Aufbauschema § 398 S. 1 BGB
Wirksame Abtretung zwischen X und Y
I. Abtretungsvertrag zwischen Zedent und Zessionar
II. Bestehen der Forderung
III. Bestimmtheit/Bestimmbarkeit der Forderung
IV. Übertragbarkeit der Forderung
IV. RF -> Übergang der Forderung auf den Zessionar (Neugläubiger)
Welche Anforderungen stellt der Abtretungsvertrag?
Eine Forderung kann durch Vertrag übertragen werden, § 398 S. 1 BGB.
Anforderung: Zwei inhaltlich übereinstimmtende Willenserklärungen, welche auf den Forderungsübergang gerichtet sind.
Fordert der Abtretungsvertrag eine bestimmte Form?
§§ 398 ff. BGB sehen für den Abtretungsvertrag keinen Formzwang vor; § 1154 - Abtretung der Hypothekenforderung bedarf Schriftform.
Muss der Forderungserwerber voll geschäftsfähig sein (§§ 104 ff.)?
Nein - der Forderungserwerb ist idR lediglich rechtlich Vorteilhaft (vgl. § 107 BGB) und demnach nicht an das Vorliegen einer vollumfänglichen Geschäftsfähigkeit geknüpft.
Bestehen der Forderung
Gutgläubiger Forderungserwerb möglich?
Die Forderung müsste bestehen (Anspruch entstanden und nicht erloschen) und dem Abtretenden auch zustehen.
Gutgläubiger Forderungserwerb:
-> Einen gutgläubigen Erwerb einer Forderung von einem Nichtberechtigten gibt es (bis auf eine Ausnahme) nicht.
Argument: Beim Erwerb einer beweglichen Sache wird er Glaube des Käufers an das Eigentum an des die Sache besitzenden Verkäufers geschützt -> Erwerber soll auf den Rechtsschein (§ 1006 I 1 BGB), welcher durch die Innehabung des Besitzes erzeugt wird, vertrauen dürfen.
-> Eine Forderung ist kein körperlicher Gegenstand. Ein derartiger - vertrauenswürdiger - Rechtsschein kann demnach nicht bestehen; mithin kein gutgläubiger Forderungserwerb.
-> Ausnahme: § 405 BGB - Hat S nur zum Schein eine Schuldurkunde ausgestellt (§ 117 BGB) und wird die Forderung unter Vorlage der Urkunde abgetreten, so wird der Zessionar in seinem Vertrauen auf den vom Schuldner veranlassten Rechtsschein geschützt.
entsprechendes gilt, wenn die Abtretung zwischen Zedent und Schuldner ausgeschlossen wurde, dies in der Urkunde (§§ 405, 399 BGB) nicht festgehalten wurde.
Wann ist eine Forderung hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar?
Eine abzutretende Forderung muss genügend bestimmt bzw. bestimmbar sein.
Die Abtretungserklärung muss also dergestalt getroffen werden, dass ohne weiteres Zutun der Parteien der Inhalt, die Höhe und der Schuldner der Forderung spätestens im Zeitpunkt ihrer Entstehung bestimmt sind (=Bestimmtheit einer Ford.).
Können auch künftige Forderungen abgetreten werden?
Auch künftige Forderungen können abgetreten werden. Vorausgesetzt, sie sind geüngen bestimmt bzw. bestimmbar (vgl. Definition Bestimmtheit einer Forderung, vorherige KK).
Besteht die Möglichkeit der Globalzession?
Globalzession ist die Abtretung aller Forderungen.
Die Möglichkeit der Globalzession steht und fällt mit der Bestimmbarkeit der Forderungen.
-> genügend bestimmt sind die Forderungen beispielsweise, wenn ein Unternehmen alle künftigen Forderungen abtritt.
Achtung - § 138 BGB -> Denkbar Nichtigkeit des Abtretungsvertrags wegen Knebelverträgen
Wann ist eine Forderung übertragbar?
Im Ausgangspunkt ist jede Forderung übertragbar, sofern sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt.
In welchen Fällen ist die Übertragbarkeit einer Forderung ausgeschlossen?
§ 399 Alternative 1 BGB -> Ausschluss bei Inhaltsänderung
bei höchst persönlichen Geschäften -> Arbeitsleistung
bzw. Zweck der Forderung ist an die Person gebunden -> Urlaubsanspruch eines AN
§ 399 Alternative 2 BGB -> Ausschluss durch Vereinbarung
Individualvereinbarung zwischen Gl und S kann Abtretungsausschluss nach sich ziehen
AN und AG vereinbaren im Arbeitsvertrag den Ausschluss der Lohnabtretung. AN tritt Lohnanspruch an einen persönlichen Gl ab. AG zahlt weiterhin an AN. -> zurecht, denn Abtretungsvertrag nichtig, wegen einer die Abtretung ausschließenden Vereinbarung.
-> Insbesondere Familienrechte (elterkiche Sorge, etc.); Abtretung einer ärztlichen oder anwaltlichen Honorarforderung ist nur unter Zustimmung des Patienten/Mandanten wirksam (vgl. 134 iVm. 203 I StGB.
Besteht die Möglichkeit einer konkludenten Vereinbarung über den Ausschluss der Abtretung?
Ja - wenn die Parteien des ursprünglichen Schuldverhältnisses beispielsweise eine Verschwiegenheitsvereinbarung getroffen haben.
Nach welchem Spezailfall ist eine Vereinbarung iSv. § 399 Alt. 2 BGB unwirksam?
§ 354a HGB -> Trotz einer Vereinbarung über den Ausschluss der Abtretung ist die Abtretung wirksam, wenn das RG, welches die Forderung begründet hat, für beide Seiten ein Handelsgeschäft (§ 343 HGB) ist.
Kann ein Abtretungsausschluss innerhalb der AGB vereinbart festgehalten werden?
§ 308 Nr. 9 a BGB -> Eine AGB-Klausel über den Ausschluss der Abtretung einer auf Geld gerichteten Forderung ist unwirksam.
-> Hintergedanke: Dadurch soll demjenigen, der eine gerichtliche Durchsetzung seiner Ansprüche scheut die Möglichkeit erhalteb werdeb, die Ansprüche an Dritte zu verkaufen, welche sie dann einziehen (Bsp.: Inkassizession).
Sind unpfändbare Forderungen abtretbar?
§ 400 BGB -> Ausschluss der Abtretung für unpfändbare Forderungen (vgl. §§ 850 ff. ZPO).
Welche Wirkung (RF) hat die Abtretung?
(1) Forderungsübergang von Zedent auf Zessionar -> § 398 S. 1
(2) Übergang der Neben- und Vorzugsrechte -> § 401
Übergang von Akzessorischen Sicherungsrechten, Abs. 1
§ 401 ist nicht zwingend -> § 1250 II -> Wenn der Nichtübergang eines Pfandrechts vereinbart wurde, erlischt es bei Übertragung.
Stehem dem Forderungsschuldner dieselben Einwendungen und Einreden gegen den Zessionar zu, welche er auch gegen den Zedenten erheben hätte können?
§ 404 BGB -> S kann dem Zessionar jegliche Einwendungen (und Einreden) entgegenhalten, welche zur Zeit der Abtretung gegen den bisherigen Gl. begründet waren.
-> Einwendung/Einrede muss zum Zeitpunkt der Zession noch nicht vorgelegen haben. Ausreichend ist, wenn der Grund der Einwendung/Einrede im ursprünglichen SV liegt.
-> Bsp.: Verhährung, §§ 189, 214 BGB
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