Verfassungsrechtliche Determinanten des Verwaltungshandelns
Grundrechte
Bindung der Verwaltungstätigkeit an Grundrechte (Art. 1 III GG)
Demokratieprinzip
Verwaltungstätigkeit muss demokratisch legitimiert sein (Art. 20 II 1 GG)
Rechtsstaatsprinzip
Bindung der Verwaltungstätigkeit an Recht und Gesetz (Vorrang des Gesetzes, Art. 20 III GG)
Teilelemente: Bestimmtheit, VHM, Willkürverbot, Rechtssicherheit
Rechtsschutzgarantie
Verwaltungstätigkeit unterliegt gerichtlicher Rechtskontrolle, soweit Grundrechtsträger in subjektiv-öffentlichen Rechten betroffen (Art. 19 IV 1 GG)
Handlungsformen der Verwaltung
privatrechtlich
öffentlich-rechtlich
nicht regelnd
nicht regelnde Äußerung (Warnung, Information, Ansprache, Bitte)
Realakt (Fesselung, Durchsuchung )
regelnd
darauf gerichtet, unmittelbar nach außen zu wirken
Einzelfall: VA | Verwaltungsvertrag
allgemein: RVO | Satzung
darauf gerichtet, nur nach innen zu wirken
Einzelfall: Weisung
allgemein: Verwaltungsvorschriften
VA, wenn Maßnahme vollstreckbar ist -> für Vollstreckung ist VA notwendig
Begriffsmerkmale des VA
Behörde
Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 IV NVwVfG)
Hoheitliche Maßnahme
einseitiges Handen im Über-/Unterordnungsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Recht
Regelungswirkung
darauf gerichtet, Rechtsfolgen zu setzen, also Rechte/Pflichten zu begründen/ändern/aufzuheben/verbindlich festzustellen/zu verneinen
analog §§ 133, 157
Einzelfallbezug
Regelung eines konkreten Sachverhalts ggü. zumindest bestimmbaren Personenkreis (konkret-individuell)
auch Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG) – adressatenbezogen, sachbezogen, benutzungsregelnd
Außenwirkung
darauf gerichtet, nicht nur im Innenbereich des Staates zu wirken, sondern unmittelbar die Rechtsposition einer natürlichen/juristischen Person zu gestalten oder festzustellen
Kategorien der Regelungswirkung von VA
begünstigend / belastend
befehlend / gestaltend / feststellend
personenbezogen / dinglich
punktuell / längerfristig
vorläufig / endgültig
Funktionen des VA
Regelungs- und Konkretisierungsfunktion
Regelt für Einzelfall, was für wen rechtsverbindlich
Konkretisiert abstrakt-generelle Rechtslage des Gesetzes
Stabilisierungsfunktion
Auch rechtswidriger VA ist wirksam (§ 43 II VwVfG)
VA bestandskräftig, sobald nicht mehr anfechtbar (Ablauf Rechtsbehelfsfristen)
Vollstreckungsrechtliche Titelfunktion
Ansprüche aus befehlendem VA kann Verwaltung selbst vollstrecken
Vollstreckungstitel ist der VA
Wirksamwerden des VA mit Bekanntgabe
§ 43 I VwVfG
Modus des Zugangs der verwaltungsrechtl. WE iSv. § 130 BGB
Fehlerhafte/fehlende Bekanntgabe keine Auswirkung auf Rechtmäßigkeit des (gar nicht wirksam werdenden) VA
Unwirksamkeit des VA bei Nichtigkeit
Unwirksam ist nur ein nichtiger VA (§ 43 III VwVfG)
Nichtig nach § 44 VwVfG:
Generalklausel (Abs. 1)
Positivliste (Abs. 2)
Negativliste (Abs. 3)
Teilnichtigkeit
Entfall der Wirksamkeit bei Erledigung
Erledigung: von VA gehen keine rechtlichen Wirkungen mehr aus
Erledigung durch:
Rücknahme (eines rechtswidrigen VA)
Widerruf (eines rechtmäßigen VA)
Aufhebung durch Behörde im Widerspruchsverfahren (§§ 72, 73 VwGO) | durch Gericht im gerichtlichen Verfahren (§ 113 I 1 VwGO)
Zeitablauf (§ 36 II Nr. 1 VwVfG)
“Auf andere Weise”: Pflichterfüllung, nachträgliche Unmöglichkeit
Rechtsschutzformen im Verwaltungsprozessrecht
Verwaltungsbehördlicher Rechtsschutz:
Widerspruchsverfahren (§§ 68 ff. VwGO, § 79 VwVfG, § 80 NJG)
Verwaltungsgerichtliche Klagen:
Gestaltungsklagen
Anfechtungsklage (§ 42 I Alt. 1 VwGO)
Leistungsklagen
Allgemeine Leistungsklage (vgl. §§ 43 II, 111, 113 IV VwGO)
Verpflichtungsklage (§ 42 I Alt. 2 VwGO)
Feststellungsklagen
Allgemeine Feststellungsklage (§ 43 I VwGO)
Nichtigkeitsfeststellungsklage (§ 43 I VwGO)
Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 I 4 VwGO)
Verwaltungsgerichtlicher einstweiliger Rechtsschutz:
Antrag auf Anordnung/Aufhebung der sofortigen Vollziehbarkeit von VA bzw. der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen (§§ 80 V, 80a VwGO)
[...]
Vorverfahren (Zweck und Ablauf)
Zweck:
Selbstkontrolle der Verwaltung
Entlastung der Gerichte
Rechtsschutz für den Betroffen
Ablauf:
Beginn mit Erhebung des Widerspruchs bei Behörde, die VA erlassen (§ 70 I 1 VwGO)
Ende mit Abhilfebescheid (§ 72 VwGO) oder Widerspruchsbescheid (§ 73 VwGO)
In Niedersachen grds. ausgeschlossen (Ausnahme insbes. Baurecht!)
Beteiligungs- und Prozessfähigkeit
Notizen
Hansestadt Lüneburg -> jur. Person des öffentlichen Rechts
Behörden -> Organe der jur. Personen
Ermächtigungsgrundlage (Prüfungsaufbau)
Erfordernis EGL begründen (Vorbehalt des Gesetzes)
Mögliche EGL herausarbeiten
gesetzlich oder untergesetzlich (RVO, Satzung)
erforderlich: Befugnisnorm (nicht bloße Aufgabenzuweisungsnorm)
Ggf. Normenkonkurrenz auflösen
Zuständigkeit (formelle RM)
örtlich: § 3 VwVfG und besonderes Verwaltungsrecht
sachlich: besonderes Verwaltungsrecht (zB. § 57 I 1 NBauO)
Verfahren (formelle RM)
Wichtige Verfahrensrechte der Beteiligten:
Hinzuziehung zum Verfahren (§ 13 II VwVfG)
Beratung und Auskunft (§ 25 I, II VwVfG)
Anhörung (§ 28 VwVfG)
-> sollen Grundrechtsschutz durch Verfahren gewährleisten (Schutz materieller Rechte nicht erst im gerichtlichen Verfahren)
Anhörung (Erforderlichkeit und Modalitäten)
Erforderlichkeit:
bei iSv. § 13 I VwVfG Beteiligten
Erlass eines belastenden VA
P: auch bei Äußerung oder Realakt?
P: auch wenn Antrag auf Erlass eines begünstigen VA abgelehnt wird?
Entbehrlich nach § 28 II VwVfG
u.a. Gefahr im Verzug, Allgemeinverfügung
Modalitäten:
Gelegenheit zur Stellungnahme zu den für Entscheidung erheblichen Tatsachen
P: muss sich B. auch zur Rechtslage äußern können?
P: Reicht es, wenn sich B. Gelegenheit zur Stellungsnahme eigeninitiativ “nimmt”?
P: Wie weitgehend muss Verwaltung Stellungnahme des B. intern würdigen?
Form (Formell RM)
VA als richtige Handlungsform
Handlungsform nach §§ 133, 157 BGB analog (äußeres Erscheinungsbild)
Form des VA
grds. formlos (§ 37 II 1 VwVfG)
Ausnahmen bei gesetzl. Anordnung
Mündlicher VA ggf. schriftlich/ elektronisch zu bestätigen
Begründung (§ 39 VwVfG)
schriftlicher u. elektronischer VA zu begründen
Mitteilung wesentlicher tatsächlicher u. rechtlicher Gründe + ggf. Ermessenserwägungen
Ausnahmen in § 39 II VwVfG
fehlende/fehlerhafte Bekanntgabe macht VA nicht formell rechtswidrig, sondern hindert seine Wirksamkeit (§ 43 I VwVfG)
fehlende/fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung macht VA nicht formell rechtswidrig, sondern setzt nur einmonatige Rechtsbehelfsfrist nicht in Gang (§ 58 I, II VwGO)
Heilung von Vefahrens- und Formfehlern (Formelle RM)
Heilung nach § 45 VwVfG
grds. begrenzt auf aufgezählte Fehler (insbes. unterbliebene Begründung und Anhörung)
Rechtsfolge: Fehler wird unbeachtlich, VA formell rechtmäßig, etwaige Klage ggf. unbegründet
Beachte: unmittelbar nach Feststellung des Fehlers zu prüfen!
Höherrangiges Recht
Staatsstrukturprinzipien
Rechtsstaatsprinzip, Demokratieprinzip, Republikprinzip, Sozialstaatsprinzip, Bundestaatsprinzip
Unionsrecht
[…]
Ermessen
Entscheidungsspielraum auf Rechtsfolgenseite
Entscheidung für eine Verhaltensoption durch Abwägung widerstreitender Gesichtspunkte des höherrangigen Rechts am Maßstab der VHM
Mögliche Bezugspunkte
Entschließungsermessen: “ob”
Auswahlermessen: “wie” und “wem gegenüber”
Zweck: Gewährleistung von Einzelfallgerechtigkeit
“Lehre von der normativen Ermächtigung”-> Entscheidungsspielraum muss Verwaltung durch Gesetzgeber im Gesetz belassen werden
Vorbehalt des Gesetzes als Maßstab dafür, wie weitgehend Verwaltung ohne gesetzl. Steuerung handeln darf
Ermessensfehler
Ermessensnichtgebrauch: irrtümlich für gebunden gehalten und somit kein Ermessen ausgeübt
Ermessensfehlgebrauch: von Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entspr. Weise Gebrauch gemacht
Ermessensüberschreitung: Zu den gesetzlichen Grenzen zählen das höherrangige Recht, insbes. die Grundrechte der betroffenen Personen ->Maßstab der VHM! (Art. 20 III GG, § 4 NPOG)
[Zu den gesetzlichen Grenzen des Ermessens gehört das VHM-Gebot in § 4 NPOG]
Maßstab für gerichtliche Kontrolle: § 114 S. 1 VwGO
Beurteilungsspielraum
Entscheidungsspielraum auf Tatbestandsseite (Verwaltung kann entscheiden, ob TB erfüllt oder nicht)
Ergänzung der tatbestandlichen Vrs. durch Abwägung widerstreitender Gerichtspunkte des höherrangigen Rechts am Maßstab der VHM
idR. nicht aus Wortlaut ableitbar, daher allenfalls aus sog. unbestimmten Rechtsbegriffen
Nur anzunehmen, wenn Sachgrund besteht, warum Verwaltung selbst befugt sein soll, Maßstäbe zu ergänzen:
Prüfungen; Beamtenrechtliche Eignungs- und Leistungsbeurteilungen
Lehre von der normativen Ermächtigung und Vorbehalt des Gesetzes als Maßstab gelten entsprechend.
Verhältnismäßigkeit
Grundsatz der VHM = übergreifende Leitline allen staatlichen Handelns
Ableitung aus Art. 20 III GG und aus den Grundrechten
Auch einfachgesetzlich in § 4 NPOG konkretisiert
Maßstab der VHM (4 Schritte)
Verfolgung eines legitimen Zwecks
im VerwR häufig durch EGL vorgegeben und maßgeblich (§ 40 VwVfG)
zB. effektive Gefahrenabwehr
Geeignetheit der Maßnahme
wenn sich Zweck fördern lässt
je unsicherer Tatsachenlage, desto weiter Einschätzungsprärogative der Verwaltung
Erforderlichkeit der Maßnahme
keine milderen, gleich geeingeten Mittel
je unsicherer …, desto weiter Einschätzungsprärogative …
Angemessenheit der Maßnahme (VHM im engeren Sinne)
Abwägung widerstreitender Interessen nicht unvertretbar
Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhälnis steht (Polizeirecht!)
Unterschema Angemessenheit (VHM)
Maßstab voranstellen
“Je höherrangig das beeinträchtigte Interesse und je intensiver der Eingriff, desto gewichtiger muss das zu schützende Interesse und desto höher auch der Nutzen für dieses Interesse sein.”
Nennung, Gegenüberstellung und abstrakte Bewertung des Rangs der betroffenen Interessen
niedriger/mittlerer/hoher Rang
Kriterien: Bedeutung für Menschenwürdegarantie/freiheitlich demokratische Grundordnung …
Konkrete Bewertung von Eingriffsintensität und Nutzen der Maßnahme
leicht/mittelmäßig/schwer
Kriterien: Nähe zum Kernbereich der Gewährleistung (zB. APR), Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung/Schutzes, Zeitliches Ausmaß, Schutzbedürftigkeit …
Abschließender Vergleich + Ergebnis
Begünstigende VA
§ 48 I 2 VwVfG: VA, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt.
Bsp: Baugenehmigung, Fahrerlaubnis, BAföG-Bescheid, Beamtenernennung, Immatrikulation
P: Vorbehalt des Gesetzes bei begünstigenden VA? (Notwendigkeit einer EGL)
Grundrechte:
-> grundrechtlicher Gesetzesvorbehalt nur bei belastender Drittwirkung des VA ausgelöst
Demokratieprinzip:
Wesentliche Entscheid. sind parlamentarischem Gesetzgeber vorbehalten.
-> Wesentlichkeit, jedenfalls bei belastender Drittwirkung + wenn Leistung für Begünstigten besonders bedeutsam
Rechtsstaatsprinzip:
Verwaltungshandeln muss vorhersehbar und nachvollziehbar sein und daher auf materiell gesetzlicher Grundlage beruhen.
-> Vorhersehbarkeit und Nachvollziehbarkeit bei begünstigenden VA nicht annhäherend so wichtig wie bei belastendem VA
Grundlagen eines Anspruchs auf Erlass eines VA (VK)
Verwaltungsakt
Vrs: Wirksamkeit des anspruchsbegründenden VA
Zusicherung
Vrs:
Vorliegen einer Zusicherung (erkennbarer Wille zur Selbstverpflichtung)
Wirksamkeit der Z.
Kein Entfall der Bindung (§ 38 III VwVfG)
Gesetz (!)
Vrs.:
Vorschrift räumt subjektiv-öffentliches Recht ein, von Behörde ein Tun, Dulden oder Unterlassen zu verlangen (Schutznormlehre)
Kläger fällt in persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schutznorm
(Verwaltungsvertrag)
Ermessensreduzierung auf Null
Jede andere Entscheidung wäre rechtswidrig
Dazu muss unter “Angemessenheit” Interesse des Klägers überwiegen
Andernfalls: mglw. fortbestehender Anspruch auf rechtsfehlerfreie Bescheidung
Maßgeblicher Zeitpunkt für Beurteilung der Begründetheit des klägerischen Anspruchs? (VK)
Maßgeblicher Zeitpunkt für Beurteilung der Sach- und Rechtslage:
Vorrangig: besondere Regelung im materiellen Recht
Nachrangig: Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
Anspruch muss zu dem Zeitpunkt begründet sein, zu dem Gericht über ihn entscheidet
Urspr. unbegründeter Anspruch kann durch spätere Veränderungen begründet werden
Urspr. begründeter Anspruch kann entfallen -> dann ggf. Umstellung VK auf FFK
Erstattungsansprüche für Bereicherungsausgleich (seitens Bürger und Staat)
Privatrechtliche Rechtsbeziehung:
Unmittelbare Anwendung von §§ 812 ff. BGB
Öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung:
Gesetzliche Ansprüche:
§ 49a VwVfG
§ 52 II BeamtVG iVm §§ 812 ff. BGB
Ungeschriebene Ansprüche:
Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch: abzuleiten aus §§ 812 ff. BGB analog, Art. 20 III GG und Gewohnheitsrecht
Regelungswirkung erkennen (Abgrenzung regelndes/nichtregelndes Verwaltungshandeln)
Sollen Rechtsfolgen gesetzt werden?
Verhalten analog §§ 133, 157 BGB auszulegen:
Wie äußern/verhalten sich die Amtsträger?
Ergeben sich Rechtsfolgen schon aus Gesetz?
Leistet Betroffener Widerstand, den es zu brechen einer vollstreckbaren Duldungspflicht (VA) bedürfte?
Nichtregelnde Äußerungen – Probleme
Äußert sich Person als Privatperson (privatrechtlich) oder als Amtsträger (öffentlich-rechtlich)
relevant für Rechtsweg + Frage, ob Ansprüche dem öffentlichen Recht/Privatrecht zu entnehmen
Bedarf es für Äußerung einer gesetzl. EGL?
irrelevant, wenn EGL vorhanden (zB. § 12a NPOG)
problematisch, wo gesetzl. Grundlage fehlt, Äußerung aber in Grundrechte eingreift
Welche rechtlichen Anforderungen sind an Äußerung zu stellen?
Zuständigkeit
ggf. Anhörung (analog § 28 VwVfG)
Willkürverbot und VHM (Tatsachenkern)
Typische Klagebegehren im Zusammenhang mit nichtregelndem Verwaltungshandeln
Verurteilung des Bekl. zur Unterlassung des gegenwärtigen/künftigen Handelns
Allgemeine LK
-> öffentlich-rechtlicher Abwehr- und Unterlassungsanspruch
Verurteilung des Bekl. zur Beseitigung gegenwärtiger rw Folgen eines schon erfolgten Handelns
Allgemeine LK bzw. VK
-> öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch
Gerichtliche Feststellung, dass erfolgtes Handeln rechtswidrig war
Allgemeine FK
Rechtsverhältnis [Def.]
Rechtsverhältnis bezeichnet eine rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache. Sie zeichnet sich durch wechselseitige Rechte und Pflichten aus.
Objektive Klagehäufung
Dass A mehrere Klagebegehren verfolgt, steht der Verfolgung in einer gemeinsamen Klage nach § 44 VwGO nicht entgegen.
Berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung
Grds. jedes Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur
Gerichtliche Entscheidung muss aber jedenfalls dazu geeignet sein, Position des Klägers zu verbessern
Bei abgeschlossenen SV daher hohe Anforderungen an das Feststellungsinteresse zu stellen!
Fallgruppen …
Allgemeinverfügung [Def.]
VA, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet.
Arten: adressatenbezogen, sachbezogen, benutzungsregelnd
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