Geschäftsbesorgung i.S.d. § 677 BGB
Geschäftsbesorgung i.S.d. § 677 BGB ist jede fremdbezogene Tätigkeit im rechtsgeschäftlichen oder tatsächlichen Sinne, nicht aber bloßes Unterlassen, Dulden oder Gewährenlassen.
Fremdes Geschäft i.S.d. § 677 BGB
Ein fremdes Geschäft setzt voraus, dass das Geschäft zum Pflichten- und Interessenkreis eines anderen gehört, wobei eine bloß mittelbare Beziehung dazu nicht ausreicht.
Der Geschäftsführer muss weiter auch mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt haben. Hierzu ist erforderlich, dass er Kenntnis von der Fremdheit des Geschäfts und den Willen hat, diese Geschäft für einen anderen zu tätigen. Wer weiß, dass er ein fremdes Geschäft führt, hat grundsätzlich auch den erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen, es sei denn, er bringt einen gegenteiligen Willen zum Ausdruck. Bei einem objektiv fremden Geschäft wird also der Fremdgeschäftsführungswille vermutet.
Verfügung
Verfügung ist jedes dingliche Rechtsgeschäft, welches ein Recht überträgt, belastet, inhaltlich modifiziert oder aufhebt.
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