Wann kommt Aufwendungsersatz in Betracht?
Aufwendungsersatz kommt in Betracht, wenn der Gläubiger im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung Aufwendungen gemacht hat, der Schuldner hingegen nach § 275 BGB von seiner Leistungspflicht befreit ist.
-> Aufwendungen sind nutzlos (frustrierte Aufwendungen); Gläubiger willen diesen Vermögensschaden ersetzt bekommen.
Prüfungsaufbau § 284 BGB
A. A -> B aus § 284 BGB
I. Bestehen eines SchEA
II. Aufwendungen
III. Ursächlichkeit der Nichterfüllung des Vertrags für die Vergeblichkeit der Aufwendung
Nach § 284 BGB kann Aufwendungsersatz nur anstelle eines SchEA statt der Leistung geltend gemacht werden -> mithin muss ein solcher bestehen.
-> Es müssten die Vs. einer der Ansprüche aus §§ 280 I, III, 281 - 283 oder § 311a II BGB vorliegen.
In der Klausur kann regelmäßig auf die vorausgegangene Prüfung eines SchEA verwiesen werden.
II. Aufwendungennim Vertrauen auf den Erhalt der Leistung
Der Gläubiger müsste, im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung, Aufwendungen getätigt haben, welche er bei wertender Betrachtung billigenderweise machen durfte.
Aufwendungen sind frewiliige Vermögensopfer.
D.h.: Lagen im Zeitpunkt der Tätigung der Aufwendung Anhaltspunkte für ein Scheitern des Vertrags vor, hätte er diese nicht tätigen dürfen.
Sind Luxusaufwendungen auch vom Aufwendungsersatz umfasst?
Inwiefern Luxusaufwendungen nach § 284 BGB billigerweise getätigt werden dürfen, ist unklar.
Argument: Respektierung der Entscheidungsfreiheit des Gläubigers in eigenen Sachen
Kritik: Nicht jede Entscheidung des Gläubigers kann dem Risikobereich des Schuldners zugeordnet werden. Bei unverhältnismäßig hohen Aufwendungen ist soll es dem Gläubiger verwehrt werden, diese vollständig auf den Schuldner abzuwelzen.
Nichterfüllung müsste ursächlich für die Vergeblichkeit der Aufwendung sein.
Vergeblich sind Aufwendungen, wenn sie sich wegen der Nichtleistung des Nutzlos als nutzlos erweisen.
Wann ist ein Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen?
Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz ist ausgeschlossen, ewnn der Zweck der Aufwendung auch bei vertragsgemäßer Erfüllung nicht erreicht worden wäre.
Bsp.: Nach dem Brand in einem gemieteten Saal stellt sich heraus, dass die dort geplante Feier sowieso nicht stattgefunden hätte.
Welche Rechtsfolge entwächst einem Anspruch aus § 284?
Der Gläubiger kann nach § 284 BGB Ersatz für die getätigten nutzlosen Aufwendungen verlangen.
In welchem Verhältnis stehen der Aufwendungsersatz und SchE statt der Leistung?
Die beiden Ansprüche stehen dem Gläubiger alternativ zu -> ihm obliegt das Wahlrecht.
Inwiefern wirkt sich die Rentabilitätsvermutung auf die Höhe des Ersatzes aus?
Es obliegt dem Gläubiger, Aufwendungs- oder Schadensersatz zu verlangen.
Verfolgte der Gläubiger mit dem Vertrag ein wirtschaftliches Ziel hilft die Rspr. dem Gläubiger mit der sog. Rentabilitätsvermutung.
-> Rspr. vermutet, dass der Gläubiger seine Aufwendungen durch Vorteile aus der vereinbarten Gegenleistung wieder erwirtschaftet hätte (widerlegbar).
Verlangt der Gläubiger nun SchE statt der Leistung anstelle des Aufwendungsersatzes, bildet der Wert der Aufwendungen, aufgrund der Rentabilitätsvermutung, den Mindestschaden.
-> ABER: Der Gläubiger kann einen höheren Schaden nachweisen (§ 252 BGB).
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