Aufbauschema
Gläubigerverzug ist die Nichtannahme trotz Erfüllbarkeit der (möglichen) Leistung und ordnungsgemäßen Angebot.
I. Erfüllbarkeit, § 271 BGB
II. Ordnungsgemäßes Angebot
III. Nichtannahme der Leistung
IV. Erg.
I. Erfüllbarkeit der möglichen Leistung
Leistung müsste erfüllbar (§ 271 BGB) und der Schuldner zur Leistung befähigt sein (§ 297 BGB).
Es müsste ein ordnungsgemäßes Angebot vorliegen.
Nach § 294 BGB ist grundsätzlich ein tatsächliches Angebot erforderlich -> “wie zu bewirken” = in der richtigen Weise, am richtigen Ort, zur richtigen Zeit.
Ausnahme, § 295 S. 1 BGB: hat der Gläubiger die Nichtannahme der Leistung erklärt oder hat dieser eine Mitwirkungshandlung vorzunehmen, ist ein wörtliches Angebot ausreichend.
S. 2: Aufforderung zur Vornahme der Mitwirkungshandlung steht einem wörtlichen Angebot gleich.
Kann eine beschränkt geschäftsfähige Person ein wörtliches Angebot unterbreiten?
Nein - ein wörtliches Angebot iSv. § 295 BGB ist eine geschäftsähnliche Handlung, weshalb dieses lediglich rechtlich vorteilhaft sein muss -> §§ 104 ff. finden entsprechende Anwendung.
Wann ist ein ordnungsgemäßes oder gar wörtliches Angebot entbehrlich?
§ 296 BGB, Angebot entbehrlich, wenn:
Zeitpunkt der Mitwirkungshandlung kalendarisch bestimmt ist
der Mitwirkungshandlung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender bestimmten lässt
Bsp.: A und B vereinbaren, dass das Baumaterial vier Wochen nach Erhalt der Baugenehmigung geliefert werden muss.
Gläubiger darf die Leistung nicht angenommen haben.
Eine Leistungszeit ist nicht bestimmt. Schuldner möchte Leistung erbringen. Gläubiger ist nicht zuhause anzutreffen. Annahmeverzug?
Müsste sich um eine Bringschuld handeln.
ABER: § 299 BGB, ist eine Leistungszeit nicht bestimmt, hat der Schuldner dem Gläubiger die Leistung in einer angemessenen Zeit vorher anzukündigen. Hat eine entsprechende Ankündigung nicht stattgefunden, führt eine vorübergehende Annahmeverhinderung nicht zum Annahmeverzug.
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