Grenzen der Schweigepflicht
Planung einer Straftat §138 StGB
Notstand §34 StGB
meldepflichtige Kramkheiten §6 IfSG
Information von Mitarbeitern
gesetzliche Regelungen der Schweigepflicht
Datenschutzgrundverordnung
Bundesdatenschutzgesetz
Kirchengesetze über den Datenschutz
Verschwiegenheitserkläriung im Arbeitsrecht
arbeits- und dienstrechtliche Verschwiegenheitspflicht im Arbeitsvertrag geregelt
im öffentlichen Dienst in §3 Abs. TVÖD geregelt
geschützte Inhalte sind
Kenntnisse, die durch §203 StGB geschützt sind (Privatgeheimnis)
Betriebsgeheimnisse
auf Weisung des Arbeitgebers geschütztes Wissen
gesetzliche Regelungen im Arbeitsrecht
Grundgesetz
Gesetze
Verordnungen
Tarifverträge
Rechte eines Arbeitnehmers
angemessene Beschäftigung
Vergütung
Vergütungsabrechnung
Freizeit
Zeugnis
Personalvertretung
Versicherung
Einsicht in die Personalakte
Lohnfortzahlung
Pflichten eines Arbeitsnehmers
Arbeitspflicht
Treuepflicht
Weisungsgebundenheit
Verschwiegeneheitspflicht
Wettbewerbsverbot
ordentliche Kündigung
schriftlich, mit Zugangsnachweis
Frist nach §622 BGB oder nach Tarifvertrag
Sozialauswahl nach dem Kündigungsschutzgesetz
Einspruchsmöglichkeit der Personalvertretung
außerordentliche Kündigung
fristlos, mit wichtigem Grund
ggf. vorhergehendes Abmahungsverfahren
Tarifvertrag
gilt in einem Tarifgebiet
regelt einheitliche Arbeitsbedingungen und Entlohnung
kann für allgemeingültig erklärt werden
wird zwischen Vertretern der Arbeitnehmerschaft und den Vertretern der Arbeitgeberschaft geschlossen
gilt für eine bestimmte Laufzeit
Beteiligung der Mitarbeiter
Betriebsrat
in gewerblichen Unternehmen
Grundlage —> Betriebsverfassungsgesetz
Personalrat
im öffentlichen Dienst
Grundlage —> Bundespersonalvertretungsgesetz, Personalvertretungsgesetze der Bundesländer
Mitarbeitervertretung
im kirchlichen Dienst
Grundlage —> Mitarbeitervertretungsordnung (katholisch), Mitarbeitervertretungsgesetz (evangelisch)
Mutterschutz
Beschäftigung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ab Anzeige der Schwangerschaft erlaubt
ab 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin vorgeburtliches Beschäftigungsverbot
widerruflich verzichtbar
8 Wochen nach der Gebrut nachgeburtliches Beschäftigungsverbot
unverzichtbar
nach dem nachgeburtlichen Beschäftigungsverbot kann Elternzeit oder Stillzeit folgen
Berufsgenossenschaft
Prävention
Beratung, Druckvorschriften, Ausbildung, Fortbildung, Betriebsbesuche, Gefährdungsbeurteilung
Unfallkasse
Entschädigung
Krankenbehandlung nach Unfall, Durchgangsärzte, Rehabilitationen, Rente
Wegeunfall
Unfall auf direktem Wege von zuhause zum Arbeitsplatz oder vom Arbeitsplatz nach Hause
muss unverzüglich über den Arbeitgeber an die BG gemeldet werden
Umwege nur versichert, wenn
Fahrgemeinschaften gebildet werden
Kinder in Betreuung gebracht oder abgeholt werden
der Umweg eine wesentliche Verkürzung der Reisezeit darstellt
der direkte Weg aufgrund von Umleitungen nicht genutzt werden kann
Arbeitszeit
Zeit von Beginn bis Ende der Arbeit ohne Ruhepausen
werktägliche Arbeitszeit 8h
Überschreitung bis 10h , wenn innerhalb von 24 Wochen der Durchschnitt von 8h nicht überschritten wird
Nachtzeit
Zeit zwischen 23 und 6 Uhr
Mutterschutz 20 bis 6 Uhr
Nachtarbeit
jede Arbeit, die mehr als 2h der Nachtzeit umfasst
Überschreitung bis 10h, wenn innerhalb von 4 Wochen der Durchschnitt von 8h nicht überschritten wird
Ruhepause
Zeit am Arbeitsplatz ohne Tätigkeit
min. 15 Minuten lang
Ruhezeit
Zeit zwischen Beendigung der Arbeitszeit und der Wiederaufnahme der Arbeit
beträgt 11h
darf um 1h gekürzt werden, wenn innerhalb von 4 Wochen eine Ruhezeit um min. 1h verlängert wird
Nachtarbeitnehmer
Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder Nachtarbeit an min. 48 Tagen im Kalenderjahr leisten
Jugendarbeitsschutzgesetz
schützt Personen unter 18 Jahren in der Berufsausbildung und als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter
Ausnahmen
Kinder bei Theatervorstellungen, Rundfunk-, Film und Fotoaufnahmen
Beschäftigungstherapie
Betriebspraktika während der Vollzeitschulpflicht
geringfügige Beschäftigungen der Kinder im elterlichen Betrieb
Mithilfe der Kinder im Haushalt
Einrichtungen der Jugendhilfe/Eingliederung Behinderter
Kinder —> Personen bis zum 14. Lebensjahr
Jugendliche —> Personen zwischen dem 14. und 18. Lebensjahr
allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Benachteiligungen aufgrund von Rasse, ehtischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität werden vermieden oder beseitigt
Delegation ärztlicher Leistungen
ärztliche Aufgaben können vom Arzt auf Pflegeeinrichtungen delegiert werden
Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet geeignetes Personal zur Erledigung der delegierten Aufgaben vorzuhalten
delegationsfähige ärztliche Tätigkeiten
einfach Laborleistungen
physikalisch-medizinische Leistungen
Gabe oraler und rektaler Medikation
Legen eines Blasenkatheters mit Ausnahme der Erstanlage eines SPKs
Wechsel eines Dauerkatheters
radiologische Leistungen
Legen einer transnasalen Sonde
Wundmanagement
Messung von Körperzuständen
grundsätzlich nicht delegationsfähige ärztliche Tätigkeiten
dürfen durch PFK durchgeführt werden, wenn ein entsprechender Sachkundenachweis vorliegt
subkutane Injektion
intravenöse Injektion
venöse Blutentnahme
venöse Infusionen
Kontrastmittelinjektion
Venenpunktion zur Materialentnahme
Mitwirkung an ärztlichen Studien für die Pharmaindustrie
Mitwirkung bei ärztlichen Gutachten
nicht delegationsfähige ärztliche Tätigkeiten
Diagnosestellung
Anordnung von Heilmaßnahmen
Tätigkeiten, die medizinwissenschaftliche Erkenntnisse erfordern
Anordnungsverantwortung des delegierenden Arztes
Sorgfalt bei der Auswahl der ausführenden Person
Sorgfalt bei der Instruktion der ausführenden Person
Sorgfalt bei der Überwachung der ausführenden Person
Durchführungsverantwortung
sorgfältige Prüfung der eigenen Fähigkeiten und der eigenen Ausbildung
kritische Prüfung der Anordnung
kritische Prüfung der Gefährdung für den Pflegeempfänger bei der Durchführung durch das nichtärztliche Personal
Prüfung, ob ein Widerspruch besteht
sorgfältige Durchführung der Anordnung
Besonderheit der Bedarfsmedikation
Bedarfsmedikation wird vom Arzt festgelegt (Situation, Dosierung)
handlungsrechtlich umstritten
Anforderungen an ärztliche Anordnungen
schirftlich
dokumentiert in der Pflegedokumentation
genaue Festlegung des Rahmens der Übertragung
Erreichbarkeit des Arztes gewährleistet
Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung
psychische Krankheiten
körperliche Krankheiten
krankheitsbedingter Unterstützungsbedarf
Betreuer darf nur bestellt werden, wenn der Betroffene aufgrund von Krankheit/Behinderung eine rechtliche Unterstützung benötigt
mögliche Wirkungskreise eines Betreuers
Vermögenssorge
Vertretung in gerichtlichen Verfahren
Gesundheitsvorsorge
Aufenthaltsbestimmung
Vertretung gegenüber Behörden
Entscheidung über Post- und Fernmeldeverkehr
Wohungsangelegheiten
Betreuer bedarf einer gerichtlichen Zustimmung bei
freiheitsentziehender Unterbringung
sonstigen freiheitsentziehenden Maßnahmen
Bestimmung des persönlichen Aufenthaltes des Betreuten im Ausland
Entscheidungen bzgl. der Telekommunikation und elektronischen Kommunikation des Betreuten
Entscheidungen über die Entgegennahme, das Öffnen und Anhalten der Post des Betreuten
körperlichen Eingriffen, wenn die Gefahr des Versterbens oder eines dauerhaften Schweren Schadens besteht
Einwilligung in ärztliche Zwangsmaßnahmen
Aufgabe des Wohnraum des Betreuten
Besonderheiten bei der Einrichtung der Betreuung
Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt —> Betreute darf in diesem Rechtsgebiert nicht mehr selbst handeln
unterschiedliche Betreuer für unterschiedliche Wirkungskreise
vorläufige Betreuung ende mit dem angegebenen Datum im Betreuerausweis
Betreuung kann auch gegen den Willen des Betreuten eingerichtet werden
Patientenverfügung
regelt als Anweisung an den Betreuer bzw. Bevollmächtigten die Maßnahmen der medizinischen Versorgung, wenn kein eigener Wille geäußert werden kann
schriftliche Verfügung, Hinterlegung möglich
Regelungen u.a.
Schmerzbekämpfung
Beatmung
Lebensverlängerung
Operationen
Sterbebegleitung
pflegerische Maßnahmen
Vorsorgevollmacht
regelt die rechtsgeschäftliche Vertretung in allen Bereichen des Lebens im Fall, das der Vollmachtgeber sich nicht mehrselbst vertreten kann
schirftliche Vollmacht reicht nicht immer aus, ggf. notarielle Beurkundung nötig
Angelegenheiten der Gesundheitssorge und Pflege
Aufenthalt- und Wohnungsangelegenheiten
Behördenangelegenheiten
Betreuungsverfügung
regelt die Frage, wer als Betreuer bestellt werden soll
schriftliche Verfügung reicht aus, kann hinterlegt werden
Regelungen neben der Betreuerauswahl
Wohnungssorge
Unterbringung im Heim
Pflege
Zustimmung zur Heilbehandlung
Notvertretungsrecht der Ehepartern §1358 BGB
tritt in Kraft bei Angelegenheiten der Gesundheitssorge bei Bewusstlosigkeit oder Krankheit, wenn der Ehepartner die Angelegenheit nicht selbst regeln kann
Rechte im Notvertretungsrecht
Untersuchungen und Behandlungen einwilligen, untersagen und die nötige ärztliche Aufklärung entgegennehmen
Behandlungs-, Krankenhaus-, Rehabilitations- und Pflegeverträge abschließen
notwendigen freiheitsentziehenden Maßnahmen zustimmen bei Gefahr im Verzug -> weitere gesetzliche Regelungen beachten
Ansprüche gegen Kranken- und Unfallversicherungen sowie Leistungserbringern geltend machen
Krankenunterlagen einsehen und ärztliche Auskunft verlangen
ärztliche Bescheinigung über das bestehende Notvertretungsrecht
Ausbleiben des Notvertretungsrechts
dauerhaft getrennter Wohnsitz
abgelehnte Vertretung
bestehende Vorsorgevollmacht
bestellter Betreuer für den entsprechende Wirkungskreis
Beendigung des Notvertretungsrechts
Wegfall der Voraussetzungen für das Notfallrecht
Einrichtung einer Betreuung
Tod des vertretenden Ehegatten
Zustand des betroffenen Ehegatten hält über 6 Monate an
Zivilrecht - Rechtsfähigkeit
Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein
Beginn mit der Vollendung der Geburt
endet mit dem Tod
Zivilrecht - Geschäftfähigkeit
Fähigkeit, Rechtsgeschäfte eingehen zu können
0-7 nicht geschäftsfähig
7-18 beschränkt geschäftsfähig
volle Geschäftfähigkeit mit der Vollendung des 18. Lebensjahres
kann bei krankhafter Störung der Geistesfähigkeit eingeschränkt werden oder entfallen
Zivilrecht - Deliktsfähigkeit
Fähigkeit, für sein Handeln zivilrechtlich verantwortlich gemacht zu werden
0-7 deliktsunfähig
7-10 besondere Deliktsfähigkeit (§828 Abs. 2 BGB)
10-18 beschränkt deliktsfähig
volle Deliktsfähigkeit mit der Vollendung des 18. Lebensjahres
kann bei krankhafter Störung der Geistestätigkeit eingeschränkt werden oder entfallen
§823 BGB Schadenersatzpflicht
bei vorsätzlicher oder fahrlässiger widerrechtlicher Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder sonstigem Recht muss der daraus entstandene Schaden ersetzt werden
Schadenersatz muss geleistet werden bei
Verstoß gegen ein Strafgesetz
Freiheitsberaubung
Verletzung des Eigentumsrechts
Tod
Körperverletzung
Verletzung sonstiger Rechte
Grundsätze des deutschen Strafrechts
Keine Strafe ohne Gesetz (§1 StGB)
Jeder ist für sein Tun und Unterlassen selbst verantwortlich
der Versuch ist strafbar, wenn dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, auch bei ausbleibendem Erfolg
strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln mit Strafe bedroht
Prüfschema für die strafrechtliche Haftung
Tatbestand einer Rechtsform erfüllt (verletzte Strafvorschrift)
rechtswidrige Handlung (Rechtfertigungsgründe?
schuldhaftes Verhalten (Schuldfähigkeit zur Tatzeit)
Rechtfertigungsgründe
Notwehr/Nothilfe §32 StGB
Notstand aus Pflichtenkollision §34 StGB
Einwilligung oder mutmaßliche Einwilligung
Strafmündigkeit
0-14 Jahre —> strafunmündig
keine Bestrafung
14-18 Jahre —> bedingt strafmündig
Bestrafung nach Jugendstrafgesetz
18-21 Jahre —> voll strafmündig
Bestrafung je nach Reife nach Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht
ab 21 —> voll strafmündig
Bestrafung nach Erwachsenenstrafrecht
Säulen des staatlichen Sicherungssystem
Versicherungsprinzip
Fürsorgeprinzip
Versorgungsprinzip
Prinzip des sozialen Ausgleichs
im Versicherungsfall leistet eine Versicherung
zur Versicherung sind Beiträge zu entrichten
Erwerb von Ansprüchen im Versicherungsfall
Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung
Allgemeinheit versorgt den Einzelfall
Leistungen erfolgen aus allgemeinen Steuermitteln
Kriegsopferversorgung, Entschädigung der Opfer von Gewaltaten und Wehrdienstopfern
Hilfe im Falle von Bedürftigkeit
individuelle Orientierung an der Bedürftigkeit des Betroffenen
Sozialhilfe, Jugendhilfe, Gesundheitsfürsorge
Ausgleich sozialer Ungleichheiten
Schaffung gleicher Voraussetzungen
Kindergeld, Wohngeld, Ausbildungsförderung, Unterhaltsvorschuss
Aufklärungspflicht nach §13 SGB I
Aufklärung über die Rechte und Pflichten der Bevölkerung im Rahmen der Zuständigkeit ihres Gesetzbuches
Beratungspflicht §14 SGB I
Leistungsträger sind verpflichtet jeden über seine Rechte und Pflichten nach entsprechendem Gesetzbuch zu beraten
Leistungsträger sind selbst zuständig für die Erfüllung der Pflicht
Auskunftspflicht nach §15 BGB I
nach Landesrecht zuständige Stellen sowie die Träger von gesetzlicher Kranken- und Pflegeversicherung sind verpflichtet über alle soziale Angelegenheiten nach dem entsprechenden Gesetzbuch Auskunft zu erteilen
weitere Verpflichtung
Nennung der zuständigen Leistungsträger
Beantwortung aller Sach- und Rechtsfragen bzw. deren Weiterleitung
Verpflichtung zur Zusammenarbeit der Auskunftsstellen
Sozialleistungen - Dienstleistungen
alle Formen der persönlichen Beratung und Betreuung
Sozialleistungen - Sachleistungen
Sachleistungen werden in der Form des zu befriedigenden Bedarfs erbracht
Sozialleistungen - Geldleistungen
werden in Form von Geld erbracht
gesetzliche Krankenversicherung, SGB V - Finanzierung und Versicherte
Finanzierung
allgemeiner Beitragssatz von 14,6% aufgeteilt zu 7,3% auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Bundeszuschuss für versicherungsfremde Leistungen
Versicherte
Pflichtversicherte
freiwilligt Versicherte
Familienversicherte
gesetzliche Krankenversicherung, SGB V - Leistungen
Leistungen zur Krankheitsverhütung und deren Verschlimmerung
Leistungen zur Empfängnisverhütung
Leistungen bei Sterilisation
Leistungen beim legalen Schwangerschaftsabbruch
Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten
Leistungen zur Behandlung von Krankheiten
Leistungen während Schwangerschaft und Mutterschaft
Krankengeld
gesetzliche Rentenversicherung, SGB VI - Finanzierung und Versicherte
Fianzierung
allgemeiner Betragssatz von 18,7%, aufgeteilt zu 9,35% für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Bundeszuschuss
gesetzliche Rentenversicherung, SGB VI - Leistungen
Regelaltersrente ab 67
Altersrente für langjährig Versicherte (35+ Jahre) und besonders langjährig Versicherte (45+ Jahre)
Altersrente für Schwerbehinderte
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit
Altersrente für Frauen
Berufsunfähigkeitsrente
Erwerbsminderungsrente
Hinterbliebenenrente
Waisen- und Halbwaisenrente
gesetzliche Pflegeversicherung, SGB XI - Finanzierung und Versicherte
Finazierung
allgemeiner Beitragssatz von 3,05%, aufgeteilt zu 1,525% für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Kinderlose über 23 Jahren zahlen 0,25% mehr
Abschaffung des gesetzl. Feiertages des Buß- und Betttages zur Finanzierung
Krankenkassen haben alle eine eigene Pflegekasse
gesetzliche Pflegeversicherung, SGB XI - Leistungen
häusliche Pflege
teilstationäre Pflege
stationäre Pflege
Kurzzeitpflege/Verhinderungspflege
Leistungen für die Pflegepersonen
gesetzliche Arbeitslosenversicherung, SGB III - Finanzierung und Versicherte
allgemeiner Beitragssatz von 2,4% aufgteilt zu 1,2% für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
gesetzliche Arbeitslosenversicherung, SGB III - Leistungen
Arbeitslosengeld
Insolvenz
Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein
Berufsausbildungshilfe
Leistungen zur Vorbereitungen auf den nachträglichen Erwerb eines Schulabschlusses
Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb eines Berufsabschlusses
Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall
besondere Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben
Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung
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