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Mittelbare Täterschaft, § 25 I Alt. 2 StGB

LK
by Lizzy K.

B. Strafbarkeit des Hintermanns als mittelbarer Täter

  1. TB

    1. Obj. TB

      1. Kein Ausschluss der mittelbaren Täterschaft

      2. Erfolgseintritt

      3. Verursachungsbeitrag des Hintermanns

      4. Zurechnung der Verwirklichung von Tatbestandsmerkmalen durch den Tatmittler

        1. Tatherrschaftsmangel beim Werkzeug

          • Handelt nicht tatbestandsmäßig

            => P.: Wann liegt ein freiverantwortlichen Willensentschluss vor?


  • Exkulpationslösung (teilw. Lit.): Stellt darauf ab, ob der Betroffene unter sonst gleichbleibenden Umständen strafbar wäre, wenn er nicht sich selbst, sondern einen Dritten geschädigt hätte

    • Somit: Betroffener handelt handelt unfrei, wenn er über den selbstschädigenden Charakter seines Handelns getäuscht wird, § 16 I 1 StGB

    • Betroffener handelt unfrei, wenn er bei der Selbstschädigung schuldunfähig ist (§ 3 JGG, §§ 19, 20 StGB)

    • Betroffener handelt unfrei, wenn er in einer Notstandslage handelt (§ 35 StGB)

  • Einwilligungslösung: Ist eine rechtfertigende Einwilligung des Werkzeugs nicht möglich, handelt es unfrei.

    • z.B. weil die Einwilligungsfähigkeit fehlt

    • z.B. weil der freie Entschluss fehlt

    • (+): Maßstab der Freiverantwortlichkeit muss Regeln entsprechen, die für ein selbstschädigendes  Verhalten gelten

    • h.M.: Schließt rechtfertigende Einwilligung nur bei „rechtsgutsbezogenen Fehlvorstellungen“ aus

    • a.A.: Abstellen auf dem Maßstab des § 216 StGB => schon wesentliche Motivirrtümer schließen die Ernstlichkeit des Tötungsverlangens aus

  • Rspr.: Beurteilt das Vorliegen von Tatherrschaft nach den Gesamtumständen des Einzelfalls

    • Wenn weder ein Fall des § 20 StGB noch ein Fall des § 35 StGB vorliegt, sondern eine Täuschung, hängt die Abgrenzung von strafloser Teilnahme am Suizid und strafbarer Tötung in mittelbarer Täterschaft von der Art und Tragweite des Irrtums ab

    • Wenn der Täter eine Tatsache verschleiert, die bewusst eine Ursache für den eigenen Tod des Opfers setzt, Täter kraft überlegenen Wissens

      • z.B. Hintermann spiegelt vor, er würde sich selbst auch umbringen


. Strafbarkeit des Hintermanns als mittelbarer Täter

  1. TB

    1. Obj. TB

      1. Kein Ausschluss der mittelbaren Täterschaft

      2. Erfolgseintritt

      3. Verursachungsbeitrag des Hintermanns

      4. Zurechnung der Verwirklichung von Tatbestandsmerkmalen durch den Tatmittler

        => P.: Täter hinter dem Täter


  • In den Fällen „Täter hinter dem Täter“ soll ausnahmsweise neben dem volldeliktisch handelnden Vordermann auch der Hintermann als mittelbarer Täter haften

    • Hintermann hat somit kein rechtliches Übergewicht

    • Aber: Hintermann hat eine Überlegenheit an Wissen und Wollen

  • e.A.: Figur des „Täters hinter dem Täter“ ist abzulehnen

    • Es kommen nur Anstiftung, Beihilfe oder Mittäterschaft in Betracht

    • Grund: leitet Tatherrschaft aus der fehlenden Verantwortlichkeit des Werkzeugs ab => deshalb mittelbare Täterschaft bei einem volldeiktisch handelnden Werkzeug (-)

  • h.L.: Mittelbare Täterschaft (+), sofern der Hintermann den Taterfolg kraft Wisses-, Wolles- oder Organisationsherrschaft real beherrscht und „in den Händen“ hat

    • Fälle:

      • Im Rahmen organisatorischer Machtapparate (mafiaähnliche Strukturen erforderlich)

        • Hierarchie des Machtapparats garantiert den Vollzug des Befehls unabhängig von der Individualität des unmittelbar Handelnden

        • Deshalb: Annahme der Tatherrschaft des Befehlenden erscheint gerechtfertigt

        • Auch bei staatlichen Machtapparaten (+) => z.B. in der DDR Schießbefehl an die Soldaten an der Grenze; z.B. Anordnung der Massenvernichtung von Juden durch das NS-Regime

        • Bei bloßem Handeln von Banden-Mitgliedern aufgrund einer Anweisung  des Banden-Chefs (-) => braucht mafiaähnliche Strukturen

        • a.A.: Mittäterschaft

      • Irrtum des Vordermanns über gesetzliche Qualifikationsmerkmale

      • Hervorrugen eines Error in persona beim Vordermann

      • Hervorrufen eines (erheblichen) Irrtums über Höhe und Umfang des Schadens

      • Hervorrufen eines vermeidbaren Verbotsirrtums (Katzenkönigfall)


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Lizzy K.

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