Gewerbebetrieb
Nach der h.M. erfordert der Gewerbebetrieb, dass der Betreffende nach außen erkennbar, rechtlich selbstständig, planmäßig und für eine gewisse Dauer mit Gewinnerzielungsabsicht (oder zumindest entgeltlich am Markt) und erlaubtermaßen (str.) tätig wird, ohne dass es sich um einen freien Beruf oder eine wissenschaftliche bzw. künstlerische Tätigkeit handelt.
Selbstständig (i.R.d. Gewerbebetriebes)
Rechtlich selbstständig ist, wer ein Unternehmerrisiko übernimmt und als Geschäftsinhaber seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten und seine Arbeitszeit frei bestimmen kann (vgl. § 84 I 2 HGB).
Dabei wird zunehmend darauf abgestellt, wer im Wesentlichen rechtlich eigenständig am Markt auftritt, um unternehmerische Chancen auszunutzen, ohne dass es auf eine wirtschaftliche Unabhängigkeit ankommt.
Planmäßig und dauerhaft (i.R.d. Gewerbebetriebs)
Planmäßig und dauerhaft handelt, wer in der Absicht tätig wird, mit einer gewissen Nachhaltigkeit eine Vielzahl von Geschäften abzuschließen und nicht nur beabsichtigt, eine Mehrzahl von einzelnen Gelegenheitsgeschäften vorzunehmen.
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