Prüfungsaufbau
Des Weiteren müssten die Anforderungen an das Gesetzgebungsverfahren gem. Art. 76 ff. GG beachtet worden sein.
I. Gesetzesinitiative
II. Hauptverfahren
III.
Gesetzesinitiative
Obersatz
Wer ist zur Einbringung von Gesetzesvorlagen berechtigt?
Zu prüfen ist, ob die Vorlage zum Erlass des Gesetzes verfassungskonform in den Bundestag eingebracht wurde.
Gemäß Art. 76 Abs. 1 GG können Gesetzesvorlagen von der Bundesregierung, vom Bundesrat oder aus der Mitte des Bundestages eingebracht werden.
Was bedeutet: “aus der Mitte des Bundestags?”
Hierüber besteht Uneinigkeit, denn der Wortlaut des Art. 76 I GG konkretisiert diesen Satzteil nicht. Abhilfe könnte § 76 I GO BT schaffen.
Problem: Art. 82 I GG -> “nach den Vorschriften des GG zustandegekommenen Vorschriften” => nur das GG und keine andere Rechtsvorschrift bestimmt die Verfassungsmäßigkeit einer Vorschrift. § 76 I GO BT ist einfaches Recht und dürfte demnach kein Maßstab für die Verfassungsmäßigkeit darstellen. Es besteht folgender Streit:
Umstritten ist, ob § 76 Abs. 1 GO BT eine verfassungskonforme Konkretisierung des Art. 76 Abs. 1 GG darstellt oder aber auch ein einzelner Abgeordneter aus verfassungsrechtlicher Perspektive initiativberechtigt ist.
h.M..: Wirksame Einschränkung durch § 76 I GO BT
Arg.: Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Bundestags
Arg.: Verfassungsgesetzgeber hat im Wortlaut des Art. 76 GG bewusst auf den Begriff “Abgeordnete:r” verzichtet, was für ein bestimmtes Quorum spricht.
a.A.: Verfassungswidrigkeit des § 76 I GO BT und damit unwirksame Einschränkung
Arg.: Wortlaut des Art. 82 I GG verweist bezüglich des Zustandekommens von Gesetzen ausdrücklich auf die Vorschriften des GG
Arg.: § 76 I GO BT schränkt das in Art. 38 GG garantierte freie Mandat der Abgeordneten ein, wobei es einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung fehlt
-> RF h.M.: Nach § 76 I GO BT muss ein Gesetzesentwurf aus der Mitte des Bundestages von einre Fraktion oder von 5% der Mitglieder des BT eingebracht werden.
-> Ordnungsgemäße Einbringung?
An wen ist die Gesetzesvorlage nach Einreichung beim Bundestag weiterzuleiten?
Warum erfolgt eine Weiterleitung?
Art. 76 II 1 GG -> Vorlagen der Bundesregierung an den Bundestag
Art. 76 III 1 GG -> Vorlagen des Bundesrats an die Bundesregierung
Eine Weiterleitung ermöglicht der Bundesregierung bzw. dem Budesrat eine Stellungnahme.
Wäre es ein Problem, wenn die Bundesregierung oder der Bundesrat einen Gesetzesentwurf durch die Mitte des Bundestages einbringen lassen würde?
P: Durch die Mitte des Bundestages eingebrachte Gesetzesentwürfe müssen nicht der Bundesregierung oder dem Bundesrat zugeleitet werden. Folglich könnte in der Einbringung durch die Mitte des BT eine verfassungswidrige Umgehung der Grundsätze aus Art. 76 II 1 bzw. III 1 GG liegen.
-> Fraglich ist demnach, ob Art. 76 I GG eine rein formale Perspektive zugrunde liegt oder die Materielle Urheberschaft maßgeblich ist.
h.M.: Formale Auffassung
Arg.: Wortlaut “Erbringen” lässt auf ein formales Erfordernis schließen
Arg.: Bundesrat kann nach Art. 77 II 1 GG trotzdem Mitwirken, sodass die Umgehung des Art. 76 II 1 GG nicht den vollständig Ausschluss des Bundesrates zur Konsequenz hat.
a.A.: Materielle Auffassung -> Art. 76 II, III GG wären - zum Schutze der Rechte des Bundesrats/Budnestags analog anzuwenden.
Arg.: Rechte des Bundestags/Bundesrats aus Art. 76 II, III GG werden nicht gewahrt
-> Erg. h.M.: verfasssungswidrige Umgehung ist vernachlässigbar.
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