Definition Gattungsschuld
Eine Gattungsschuld liegt vor, wenn die geschuldete Leistung nur nach allgemeinen Merkmalen (Gattungsmerkmalen) bestimmt ist.
-> Gattungsmerkmale richten sich nach Parteivereinbarung.
Bsp.:
3 Zentner Kartoffeln
1 VW Golf
Katalogware
Was ist eine beschränkte Gattungsschuld (Vorratsschuld)?
Die geschuldete Sache ist der Parteivereinbarung nach aus einer bestimmten Menge (Vorrat) zu entnehmen.
-> Parteivereinbarung
50 Zentner Hafer aus der diesjährigen Ernte
10 l Wein der diesjährigen Trauben
Eines der 100 Radios im Lager
Definition Stückschuld
Eine Stückschuld liegt vor, wenn die geschuldete Sache nach individuellen Merkmalen (Sondermerkmalen) konkret bestimmt ist (Speziesschuld).
-> Parteivereinbarung konkretisiert die Schuld so sehr, dass der Schuldner keine andere Auswahlmöglichkeit hat.
Ein bestimmtes Gemälde
Der eine gebrauchte Golf
Der Handschuh von Michael Jackson
Rechtliche Bedeutung der Gattungsschuld
Der Schuldner ist nach § 243 I BGB nur zur Leistung einer Sache von mittlerer Art und Güte verpflichtet (vgl. § 360 HGB).
-> D.h., Er kann die zu leistende Sache aus der Gattung auswählen, ohne zwingend die wertvollste anzubieten.
ABER: Ist die vom Schuldner ausgewählte Sache nicht von mittlerer Art und Güte, sondern minderwertig, handelt es sich um eine Schlechtleistung des Schuldners -> SchEA (§§ 280 ff. BGB) bzw. nach Annahme der Leistung können die Rechte aus §§ 437 ff. BGB geltend gemacht werden.
Unmöglichkeit der Leistung (§ 275 I BGB) tritt erst mit Untergang der gesamten Gattung ein (Ganze Haferernte geht unter, der gesamte Wein des Jahrgangs 2019, etc.)
-> Achtung: GESAMTE GATTUNG, ist lediglich das Lager des Schulders abgebrannt, es gibt aber noch anderswo die geschuldete Leistung, bleibt die Leistungspflicht des Schuldners bestehen.
Rechtliche Bedeutung der Stückschuld
Es ist nur die nach individuellen Merkmalen bestimmte Schuld zu leisten. Ist diese eine Sache untergegangen, tritt Unmöglichkeit nach § 275 I BGB ein und der Schuldner ist von seiner Leistungspflicht befreit.
Wann tritt Konkretisierung einer (beschränkten) Gattungsschuld ein?
Gemäß § 243 II BGB tritt Konkretisierung ein, wenn der Schuldner das zur Leistung seinerseits Erforderliche getan hat.
Dies hat zur Folge, dass sich die ehemalige Gattungsschuld in eine Stückschuld verwandelt, der Schuldner also nur zur Leistung der einen Sache verpflichtet ist. Geht die konkretisiert
Rechtliche Bedeutung der Konkretisierung
Die Konkretisierung hat zur Folge, dass sich die ehemalige Gattungsschuld in eine Stückschuld verwandelt.
Der Schuldner also nur zur Leistung der einen Sache verpflichtet ist. Geht die konkrete Sache unter, liegt Unmöglichkeit nach § 275 I BGB vor und der Schuldner ist von seiner Leistungspflicht befreit.
Was meint das “zu seiner Leistung erforderliche” im Rahmen der Konkretisierung?
Dies richtet sich nach der getroffenen Vereinbarung (§ 269 BGB).
Es kommt darauf an, ob es eine Hohl-, Schick-, oder Bringschuld ist.
Hohlschuld:
Leistungs- und Erfolgsort: § 269 -> Fallen am Wohnsitz des Schuldners zusammen.
Handlung: Aussonderung einer Sache mittlerer Art und Güte und Aufforderung zur Abholung unter Setzung einer angemessenen Frist.
Bringschuld:
Leistungs- und Erfolgsort: Fallen am Wohnsitz des Gläubigers zusammen.
Handlung: tatsächliches Angebot am Leistungsort gem. § 294 BGB -> d. h. er muss sie bei sich haben und tatsächlich übergeben können
m.M.: Lieferungstheorie -> Übergabe muss für Konkretisierung erfolgen.
Schickschuld:
Leistungs- und Erfolgsort: Nicht identisch; Leistungsort beim Schuldner, Erfolgsort beim Gläubiger
Handlung: ausgesonderte Sache muss ordnungsgemäß (insb. richtig adressiert und frankiert) an eine geeignete Transportperson aushändigen.
Handelt es sich um eine Bring- oder Schickschuld, wenn die Sache zum Transport an einen Gehilfen (§ 278) und nicht an einen unabhängige Transportperson übergeben wird?
h.M.: Eine Schickschuld liegt nur bei Übergabe an eine unabhängige Transportperson vor.
Arg.:
§ 447 BGB soll den Schuldner schützen, der die Kaufsache aus seinem Machtbereich an die Transportperson entlässt und keinen Einfluss mehr darauf hat -> Wird Sache an Gehilfen übergeben, bleibt Einfluss aufrecht erhalten und die Sache verlässt den Machtbereich erst mit Übergabe der Sache an den Gläubiger
Schuldner hat sich Verschulden seines Gehilfen über § 278 BGB zurechnen zu lassen, demnach ist es auch haftungsrechtlicher Perspektive faktisch so, als würde der Schuldner es selbst liefern
tvA: Eine Schickschuld liegt auch dann vor, wenn die Transportperson nicht unabhängig ist.
Arg.: Wortlaut des § 447 BGB stellt auf “zur Überführung bestimmte Personen” ab. Eine Differenzierung zwischen eigenen und fremden Personen erfolgt nicht. Demnach schließt der Transport durch eigene Leute eine Schickschuld nicht aus.
Definition Wahlschuld
Eine Wahlschuld liegt vor, wenn mehrere verschiedene Leistungen in der Weise geschuldet werden, dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist.
Abgrenzung zur Gattungsschuld -> bezieht sich auf eine von mehreren gleichartigen Leistungsmöglichkeiten.
Wer ist Inhaber des Wahlrechts und wie wird dieses augeübt?
Wahlrecht kann dem Gläubiger wie auch dem Schuldner eingeräumt sein.
Wahlrecht steht im Zweifel dem Schulder zu, § 262 BGB.
Ausübung durch Erklärung, § 263 I BGB.
Rechtsfolge bei Ausübung der Wahl
§ 263 II BGB -> die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an geschuldete.
Rechtsfolge bei Nichtausübung der Wahl
Es besteht keine Verpflichtung zur Ausübung des Wahlrechts.
Die Rechtsfolge der Nichtausübung richtet sich danach, ob das Wahlrecht dem Schuldner oder dem Gläubiger zusteht.
Gläubiger, § 264 II BGB: Gläubiger verzögert Wahl:
Gläubiger ist unter Setzung einer Frist zur Wahl aufzufordern (S.1)
Nach fruchtlosem geht das Wahlrecht auf den Schuldner über (S.2).
Schuldner, § 264 I BGB: Übt der Schuldner sein Wahlrecht nicht aus, verliert er dieses nicht. Der Gläubiger muss auf die Wahl klagen.
Unmöglichkeit bei Wahlschuld
Kann eine durch Konkretisierung generierte Stückschuld wieder in eine Gattungsschuld umgewandelt werden?
Fraglich ist, ob die Möglichkeit zur Entkonkretisierung besteht. Eine gesetzliche Regelung ist nicht vorzufinden. Deren Anerkennung ist umstritten.
h.M.: Gegen eine Entkonkretisierung spricht,
§ 243 II BGB entfaltet Bindungswirkung und schützt den Gläubiger vor Spekulationen des Schuldners, die Sache anderweitig teurer zu verkaufen.
Widerspruch zur Rechtsklarheit und Rechtssicherheit
ABER: Hat sich Spekulationsrisiko nicht realisiert, ist nach dieser Ansicht die Entkonkretisierung weiterhin möglich.
tvA: Für eine Entkonkretisierung,
§ 243 II BGB ist eine Schuldnerschutzvorschrift und durch schlüssiges Verhalten kann auf diesen Schutz verzichtet werden.
Tendenziell soll sich für die hM entschieden werden. Verwirklicht sich jedoch das Spekulationsrisiko (S entkonkretisiert und verkauft tatsächlich an einen Dritten), soll der Schuldnerschutz in Form der Konkretisierung aufgehoben werden, damit der Gläubiger seinen Anspruch auf Übergabe und Übereignung einer Sache mittlerer Art und Güte aufrecht erhalten kann.
Kann bei bei trotz Gattungsschuld der Gläubiger Inhaber der Leistungsgefahr sein?
Ja, § 300 II BGB: Sofern Gl sich im Annahmeverzug befindet, geht die Leistungsgefahr auf ihn über.
Geschuldet ist eine Gattungsschuld - der Gl. ist im Annahmeverzug, woran muss ich denken?
§ 300 II BGB -> Befindet sich Gl. im Annahmeverzug, geht Leistungsgefahr auf diesen über.
RF ->
Kommt der Gläubiger in den Annahmeverzug, wenn er die Nichtannahme nicht zu vertreten hat?
Ja, auf ein Vertretenmüssen kommt es beim Annahmeverzug nicht an.
Es liegt eine Konkretisierung vor. An was muss ich im Gutachten denken?
Es ist immer der Zeitpunkt, in welchem die Konkretisierung eintritt, möglichst genau zu bezeichnen.
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