Abteilung
Abteilung: Eigentumsverhältnisse (Eigentümer, Art des Eigentums); Grundlage der Eintragung (Auflassung = Eigentumsübertragung), Erbschein, Zuschlag bei Verteigerung (Zwangsversteigerung)
2. Abteilung: Lasten und Beschränkungen (Wegerecht => muss auch in Bestandsverzeichnis stehen)
3. Abteilung
3. Abteilung: Grundpfandrecht (Grundschuld, Hypothek)
Abteilung I:
• Arten des Eigentums:
- Alleineigentum (natürliche oder juristische Person, Personenhandelsgesellschaft)
- Gemeinschaftliches Eigentum
• Grundlage der Eintragung:
- Auflassung (durch Kaufvertrag erworbene Immobilie) - Erbschein (geerbte Immobilie)
- Zuschlag (ersteigerte Immobilie)
Abteilung II:
• Lasten und Beschränkungen: (Herrschendes oder Dienendes Recht)
- Grunddienstbarkeit (Bsp: Wegerecht, Bebauungsverbot)
- Beschränkt persönliche Dienstbarkeit (Bsp.: Wohnungsrecht,
Leitungsrecht) => nicht übertragbar bzw. Vererblich
- Reallast: Recht auf wiederkehrende Leistung (Bsp.: wie Miete) =>
Erbbauzins
- Nießbrauch: Recht, Nutzen aus Grundstück zu ziehen (Gegenteil:
Pachtvertrag, hier verliert man alle Erträge auf dem Grundstück) - Vorkaufsrecht: in Erbbaurecht => Erbbaurechtnehmer
- Erbbaurecht
• Beschränkungen als Verfügungsbeschränkungen:
- Verfügungsverbot für Eigentümer => Bsp. Wegen Zwangsversteigerung - Vormerkungen => Bsp. Auflassungsvormerkung
- Wiederspruch gegen Eintragung (z.B. Eigetragene Rechte)
Öffentlicher Glaube:
Die Eintragungen im Grundbuch genießen grundsätzlich öffentlichen Glauben, d.h. Zugunsten desjenigen, der sich beim Erwwerb eines Rechts an einem Grundstück
auf den Inhalt verlässt, gelten die Eintragungen als richtig.
1. Inhalte gelten als richtig zu Gunsten desjenigen, welcher ein recht an einem Grundstück erwirbt
2. Für ein Grundbuch eingetragenes Recht wird vermutet, dass dieses Recht auch tatsächlich besteht
=> Gilt nicht für Bestandsverzeichnis
Auflassungsvormerkung:
Wer wird nächster Eigentümer der Grundstücks (Sicherung!) => Bei Verkauf wenn Verkäufer noch in Abteilung 1 steht kann sich Käufer in Abteilung 2 eintragen lassen damit die Bank dies als Sicherheit hat => dann kann Verkäufer auch nicht mehr an andere verkaufen => bei Verkauf kommt Käufer in Abteilung 1 sobald das Geld bei dem Verkäufer ist und dieser wird aus der 2 Abteilung gelöscht => durch Bewilligung des vorherigen Eigentümers.
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