Hilfe beim Sterben
Indirekte Sterbehilfe
Direkte Sterbehilfe
Verabreichung schmerzlindernder Medikamente
ohne lebensverkürzende Wirkung
uneingeschränkt erlaubt
moralische, rechtliche Pflicht des Arztes
mit bewusster/ erwünschter lebensverkürzenden Wirkung
je nach gezielter Kalkulation der Nebenwirkung vorsätzliche Tötung
gezielte Tötung auf Verlangen
immer rechtswidrig
Auf Wunsch des Patienten
Gegen Willen des Patienten
Patient kann seinen Willen nicht äußern
nicht strafbar
unterlassende Hilfeleistung, Tötung durch Unterlassen
Entscheidung beim Arzt
vorhandener Lebenswille - menschenwürdiger Tod
rechtlich schwer einzugrenzen
letzte Entscheidung beim Patienten
Voraussetzung: freie Willensentscheidung → erlaubt
Selbstmordhelfer (keine Ärzte): unterlassene Hilfeleistung
Unterlassen von Wiederbelebungsversuchen
Strafbar, wenn Patient über keinen freien Willen (mehr) verfügt
Nächstenliebe und Barmherzigkeit
Selig sind die Barmherzigen; denn sie werden Barmherzigkeit erlangen.” (Mathhäus 5,7)
christliche Pflicht zur Sorge für den Nächsten und
Linderung von Schmerzen und Leiden
Würde des Menschen
„So schuf Gott den Menschen als sein Abbild, als Abbild Gottes schuf er ihn. Als Mann und Frau schuf er sie.“ (Genesis 1,27)
Mensch ist nach Bild Gottes geschaffen → inhärente Würde
würdevolles Sterben, anstatt Leiden zu verlängern
Freie Willensentscheidung
Gottgegebene Entscheidungsfreiheit und freier Wille
selbstbestimmte Entscheidung am Lebensende
5. Gebot
Du sollst nicht töten
Leben wird von Gott gegeben und nur Gott darf es beenden
Mensch ist Abbild Gottes
Vorzeitige Beendigung ist Beleidigung/ Verletzung dieses Abbildes
Nächstenliebe
leidenden Menschen beistehen, Schmerzen zu lindern und durch Pflege und menschliche Zuwendung helfen
gottgegebene Würde, unabhängig seiner Lebensqualität/ Gesundheitszustand
Leben nicht weniger wertvoll, wenn es von Leiden geprägt ist
Alternative: Aktive Hilfe beim Sterben
Palliativpflege und Hospizdienste
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