Rahmengrundsätze
Ansatzgrundsätze
Bewertungsgrundsätze
Klarheit und Übersichtlichkeit
Richtigkeit und Willkürfreiheit
Vollständigkeit
Bilanzidentität
Verrechnungsverbot
Darstellungsstetigkeit
Periodenabgrenzung
Unternehmensfortführung
Einzelbewertung
Wesentlichkeit
Bewertungsstetigkeit
Realisationsprinzip
Anschaffungskostenprinzip
Imparitätsprinzip
Vorsichtsprinzip
(RAHMEN-Grundsätze)
Führung der Bücher
nach einem geordneten Kontenplan
in lebender Sprache
nach dem Belegprinzip (keine Buchung ohne Beleg)
nach dem Grundsatz der Einzelerfassung und Nachprüfbarkeit (Erkennbarkeit des ursprünglichen Inhalts bei nachträglichen Veränderungen)
nach dem Grundsatz der zeitnahen Verbuchung
Grundsatz der Richtigkeit:
Wegen des Unsicherheitsproblems können die Angaben des Jahresabschlusses zwar subjektiv gefärbt sein, müssen aber objektiv in ihrer Herleitung nachprüfbar sein
Grundsatz der Willkürfreiheit:
In der Bilanz enthaltene Schätzwerte (z.B. Bewertung von Rückstellungen) müssen der inneren Überzeugung des Kaufmanns entsprechen. Bewusste Über- bzw. Unterbewertungen sind unzulässig
Erfassung aller buchungspflichtigen Geschäftsvorfälle:
Berücksichtigen aller in der Buchhaltung noch nicht berücksichtigten Risiken (Bildung von Rückstellungen)
Beachtung von Informationen nach dem Bilanzstichtag, die Vorgänge während der Betrachtungsperiode betreffen (werterhellende Sachverhalte)
Ausweis sämtlicher Pflichtangaben in Bilanz und GuV sowie ggf. im Anhang und Lagebericht
(Ansatz-Grundsätze)
Identität der Eröffnungsbilanz des laufenden Jahres mit der Schlussbilanz des Vorjahres
Keine Aufrechnung zwischen Aktiv- und Passivposten in der Bilanz
Keine Aufrechnung zwischen Aufwendungen und Erträgen in der GuV
Unverkürzte Informationen sollen einen uneingeschränkten Einblick in die Lage des Unternehmens sicherstellen
Beibehaltung der Darstellung, insbesondere der Gliederung der Bilanz und GuV, in aufeinanderfolgenden Jahresabschlüssen
Formelle Kontinuität stellt Vergleichbarkeit mehrerer aufeinanderfolgenden Jahresabschlüsse und somit die Beurteilbarkeit der Unternehmensentwicklung im Zeitverlauf sicher
Aufwendungen und Erträge der Abrechnungsperiode sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen
Folglich periodengerechte Gewinnermittlung
(BEWERTUNGS-Grundsätze)
Bewertung u. Abschreibung unter dem Gesichtspunkt des Going Concern → Prinzip der periodengerechten Erfolgsermittlung bei Abschreibung
Nicht Bewertung unter Gesichtspunkt der Liquidation → Hohe Abschreibung im 1. Jahr, geringe in Folgejahren, da unter Einzelveräußerungsaspekt hoher Wertverlust im 1. Jahr
Jeder Vermögensgegenstand und jede Schuld sind einzeln zu bewerten → nur so wird ein detailliertes Bild über das Schuldenabdeckungspotenzial des Unternehmens gezeichnet
Eine Gesamtbewertung des Unternehmens ist nicht erlaubt
Auf schwer erreichbare Genauigkeit bei der Bewertung kann verzichtet werden, wenn es sich um Sachverhalte handelt, die wegen ihrer Größenordnung nur geringen Einfluss auf das Jahresergebnis haben und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit widersprechen
Beibehaltung der im vorhergehenden Jahresabschluss angewendeten Ansatz- und Bewertungsmethoden
Unterbindung einer Erfolgsmanipulation einzelner Abrechnungsperioden sowie Gewährleistung der Vergleichbarkeit der Periodenergebnisse
Gewinne dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie am Bilanzstichtag realisiert sind
Nur wenn ein Vermögensgegenstand über Anschaffungskosten/Herstellungskosten verkauft ist, darf der Buchgewinn berücksichtigt werden, ansonsten gilt das Prinzip der nominellen Kapitalerhaltung
Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bilden die obere Grenze für die Bewertung und die Bemessung der Gesamtabschreibungen
Höhere Wiederbeschaffungskosten dürfen nicht berücksichtigt werden
Ungleichbehandlung unrealisierter negativer und positiver Bewertungsänderungen
Negative Bewertungsänderungen werden in voller Höhe angewendet gemäß Niederstwertvorschriften, positive Bewertungsänderungen max. bis zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten
Prinzip der kaufmännischen Vorsicht ist dominierendes Prinzip des deutschen Bilanzrechts
Durch die tendenziell niedrigere Bewertung des Vermögens und höhere Bewertung der Schulden bilden sich stille Reserven deshalb Prinzip auf Sachverhalte nur willkürfrei und objektiv anwendbar
Bilanz: Auskunft über Vermögenslage und Schulden
GuV: Auskunft über die Zusammensetzung des Periodenerfolgs
Anhang: Erläuterungen zur Bilanz und GuV, Bilanzierungsund Bewertungsmethoden
Lagebericht: Erläuterungen zur allg. Geschäftslage, zu F&E, Risikomanagement
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