Prüfungsaufbau
Das Gesetz müsste formell verfassungsgemäß sein.
I. Gesetzgebungskompetenz
II. Gesetzgebungsverfahren
III. Form
Obersatz Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes
-> Formelle Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift ist gegeben, sofern die grundgesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Gesetzgebungskompetenz und des Gesetzgebeungsverfahrens eingehalten und die Formvorschriften gewahrt wurden.
Gesetzgebungskompetenz
Wer ist grundsätzlich zur Gesetzgebung befugt?
Im Ausgangspunkt steht die Gesetzgebungskompetenz den Ländern zu, sofern das GG die Kompetenz nicht dem Bund zuspricht, Art. 30, 70 GG.
-> auch “Regel-Ausnahme-Verhältnis” genannt.
Wonach bestimmt sich die Abgrenzung der Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Ländern?
Art. 70 II GG -> nach den Vorschriften des GG über die ausschließliche (Art. 71, 73 GG) und konkurrierende (Art. 72, 74 GG) Gesetzgebung.
-> man unterscheidet somit nach der ausschließlichen und konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes.
wann ist ausschließlich der Bund zu Gesetzgebung befugt?
können die Länder trotzdem tätig werden?
Art. 71 GG -> Hinsichtlich der im Katalog des Art. 73 GG aufgeführten Gegenständen obliegt die Gesetzgebungskompetenz ausschließlich dem Bund.
Art. 71 GG sieht eine Gesetzgebungskompetenz in dem Fall vor, in welchem die Länder ausdrücklich durch Bundesgesetz zur Gesetzgebung in einem der Gegenstände des Art. 73 GG ermächtigt werden.
—> Innerhalb des Katalogs des Art. 73 GG muss immer zuerst der Bund tätig werden (selbständiger Erlass oder ausdrückliche Ermächtigung der Länder).
Ist der Katalog des Art. 73 GG abschließend?
Nein - daneben bestehen schriftliche Kompetenzzuweisungen innerhalb des GG und ungeschriebene Kompetenzzuweisungen.
Grundgesetzliche Kompetenzzuweisung
Teilweise fordern bestimmte Artikel des GG (21 III, 38 III, 29) eine Regelung durch den Bundesgesetzgeber.
Ungeschriebene ausschließliche Gesetzgebungskompetenzen
Kompetenz kraft Natur der Sache (Bundesflagge,- hymne)
kraft Sachzusammenhang -> Kompetenzüberschneidungen
Annexkompetenz -> Eine Bundeskompetenz umfasst eine Materie nicht ausdrücklich, diese steht jedoch in einem engen sachlichen Zusammenhang zu einer der Hauptaufgaben des Bundes.
wann sind die Länder zu Gesetzgebung berechtigt?
Art. 72 GG -> Die Länder sind auf dem Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 GG) zur Gesetzgebung befugt, solange und soweit der Bund von seiner Kompetenz nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
-> Auf dem Gebiet des Art. 72, 74 GG können Länder Gesetze erlassen, solange und soweit nicht der Bund bereits ein Gesetz erlassen hat -> Sperrwirkung zulasten landesrechtlicher Normen.
inwiefern unterscheiden sich die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes?
Auf dem Gebiet der ausschließlichen Gesetzgebung dürfen die Länder nur aufgrund einer Ermächtigung durch den Bund tätig werden <-> Auf dem Gebiet der konkurrierenden dürfen die Länder stets tätig werden, solange und soweit der Bund noch nicht tätig wurde.
welche Formen der konkurrierenden Gesetzgebung sind in Art. 72 GG aufgeführt?
Abs. 1 -> Kernkompetenz
Abs. 2 -> Bedarfskompetenz
Abs. 3 -> Ausnahmekompetenz
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