§49 VwVfG
I. Ermächtigungsgrundlage
II. Formelle Rechtmäßigkeit (Zuständigkeit => sachlich und örtlich, Verfahren, Form)
III. Materielle Rechtmäßigkeit
Tatbestand
a. Vorliegen eines wirksamen Verwaltungsaktes
b. Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes
c. Belastend: kein Ausschluss nach I
d. Begünstigend
Geld- oder Sachlesitung => Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach III
sontiger begünstigender VA II
d) Widerrufsfrist §49 IV (im Falle des II und III)
Rechtsfolge
Aufhebung und damit Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes § 43 II VwVfG
Entschädigungsanspruch im Fall schutzwürdigen Vertrauens, § 49 VI VwVfG:
Aufrechterhaltung => Bestandskraft und Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns
Aufhebung => Position des Bürgers
=> Hohe Anforderungen: Ermessensentscheidung, aber Einschränkungen § 49 I VwVfG NRW
Aufrechterhaltung => Bestandskraft, Vertrauensschutz, Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns
=> sehr hohe Anforderungen §49 II, III VwVfG
=> Situation: rechtswidriger VA kann nicht nach §48 zurückgenommen werden
h.M. (+): Erst-Recht-Schluss: Wenn man einen rechtmäßigen zurücknehmen kann, kann man erst recht einen rechtswidrigen zurücknehmen
a. A. (-): Gegenargument => Wortlaut und Systematik
=> Ist die Rechtmäßigkeit der Auflage Voraussetzung für den Widerruf?
Situation: Auflage ist Grundlage für den Widerruf: Berechtigt die Nichterfüllung einer rechtswidrigen Auflage zum Widerruf?
a. A. (-)
Verstoß gegen Rechtsstaatsprinzip, wenn dadurch der Hauptverwaltungsalt in Mitleidenschaft gezogen werden könne
h.M. (+)
Wortlaut: In §49 II Nr.2 steht nur Auflage und nicht rechtmäßige Auflage
isolierte Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen ist grundsätzlich möglich
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