Angebot, § 145 BGB
Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die alle wesentlichen Vertragsbestandteile enthält.
Willenserklärung
Unter einer Willenserklärung versteht man die Äußerung eines Willens der auf eine privatrechtliche Rechtsfolge gerichtet ist.
Konsens
Konsens bedeutet, dass sich zwei bereits ausgelegte Willenserklärungen bezüglich aller Punkte, die nach der Erklärung auch nur einer Partei getroffen werden sollen inhaltlich decken
Tatbestand der Willenserklärung
Äußerer Erklärungstatbestand
1. Äußerer Handlungswille
2. Äußerer Rechtsbindungswille
3. Äußerer Geschäftswille
Innerer Erklärungstatbestand
1. Innerer Handlungswille
2. Innerer Erklärungswille
Äußerer Handlungswille (Erklärungstatbestand)
Aus der Sicht eines objektiven Geschäftspartners muss das Verhalten des Erklärenden überhaupt als willensgesteuerte Handlung erscheinen.
Äußerer Rechtsbindungswille (Erklärungstatbestand)
Aus der Sicht eines Geschäftspartners muss das Verhalten des Erklärenden darauf schließen lassen, dass er sich rechtsgeschäftlich erklären will.
Äußerer Geschäftswille
(Erklärungstatbestand)
Aus der Sicht eines objektiven Geschäftspartners muss das Verhalten des Erklärenden auf eine ganz bestimmte Rechtsfolge gerichtet sein.
Zugang der Willenserklärung
Zugegangen, wenn die verkörperte Willenserklärung gem. § 130 BGB dann, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalem Verlauf der Dinge die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat.
Falsa demonstratio non nocet
Die äußeren Erklärungstatbestände unterscheiden sich, aber die inneren Erklärungstatbestände stimmen überein -> Antragender und Empfänger sagen was Unterschiedliches aber meinen das gleiche
AGB Kontrolle
I. Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB
1. Kein Ausschluss wegen Vorrangs der Mängelgewährleistug
2. Kein Ausschluss nach § 310
II. Vorliegen von AGB i.s.d. § 305 I BGB
Vorformulierte Vertragsbedingungen
- Vertragsbedingungen muss schon vor Vertragsschluss vorgelegen haben
- Unabhängig vom Speichermedium, selbst “Speicherung im Kopf”
Für eine Vielzahl von Verträgen
- Mindestens dreimalige Verwendungsabsicht
Gestellt vom Verwender
- Einseitiges Einbringen der Klauseln durch den Verwender
- beachte § 310 III 1 BGB
III. Einbeziehung in den Vertrag
Im Einzelfall, § 305 II Nr. 1
Durch Rahmenvereinbarung, § 305 Abs. 3 BGB
Keine überraschende Klausel, § 305c I BGB
(1) objektiv ungewöhnliche Klausel
(2) Überrumpelungseffekt
Vorrang einer entgegenstehenden Individualabrede, § 305b BGB
IV. Inhaltskontrolle
1. Eröffnung der Inhaltskontrolle, § 307 III BGB
Anwendung nur auf Klauseln, die von dispositiven Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen
2. § 309
3. § 308
4. §§ 307 I 1 i.V.m. § 307 II BGB
V. Rechtsfolge
Umgehungsverbot, § 306a BGB
bei Unwirksamkeit einer Klausel bleibt ein Vertrag im Übrigen wirksam, es sei denn, dies stellt für den Vertragspartner eine unzumutbare Härte dar
Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
I. Persönlicher Anwendungsbereich
Kaufleute (Def. HGB)
BGH: Personen, die wie ein Kaufmann in größerem Umfang selbstständig am Rechtsverkehr teilnehmen
(P) Privatleute als Absender
II. Vertragsverhandlungen mit Klarstellungsbedürfnis
Stattfinden von Vertragsverhandlungen
Klarstellungsbedürfnis
III. Echtes Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
Abgrenzung zur Auftragsbestätigung
echtes KBS gibt den Inhalt eines nach Auffassung des Absenders bereits geschlossenem Vertrags wieder
Auftragsbestätigung nimmt Bezug auf das Angebot und ist eine Annahme
IV. Gibt wesentlichen Inhalts der Vertragsverhandlung wieder
Tatsächlich verhandelte Punkte
Erweiterung oder Veränderung
EInbeziehung von AGB möglich
Falls Überschreitung der Grenzen: Wirkungsloses KBS
V. Schreiben muss nach kurzer Zeit nach den Vertragsverhandlungen zugegangen sein
i.d.R. 4 Tage
VI. Schweigen des Vertragspartners während der Widerspruchsfrist
bei sich kreuzenden Bestätigungsschreiben -> Widerspruch konkludent
VII. Rechtsfolge: Vertrag mit Inhalt des KBS
“rechtlich vorteilhaft” i.S.d. § 107 BGB
Rechtlich vorteilhaft i.S.d. § 107 BGB ist jedes Rechtsgeschäft, durch das der Minderjährige nicht unmittelbar einen rechtlichen Nachteil erleidet. Ein solcher rechtlicher Nachteil liegt vor, wenn der beschränkt Geschäftsfähige persönlich verpflichtet wird oder ein Recht verliert oder in einem Recht beschränkt wird.
Rechtlich neutrale Geschäfte
Rechtlich neutral sind solche Geschäfte, die für den bestimmten Geschäftsfähigen weder rechtlich Vorteile, noch rechtliche Nachteile mit sich bringen. -> teleologische Extension
Zweck Gesetzlicher Formvorschriften
- Warnfunktion (Übereilungsschutz): Soll vor Leichtsinn und Übereilung schützen
- Beweisfunktion: Soll Abschluss und Inhalt dokumentieren um Streit und Ungewissheit vorzubeugen
- Kontrollfunktion: Stellt sicher, dass das Rechtsgeschäft für Dritte wahrnehmbar ist und das staatliche oder private Interessen kontrolliert werden können.
- Beratungsfunktion (nur bei notarieller Beurkundung): Erhalt von fachkundiger Beratung.
Fallgruppen, § 138
1. Kreditverträge mit auffälligem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
2. Andere Verträge über Sachen von erheblichem Wert, soweit der Wert der Leistung annähernd doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung
3. Krasse Überforderung des Bürgen
4. Knebelverträge (Verlust der freien Selbstbestimmung)
5. Übersicherung und Verleitung zum Vertragsbruch oder zu einer Straftat
Definition Sittenwidrigkeit (objektiv)
Das Rechtsgeschäft muss gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen.
Schema Anfechtung
I. Anwendbarkeit (Konkurrenzen)
Eigenschaftsirrtum nach § 119 II des Käufers wird nach Gefahrenübergang durch §§ 434 ff. verdrängt
II. Zulässigkeit
grundsätzlich bei WE
analog bei geschäftsähnlichen Handlungen
bei Schweigen als WE im Fall der Zustimmung
nicht bei Realakten
III. Anfechtungsgrund
§ 119 I Inhalts- und Erklärungsirrtum
§ 119 II Eigenschaftsirrtum
§ 120 falsche (inhaltlich unrichtige) Übermittlung
§ 123 arglistige Täuschung oder Drohung
-> beachte: Immer subjektive Erheblichkeit des Mangels mitprüfen: Der Erklärende hätte auch bei Kenntnis des Irrtums die Erklärung nicht abgegeben.
IV. Anfechtungserklärung gem. § 143 I BGB
unwiderruflich
bedingungsfeindlich
Eindeutig erkennbar, dass der Erklärende sich nicht mehr an die WE gebunden fühlt
V. Gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner, § 143 I - IV BGB
VI. Anfechtungsfrist, § 121 oder § 124 (arglistige Täuschung)
VII. Kein Ausschlus
z.B. Verzicht durch Bestätigung, § 144 I BGB
§ 242
VIII. Rechtsfolgen
Grds. Nichtigkeit des Grundgeschäfts ex tunc gem. § 142 I BGB und Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht
Schadensersatz nach § 122 BGB bei Anfechtung nach §§ 119, 120 auf das negative Interesse
ggfs Kennenmüssen der Anfechtbarkeit, § 142 II (relevant bei manchen Ansprüchen)
Definition Eigenschaftsirrtum
Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft
Definition Eigenschaft
Eigenschaft sind alle wertbildenden Merkmale (tatsächliche und rechtliche), die in der Sache selbst begründet sind und ihr für eine gewissen Dauer anhaften
Definition „Verkehrswesentlich”
Die der Sache anhaftende Verhältnisse haben einen unmittelbaren Einfluss auf den Wert oder die Brauchbarkeit.
Definition Irrtum
Wenn der innere Erklärungstatbestand der WE unbewusst vom äußeren Erklärungstatbestand abweicht.
Definition Inhaltsirrtum, § 119 I 1. Fall BGB
Der Erklärende erklärt das, was er auch erklären wollte, irrt jedoch über die Bedeutung der Erklärung.
Definition Erklärungsirrtum, § 119 I 2. Fall BGB
Der Erklärende erklärt etwas anderes als das, was er erklären wollte (versprechen, verschreiben, vergreifen, verklicken).
Definition „Durch Täuschung“, § 123 I 1. Fall BGB
Einwirken auf das Vorstellungsbild eines Anderen, um einen Irrtum zu erregen oder aufrechtzuerhalten, durch positives Tun oder Unterlassen.
Anfechtungsgrund, § 123 I 1. Fall
1. Durch Täuschung
2. Zur Abgabe einer WE
3. Kausalität zwischen Täuschung und WE
4. Arglist (dolus eventualis genügt)
5. Rechtswidrigkeit der Täuschung
Schema Störung der Geschäftsgrundlage
ist als Anspruch zu prüfen und zwar nach dem Anspruch der angepasst werden soll
I. Wirksamer, schuldrechtlicher Vertrag
II. Keine Umgehung spezieller Regelungen
SGG ist grundlegend subsidiär
nach h.M. neben § 812 I 2 2. Fall anwendbar (“Schwiegerelternfall”
III. Störung der Geschäftsgrundlage
Umstand wurde Geschäftsgrundlage
Definition Geschäftsgrundlage
Die Umstände dürfen nicht Vertragsinhalt geworden sein
Veränderung/ Wegfall/ Fehlen ( § 313 II) der Geschäftsgrundlage
Veränderung muss “schwerwiegend” sein und darf nicht allein in den Risikobereich der Partei fallen, die sich auf § 313 beruft
kein Verschulden/ keine Risikoübernahme einer Partei
IV. Rechtsfolge, § 313 BGB
Vertragsanpassung
Rücktrittsrecht und Rückabwicklung über §§ 316 ff.
Geschäftsgrundlage Definition
Geschäftsgrundlage ist ein gegenwärtiger oder künftiger Umstand, der von zumindest einer Partei erkennbar vorausgesetzt wurde und auf dessen Vorhandensein der Geschäftswille unmittelbar aufbaut.
§ 242 Fallgruppen
1. Unredlicher Erwerb oder Ausnutzung einer Rechtsstellung
2. Eigene Rechtsuntreue (Abbruchjäger Ebay)
3. Fehlendes schutzwürdiges Interesse durch nutzlose oder unlautere Rechtsausübung
-Fordern einer Leistung, die alsbald zurückzugewähren ist = dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est
4. Venire contra factum proprium – Verhalten gegen vorangegangenes Tun
5. Verwirkung
längerer Zeitraum, sodass man vernünftigerweise nicht mehr mit der Leistung rechnen brauchte
6. Unverhältnismäßigkeit oder Geringfügigkeit
7. Rechtsformmissbrauch
vorallem bei Durchgriffshaftung im Gesellschaftsrecht
8. Exceptio doli praeteriti = missbilligendes früheres Verhalten
Definition “Verbot” in Verbotsgesetz nach § 134 BGB
Die Norm richtet sich spezifisch gegen den Inhalt des Rechtsgeschäftes, da heißt gegen seine Wirksamkeit und gegen seinen wirtschaftlichen Erfolg.
Nichtigkeit nach § 134 BGB
I. Anwendbarkeit
Wenn Gesetz selbst die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts anordnet -> § 134 nicht anwendbar
II. Voraussetzungen
Verbotsgesetz (z.B. Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz)
a) Gesetz
jede Rechtsnorm i.S.v. § 2 EGBGB
b) Verbot
Definition: Die Norm richtet sich spezifisch gegen den Inhalt des Rechtsgeschäft, das heißt gegen seine Wirksamkeit und gegen seinen wirtschaftlichen Erfolg.
Verstoß gegen das Gesetz
- Objektiver Verstoß, gleichgültig ist das Verschulden
- erfasst sind auch Umgehungsgeschäfte
III. Rechtsfolg: Das Rechtsgeschäft ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt
Ist die Nichtigkeit gewollt?
- ggfs nach Wortlaut
- Sinn und Zweck
Welche Parteien verstoßen, wer hat Kenntnis?
Umfang der Nichtigkeit
- i.d.R. nur Verpflichtungsgeschäft, außer eine Fehleridentität liegt vor (z.B. bei Verstoß gegen § 29 BtMG)
Definition “negatives Interesse”
Das Interesse, das dadurch entsteht, dass der Vertragspartner auf die Gültigkeit eines Geschäftes bzw. einer Willenserklärung vertraut. Der Geschädigte ist beim Ersatz des negativen Interesses so zu stellen, als hätte er von dem gültigen Rechtsgeschäft niemals gehört.
Definition “positives Interesse”
Das Interesse des Gläubigers an die ordnungsgemäße Erfüllung des Schuldverhältnisses. Schadensereignis ist die Nichteinhaltung oder Nichtleistung einer Leistungspflicht.
-> Geschädigte ist so zu stellen, als sei ordnungsgemäß erfüllt worden
Grundstruktur, § 164 ff. BGB
I. Zulässigkeit der Stellvertretung
II. Abgabe einer eigenen WE im fremden Namen
Eigene WE des Vertreters
im fremden Namen
III. Handeln im Rahmen der Vertretungsmacht
IV. Formfreiheit gem. § 167 II BGB
V. Kein Ausschluss der Vertretung
Rechtsscheinvollmacht Schema
§§ 170 - 176 BGB (Vollmacht bzw. Vollmachtsurkunde
Duldungsvollmacht
(P) Anscheinsvollmacht
II. Rechtsschein der Bevollmächtigung beim Vertreter -> Vertreter setzt den Rechtsschein der Bevollmächtigung
§ 172: Vertreter legt die Vollmachtsurkunde vor
Duldungsvollmacht: Vertreter tritt (wiederholt) als Vertreter auf
Anscheinsvollmacht: Vertreter tritt wiederholt als Vertreter auf
einmaliges Auftreten kann genügen, wenn aufgrund von gravierenden Pflichtverstoßen die Schutzwürdigkeit des Vertragspartners überwiegt
III. Zurechenbarkeit
§ 172
Duldungsvollmacht: Positive Kenntnis des Vertretenen vom Handeln des Vertreters und Duldung
Anscheinsvollmacht: Fahrlässige Unkenntnis des Vertretenen vom Handeln des Vertreters und Verhinderungsmöglichkeit
IV. Gutgläubigkeit
Guter Glaube des Dritten nach (ggfs. analog) § 173 BGB
Rechtsnatur der Duldungsvollmacht
Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn als Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben so verstehen darf, dass der als Vertreter Auftretende Bevollmächtigt ist.
Rechtsnatur der Anscheinsvollmacht
Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Handeln seines vermeidlichen Vertreters zwar nicht kennt, aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Dritte diese annimmt.
Grundaufbau des § 179 I, Ansprüche des Dritten gegen den Vertreter ohne Vertretungsmacht, § 179 I
-> findet auch Anwendung, wenn der Vertreter unter fremden Namen handelt (z.B. den Vertrag im Namen seines Chefs unterschriebt) -> Analogie
I. Voraussetzungen
Voraussetzungen des § 164 I liegen bis auf die Vertretungsmacht vor
Genehmigungsfähiges Rechtsgeschäft
Keine Genehmigung
entweder durch den Vertretenen
oder Genehmigungsfiktion gem. § 177 II BGB
II. Kein Ausschluss
Dritte hatte Kenntnis/ hätte Kenntnis haben müssen
Vertreter war beschränkt geschäftsfähig und handelte ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 179 III 2 BGB)
Dritte hat von seinem Widerrufsrecht nach § 178 BGB Gebrauch gemacht
III. Rechtsfolge: Wahlrecht des Dritten
Erfüllung (faktische nicht rechtliche Erfüllung)
Schadensersatz aufs positive Interesse
Ausnahme: Bei Unkenntnis des Verteters vom Mangel der Vertretungsmacht nur Haftung nach § 179 II auf das negative Interesse
(P) Was ist, wenn der Vertreter nicht Mangel nicht kennen konnte? Keine Haftung?
Stellvertretung
Rechtsgeschäftliches Handeln
Keine höchstpersönliche Rechtsgeschäfte
II. Abgabe einer eigenen WE im fremden Namen (vgl. § 164)
Eigene WE des Vertreters (beschränkte Geschäftsfähigkeit ausreichend)
Im fremden Namen (Offenkundigkeitsprinzip)
Ausnahmen
Geschäfte für den, den es angeht (= Bargeschäfte des täglichen Lebens)
Benutzung eines anderen Namens
Identitätstäuschung: §§ 164 ff. analog
Vertreter muss Vertretungsmacht haben
a) Kraft Rechtsgeschäft
Vollmacht, § 166 II (Als Innen- oder Außenvollmacht
Prokura, § 48 HGB
Handlungsvollmacht, § 54 HGB
b) Kraft Gesetz
§ 1629 I: Eltern
§ 2038: Miterben
§ 124 HGB: OHG
§ 161 II, 124 HGB: KG
§ 35 I GmbHG: GmbH
c) oder kraft Rechtsschein
§§ 170 - 173
Anscheinsvollmacht
§ 68 BGB
§ 899a für Verfügungsgeschäfte (str.)
§ 15 HGB
§ 56 HGB (str.): Ladenmitarbeiter
Handeln im Rahmen der erteilten Vertretungsmacht
B. Die WE des Vertreters wird dem Geschäftsherrn zugerechnet
Vertoß gegen die guten Sitten, § 138 BGB
Rechtsgeschäft ist vorrangig nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen
Vertoß gegen ein Verbotsgesetz (§ 134) -> vorrangig
§ 138 II geht vor
arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung ist nicht sittenwidrig (!) -> Anfechtung über §§ 142 I, 123 BGB
II. Tatbestandsmerkmale
Definition Sittenwidrigkeit (objektiv): Das Rechtsgeschäft muss gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerechtdenkenden verstoßen
-> abstellen auf herrschende Sitten- und Sozialmoral
Subjektiver Tatbestand: Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Umstände und der Sittenwidrigkeit
Sondertatbestand des § 138 II (subjektiv): Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche
III. Fallgruppen
IV. Rechtsfolge
Grundsätzlich lediglich Verpflichtungsgeschäft nichtig
Abstraktionsgeschäft ist grundsätzlich sittlich indifferent, also wertneutral und deshalb nicht sittenwidrig
Ausnahme: Wenn das Verhalten das verwerfliche Verhalten gerade realisiert
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