§ 48 VwVfG
1. Vertrauensschutz nach § 48 II 3 Nr. 2 (-): Kommission wurde entweder nicht benachrichtigt / Beihilfe wurde für unvereinbar mit Unionsrecht erklärt → einem sorgfältigen Gewerbetreibenden kann zugemutet werden, sich zu vergewissern, dass das Verfahren nach Art. 107, 108 AEUV eingehalten wurde
2. Ein Fristablauf nach § 48 IV VwVfG hindert die Rücknahme nicht: effet utile
3. Ermessensreduzierung auf Null bzgl. Des Rücknahmeermessens („kann“): Empfänger hat bei rechtswidriger Beihilfe kein berechtigtes Vertrauen in die Beihilfe
Gebot der praktischen und effektiven Umsetzung des Europarechts, vgl. Art. 4 III EUV.
Die Anwendung des nationalen Verfahrensrechts darf die Tragweite und Wirksamkeit des UnionsR nicht beeinträchtigen, vor Allem dürfen die Verfahrensregeln nicht dazu führen, dass die Umsetzung des UnionsR praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert wir
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