Def. Mängelrecht?
2 Voraussetzungen f. Mängelrecht?
= Regelung v. Leistungsstörungen als spezielle Form der Schlechterfüllung (nicht Unmöglichkeit o. Verzug) durch Verkäufer
Voraussetzungen:
-bei Kaufvertrag geht ab Übergabe d. Sache Gefahr auf Käufer über (=> Gefahrenübergang), §446
-Mangel = negative Abweichung Ist v. Soll-Beschaffenheit; zB Sachmangel = §434 I - IV
Kriterien, bzw. Voraussetzungen dafür, dass Sachmangel vorliegt? Welche Normen u. wo im BGB?
Sachmangel = Fehler der subjektiven, objektiven Anforderung oder Montageanforderungen (434 I - IV BGB)
Was können die 4 Rechtsfolgen v. Mängelrecht sein?
Nacherfüllung/Naturalrestitution (§437 I, §439)
hat Vorrang gg. anderen Rechtsfolgen -> Verkäufer muss 2. Chance gegeben werden
§439 I: Käufer hat Wahlrecht: Nachbesserung o. Nachlieferung BEIM VERKÄUFER -> kein Recht zur Selbstvornahme
Nach 2 erfolglosen Nacherfüllungsversuch (§440):
Rücktritt (§437 II)
Schadensersatz (§437 III)
Minderung (§437 II,wobei Minderung auch schon nach 1. erfolglosen Nachbesserungsversuch möglich)
K kauft Fahrrad bei V. Zuhause merkt K, dass das Fahrrad nicht funktioniert. K bringt es zurück zu V, der es repariert. Doch noch immer funktioniert es nicht.
K möchte das Fahrrad jetzt zurückgeben. Kann er das?
Was müsste er jetzt tun, was raten Sie ihm? Nennen Sie die Bestimmungen des BGB.
Es liegt Kaufvertrag vor mit Pflichten nach §433 BGB
Es liegt ein Sachmangel vor nach §434 BGB
K hat Rechte nach §437 BGB: Kann lediglich zunächst ein 2. Mal Nachbesserung nach §440 BGB verlangen ==> sollte Fahrrad wieder zur Reparatur bringen mit Fristsetzung (§440)
wenn wiederholt fehlschlagen, kann er laut §437 II vom Vertrag zurücktreten
oder
nach (§437 III) Schadensersatz verlangen
bzw. Verkaufspreis mindern (§437 II), wobei Minderung auch schon nach 1. erfolglosen Nachbesserungsversuch möglich
Hauptleistungspflichten bei Werkvertrag v. Unternehmer u. Besteller?
-> Pflicht v. Unternehmer (§631 I):
rechtzeitige u. vertragsmäßige Herstellung des versprochenen Werks
-> Pflicht v. Besteller:
§632: Entrichtung d. vereinbarten Vergütung
§640: Abnahme hergestelltes Werk, danach erst Zahlung an Unternehmer
Dienst- vs. Werkvertrag?
Werkvertrag: auf Erfolg ausgerichtet
Dienstvertrag: nur auf Tätigkeit ausgelegt
-> ist gar nicht im BGB geregelt
Mieter M hat aus Versehen die doppelte Miete an V gezahlt. Kann M den zu viel entrichteten Betrag von V zurückverlangen?
§ 535 II: Mieter verpflichtet, die vereinbarte Miete zu zahlen
Aber M kann den Vertrag anfechten:
-> Erklären, dass nach §119 I Erklärungsirrtum vorlag
-> Anfechtungserklärung abgeben nach § 143 I
-> Nach § 121 I BGB unverzüglich tun
Rechtsfolgen:
-> Vertrag dann als von Anfang an nichtig bewertet nach § 142 I
-> Rückabwicklung nach §812ff.
Was kennzeichnet Miete, Darlehen u. Dienstvertrag?
Überlassungs- u. Dauerschuldverhältnis
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