zu) anspruchsvoll: vernünftig begründetes Urteilen
(zu) anspruchslos: spontanes, unmittelbares Wollen
Was ist der Unterschied zwischen „natürlichem Willen“ und „selbstbestimmtem Willen“?
Unterscheidung zwischen „natürlichem“ Willen und „selbstbestimmtem“ Willen:
Natürlicher Wille
„bloßes“ Wollen, spontanes Wollen
Wollen 1. Ordnung
Selbstbestimmter Wille
kein spontanes Wollen, “ich schlafe nochmal eine Nacht drüber”, Wollen des Wollens
Wollen 2. Ordnung
setzt die Fähigkeit zum Selbstbezug voraus
Will ich das, was ich will? → Was will ich wirklich?
Was sind meine substanziellen / situationsübergreifenden Präferenzen?
Welche Probleme können beim Patienten entstehen bezüglich Autonomie?
Problem der Ambivalenz:
Die Präferenzen können bei existenziellen Erfahrungen in Krankheits- und Belastungssituationen schwanken.
Vergangenheits-Zukunftsproblematik:
Die Präferenzen können sich bei existenziellen Erfahrungen in Krankheits- und Belastungssituationen ändern.
=> Wenn es beispielsweise um eine schwere Thematik geht, wie Suizid, muss man mit solchen Schwankungen des Patienten rechnen
Problem mit zu viel – zu wenig Autonomie:
Vermeidung von „Überforderung durch (unterstellte) Autonomie“ des alleingelassenen Patienten
Kehrseite paternalistischer Fürsorge: „Der Patient ist heillos überfordert, wir müssen – anstelle des Patienten – zu seinem Besten entscheiden.“
Lösung: “Relationale Autonomie“ → Autonomie- bzw. Entscheidungsassistenz
Stärkung der Autonomiefähigkeit des Patienten durch intersubjektive Beziehung
Anerkennung, Wertschätzung
durch intersubjektive (nicht manipulative) Unterstützung mittels Einfühlung, Interpretation, Aufzeigen von Möglichkeiten usw.
Welche Probleme können beim Arzt / Therapeut entstehen bezüglich Autonomie?
Anforderungsprofil: → minimale Autonomie
Gefahr der Anhebung des Anforderungsprofils bei vulnerablen Patienten
z.B. Kindern – Jugendlichen, dementen Menschen, psychiatrischen Patienten usw.
Gefahr der Machtausübung:
Behandelnder Arzt / Therapeut beurteilt – z.B. zum Zweck der Zwangsbehandlung – selbst die Selbstbestimmungsfähigkeit des Patienten/Klienten
versus: Prinzip der „Gewaltenteilung“ und der „Partizipation“
Unter welchen Bedingungen sind höhere Anforderungen an Patientinnen oder Klientinnen zu stellen?
Unter welchen Bedingungen sind höhere Anforderungen (Verpflichtung zur Beratung, Verpflichtung zur Begründung, Verpflichtung zu Compliance usw.) an Patientinnen oder Klientinnen zu stellen?
Durch die (nicht-/erwünschte) Behandlung sind Dritte existenziell (z.B. gesundheitlich) mitbetroffen.
Die (nicht-/erwünschte) Behandlung ist mit besonderen Maßnahmen verbunden, die das berufliche Ethos des medizinischen/therapeutischen Personals überschreiten oder besonders belastende Handlungsweisen erfordern.
Wen betrifft das Problem der Grauzone?
Das Problem der Grauzone, z. B. bei:
Personen mit psychischer Beeinträchtigung (Psychose, Demenz usw.)
Personen mit kognitiver Beeinträchtigung
jungen Personen
„Der hohen normativen Bedeutung der Einwilligungsfähigkeit steht entgegen, dass erhebliche Unsicherheit über die Kriterien für die Beurteilung der Einwilligungsunfähigkeit besteht und die Übereinstimmung der ärztlichen Einschätzungen der Einwilligungsunfähigkeit bei Fällen im Graubereich sehr gering ist.“
Welche Voraussetzunge gibt es für die Einwilligungsfähigkeit?
Die Voraussetzungen der Einwilligungsfähigkeit werden im deutschen Recht überwiegend so umschrieben, dass der Patient auf der Grundlage der ärztlichen Aufklärung
die Bedeutung, Tragweite und die Risiken der ärztlichen Maßnahme erkennen und verstehen kann („Einsichtsfähigkeit“) und
sich darüber ein eigenes Urteil bilden und nach dieser Einsicht handeln kann („Steuerungsfähigkeit“ bzw. „Urteils- und Handlungsfähigkeit“).
Welche Hinweise gibt es dafür, dass eine eingeschränkte Einsichtsfähigkeit besteht?
Der behandelnde Arzt hat den Eindruck, dass der Patient trotz adressatengerechter Aufklärung nicht in der Lage ist,
die vermittelten Informationen in Grundzügen zu verstehen,
wesentliche Informationen mit eigenen Worten wiederzugeben,
sich der möglichen Folgen der Erkrankung bzw. der vorgeschlagenen Maßnahme(n) für die eigene Lebensführung und Lebensqualität bewusst zu sein,
eine der Situation angemessene Einsicht in die Natur der eigenen Erkrankung zu haben,
sich der Schwere der eigenen Erkrankung und des Ausmaßes der Behandlungsbedürftigkeit bewusst zu sein.
Welche Hinweise gibt es dafür, dass eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit besteht?
das Für und Wider der vorgeschlagenen Maßnahme(n) gegeneinander abzuwägen,
die diesbezüglichen Überlegungen mit persönlichen Werthaltungen und Überzeugungen in Bezug zu bringen,
eine der Situation angemessene affektive Beteiligung am Entscheidungsprozess zu zeigen,
eine Entscheidung zu treffen und verständlich zu kommunizieren,
Impulse, Zwänge oder Ängste, die ihn daran hindern, die getroffene Entscheidung umzusetzen, zum Ausdruck zu bringen und zu kontrollieren,
die eigene Entscheidung gegenüber widersprechenden Meinungen anderer zu behaupten.
Was ist der Unterschied zwischen Sterbenlassen und Beihilfe zum Suizid?
Sterben lassen
“Wenn du das willst, lassen wir dein Sterben zu, wir greifen nicht ein.”
verpflichtend für die behandelnde Ärztin
=> Beispiel für das Recht auf negative Freiheit
Beihilfe zum Suizid
“Wenn du das willst, helfen wir dir bei deinem Wunsch nach Selbsttötung.”
freiwillig für die behandelnde Ärztin (evtl. aber verpflichtend für die Institution jemanden bereitzustellen der es übernimmt)
=> Beispiel für das Recht auf positive Freiheit
Gibt es ein Recht auf die Ermöglichung der Beihilfe zum Suizid?
Die Antwort des Bundesverfassungsgerichts:
„b) Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen. [...]
c) Die Freiheit, sich das Leben zu nehmen, umfasst auch die Freiheit, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und Hilfe, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen.“
=> noch nicht geklärt
FALLBEISPIEL - Nahrungsverweigerung bei Krebserkrankung
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