Alimentationsprinzip
Verpflichtung des Dienstherren einen angemessenen Lebensunterhalt (Besoldung, Versorgung) zu gewähren
Treuepflicht des Beamten <—> Fürsorgepflicht des Dienstherrn
gem. Art 33 Abs. 5 GG Treuepflicht
Beamte muss sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des GG bekennen —> Verfassungstreue
muss aus Rücksicht auf die Pflicht seines Amtes handeln
Streiktverbot
Fürsorgepflicht
Sorgen für Wohl des Beamten u. seiner Familie (Kranken-,Pflegefall durch Beihilfen, Schutz bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung etc.)
auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
Leistungsprinzip
sind nach ihrer Eignung und fachlichen Leistung auszuwählen
Beförderung oder Aufstieg in eine höhere Laufbahn
Laufbahnprinzip
Laufbahnen ordnen und bestimmen die Berufswege der Beamt*innen
Sie sind vor allem relevant für die Besoldung und die berufliche Entwicklung
Beamter muss spezielle Vorbildung und Ausbildung für die Ämter seiner Laufbahn haben
Lebenszeitprinzip
grundsätzlich ist Beamtenverhältnis ein Verhältnis auf Lebenszeit
dauernde Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben
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