A. Anspruch entstanden
I. ÖR-Vertrag
Regelung
Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
Vertragliche Regelung
Besondere Voraussetzungen
II. Wirksamkeit
1. Zulässigkeit des Verwaltungsvertrages
2. Einigung §§ 145 ff. BGB
3. Keine Nichtigkeit
a. Subordinationsverträge §59 II
Nr. 3 => §55
Nr. 4 => §56
b. Generalklausel §59 I
kein Verstoß gegen einschlägiges Fachrecht
Kein Verstoß gegen das Unionsrecht
III. Rechtsfolgen
B. Anspruch nicht erloschen => rechtvernichtende Einwendungen
C. Anspruch durchsetzbar => rechtshemmende Einreden
I. Ermächtigungsgrundlage
II. Formelle Rechtmäßigkeit
Zuständigkeit
Verfahren §§10 ff. VwVfG, §58 I, II VwVfG
Form § 57 VwVfG § 62 2 VwVfG i.V.m. § 311 b BGB
II. Materielle Rechtmäßigkeit
Kein Verstoß gegen einschlägiges Fachrecht
insbes. das Beihilferecht gem. Art. 107, 108 AEUV
Besondere Anforderungen für Vergleichsverträge §55
Besondere Anforderungen für Austauschverträge §56
III. Rechtsfolgen => Fehlerfolgen
Regelung, die verhindert, dass Behörden von Bürgern unangemessene oder nicht sachlich begründete Gegenleistungen im Zusammenhang mit hoheitlichen Leistungen verlangen.
Geschäftsunfähigkeit, § 105 BGB
Scheingeschäft etc. §§ 116-118 BGB
Verletzung von Formvorschriften, § 125 BGB
Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot § 134 BGB (Anwendung, wird auf schwerwiegende Fehler beschränkt)
Verstoß gegen die guten Sitten, § 138 BGB
Anfechtung, § 142 BGB
Der einschlägige Rechtsschutz richtet sich nach dem Begehren der Klägerin
Abschluss eines ÖRV => Allg. Leistungsklage
Erfüllung eines vertraglichen Anspruchs => Je nach Vertragsgegenstand Verpflichtungs- oder Leistungsklage
Unwirksamkeit des ÖRV => Feststellungsklage
Schadensersatz oder sonstige Sekundäransprüche => Allg. Leistungsklage
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