Botenschaft vs. Stellvertretung?
Stellvertretung = Abgabe v. EIGENEM WE in fremden Namen
Botenschaft = Abgabe v. FREMDEN WE
-> Bote ist nur “Werkzeug” f. Geschäftsherr (zB Eltern,…) u. ist geschäftsunfähig
Kann das dreijährige Kleinkind K wirksame Verträge abschließen? Begründen Sie dies und nennen Sie die relevanten Normen des BGB.
Ist zwar nach §1 BGB rechtsfähig, aber:
Nein, ist nach § 104 BGB geschäftsunfähig und auch noch nicht nach § 106 BGB beschränkt geschäftsfähig
könnte lediglich durch Botenschaft Vertrag schließen, indem es eine fremde WE z.B. der Eltern abgibt und so vielleicht Semmeln beim Bäcker kaufen => es wäre dann lediglich „Werkzeug“ des Geschäftsherrn/Eltern und muss deshalb nicht geschäftsfähig sein
Kann der neunjährige K wirksam Verträge abschließen? Nennen sie die relevanten Normen des BGB
Ist nach §1 BGB zwar rechtsfähig, aber:
K über 7 Jahre, daher nach §104 nicht mehr geschäftsunfähig -> §106 beschränkt geschäftsfähig
Verträge die er schließt sind schwebend unwirksam, solange er nicht lediglich rechtlichen Vorteil erlangt (zB Schenkung d. Tante), bedarf es nach §107-108 Einwilligung/Genehmigung der gesetzl. Vertreter (Eltern), damit Vertrag endgültig wirksam bzw. unwirksam wird
Ausnahme: wenn K mit Taschengeld bezahlt §110 BGB -> Vertrag wirksam
Def. Prokura?
= unbeschränkte (§49 I HGB) und unbeschränkbare (§50 I, II HGB) rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht im Handelsverkehr (HGB)
Erteilung nur duch einen Kaufmann möglich
Wenn P Prokura erteilt wird hat P unbeschränkte (§ 49 I HGB) und unbeschränkbare (§ 50 I, II HGB) rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht im Handelsverkehr. Was bedeutet das für ihn?
P hat Vertretungsmacht inne, die ihn zu allen Geschäften, die der Betrieb - also nicht notwendig des konrket betriebenen - irgendeines Handelsgewerbes mit sich bringt nach § 49 HGB und deren Umfang gegenüber Dritten nicht beschränkt werden kann nach § 50 I HGB
Was sind die Grenzen d. VM?
Vetreter ohne VM
VM fehlt im Außenverhältnis => §177 ff.
Missbrau v. VM
VM besteht im Außenverhältnis, aber Überschreitung im Innenverhältnis
Folge:
-Vertrag zw. Vertretenem u. Vertragspartner wirksam
-Haftung v. Vertreter im Innenverhältnis wg. Pflichtverletzung (§280 I)
P hat Prokura von K. Vertraglich ist geregelt, dass P Geschäfte bis 10000€ vornehmen darf. Nach einem Streit ärgert sich P über K und bestellt deshalb bei V einen Tesla über 90000€ (=> Fall v. bloßem Missbrauch der Prokura/VL).
Zwischen wem ist ein Vertrag zustande gekommen und warum?
Es liegt Missbrauch der Vertretungsmacht vor, da im Außenverhältnis VM (Prokura) besteht, aber Überschreitung im Innenverhältnis
-> Vertrag wirksam zw. Vertretenem K & Vertragspartner
Risiko trägt der Vertretene/Erteiler der Prokura, da nach § 50 I HGB eine Beschränkung des Umfanges der Prokura gegenüber Dritten unwirksam ist
Aber Haftung des Vertreters P im Innenverhältnis wg. Pflichtverletzung gem. § 280 I BGB: Vertretene K kann Schadensersatz von Vertreter P verlangen
Was gilt im Fall, bzw. ist Folge, wenn ein Vertreter K ohne VM/Prokura handelt?
Vertreter ohne VM ausnahmsweise §§ 177 ff. BGB; Vertrag zunächst schwebend unwirksam -> Vertretende K kann im Nachhinein entscheiden, ob er Vertrag genehmigen will o. nicht
wenn Vertretene K die Genehmigung des Vertrags verweigert, kann Vertragspartner v. Vertreter wahlweise Erfüllung o. Schadensersatz verlangen (§ 179 I BGB)
Wann AGB keine/eingeschränkte Anwendung?
Erb- u. Familienrecht (§310)
Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- u. Wasserversorgung => hier gilt “Allg. Versorgungsbedingungen”
Verträge zw. Kaufleute o. gg.über juristische Personen
Bei was gelten Fernabsatzverträge (§312c)?
Welche Rechte hat Verbraucher dann?
im elektronischen Geschäftsverkehr (also Handel im Internet)
Rechte Verbraucher:
-Widerrufsrecht (§312g, §355 ff. und §356 II)
Worauf zielt §312 ff. ab?
Verbraucherschutzschriften => Inhaltsfreiheit
Wie lange ist Widerrufsfrist? §?
bei Verbraucherverträgen: §355 : 14 Tage ab Vertragsschluss·
oder
bei Fernabsatzverträgen (§312c): § 356 II: Beginn Widerrufsfrist mit Erhalt der Ware und nur, wenn man rechtzeitig über Widerruf belehrt wurde (§356 III)
Wann beginnt Widerrufsfrist im Falle v. Fernabsatzvertrages (§312c) zu laufen?
§356 II: ab Erhalt der Ware
u. nur wenn rechtzeitig über Widerruf belehrt (§356 III)
Was, wenn K Produkt nicht im Internet kauft (Fernabsatzvertrag), sondern im Laden?
hätte kein Widerrufsrecht, da § 355 BGB hier nicht gilt (Sache ist nach §434 BGB frei von Mängeln)
Widerrufsrecht nur auf Kulanz des Kaufhauses, oder wenn es dort in den AGBs anders geregelt ist
K bestellt Vase bei einem Händler im Internet und benutzt dabei nur das Internet. Die Ware
wird geliefert. Sie entspricht genau dem bestellten Modell und ist nicht beschädigt. Jetzt fällt K auf, dass ihm die Vase nicht gefällt. Ein Freund, der gerade im 1. Semester studiert, weist ihn auf die Regelungen zum Fernabsatzvertrag in §§ 312ff. BGB hin.
a) Was kann er tun? Nach welchen Normen des BGB?
b) Wie wäre es, wenn K die Vase in einem Kaufhaus gekauft hätte?
a)
Bei Fernabsatzverträgen nach §§ 312c BGB besteht Widerrufsrecht gemäß § 312g und §355/356 II u. III BGB.
• nach § 356 II BGB beginnt Widerrufsfrist mit Erhalt der Ware und nur, wenn man rechtzeitig über Widerruf belehrt wurde nach § 356 III BGB
b)
hätte kein Widerrufsrecht, da § 355 BGB hier nicht gilt
Widerrufsrecht nur auf Kulanz des Kaufhauses, oder wenn es dort in den AGBs anders
geregelt
K bekommt zuhause Besuch von einem Verkäufer V (Unternehmer). V stellt dem K im
Wohnzimmer Vasen vor. K bestellt eine Vase bei V und verabschiedet ihn an der Haustür. Die Ware wird geliefert. Sie entspricht genau dem bestellten Modell und ist nicht beschädigt. Jetzt fällt K auf, dass ihm die Vase nicht gefällt.
Was kann er tun? Nach welchen Normen des BGB?
Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden (hier Haustürgeschäft) nach §312b BGB, besteht Widerrufsrecht nach § 312g (I) BGB und § 355/356 BGB
Widerrufsrecht nach § 355 II BGB innerhalb 14 Tagen, nach § 356 II BGB beginnt Widerrufsfrist mit Erhalt der Ware und nur, wenn man rechtzeitig über Widerruf belehrt
wurde nach § 356 III BGB
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